Sozialgericht Kassel – Beschluss vom 07.02.2021 – Az.: S 12 AY 2/21 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

Antragstellerin,

Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

Stadt Kassel, vertreten durch den Magistrat Rechtsamt, Rathaus, 34117 Kassel,

Antragsgegnerin,

hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Kassel am 7. Februar 2021 durch den Vorsitzen-den, Richter am Sozialgericht xxx, beschlossen:

  1. Im Nachgang zum Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 10. August 2020, S 11 AY 23/20 ER und der nach Einlegung der gegen diesen Beschluss seitens der Antragstellerin eingelegten Beschwerde ergangenen Beschwerdeentscheidung des Hessischen Landessozialgerichts mit Beschluss vom 22. Dezember 2020, L 4 AY 24/20 B ER, wird die Antragsgegnerin auf den am 31. Januar 2021 eingegangenen Antrag der Antragstellerin, verpflichtet, der Antragstellerin über den 31. Januar 2021 hinaus vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, dem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 13. Januar 2021, bei Zurückweisung des Widerspruchs und anschließender fristgerechter Klageerhebung gegen den insoweit zu erteilenden Widerspruchsbescheid auch darüber hinaus, jedoch zunächst längstens bis 31. Dezember 2021, jeweils im gesetzlichen Umfang, Leistungen in Höhe der Grundleistungen nach den §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie Leistungen bei Krankheit nach § 4 AsylbLG zu gewähren.
  2. Die Antragsgegnerin hat der Antragsteller die notwendigen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
  3. Der Antragstellerin wird ab 31. Januar 2021 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtanwalt Sven Adam, Göttingen, bewilligt.
GRÜNDE

Der zulässige Antrag ist im entschiedenen Umfang aus den Gründen des Beschlusses des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Dezember 2020, L 4 AY 24/20 B ER, die sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung und im Nachgang zu in vergleichbarer Fallgestaltung ergangenen gleichgelagerten Entscheidungen der erkennenden Kammer zu eigen macht, begründet.

Die Antragsgegnerin ist im Nachgang zum Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 10. August 2020, S 11 AY 23/20 ER und der nach Einlegung der gegen diesen Beschluss seitens der Antragstellerin eingelegten Beschwerde ergangenen Beschwerdeentscheidung des Hessischen Landessozialgerichts mit Beschluss vom 22. Dezember 2020, L 4 AY 24/20 B ER, auf den am 31. Januar 2021 eingegangenen Antrag der Antragstellerin, verpflichtet, der Antragstellerin über den 31. Januar 2021 hinaus vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, dem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 13. Januar 2021, bei Zurückweisung des Widerspruchs und anschließender fristgerechter Klageerhebung gegen den insoweit zu erteilenden Widerspruchsbescheid auch darüber hinaus, jedoch zunächst längstens bis 31. Dezember 2021, jeweils im gesetzlichen Umfang, Leistungen in Höhe der Grundleistungen nach den §§ 3, 3a Asylbewerberleistungs-gesetz (AsylbLG) sowie Leistungen bei Krankheit nach § 4 AsylbLG zu gewähren.

Bis 1. Januar 2002 leitete sich die Berechtigung der Sozialgerichte zum Erlass Einstweiliger Anordnungen in anderen als den ausdrücklich im SGG normierten Fällen unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ab (vgl. BVerfGE 46, S. 166). Einstweilige Anordnungen durften dabei aber grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Nur ausnahmsweise konnte es im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn anders ein Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar gewesen wäre.

Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war insoweit, dass dem Betroffenen schwere und unzumutbare, auf anderem Wege nicht abwendbare Nachteile drohten, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich nicht mehr oder nur noch teilweise in der Lage gewesen wäre. Dies galt zumindest bei so genannten “Vornahmesachen”, d.h. bei Verfahren, bei denen sich der Bürger gegen die Unterlassung oder Ablehnung einer beantragten Amtshandlung wandte. Gleiches galt jedoch auch für die so genannten “Anfechtungssachen”, bei denen der Bürger geltend machte, durch die öffentliche Gewalt mittels einer belastenden Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Danach konnte vorläufiger Rechtsschutz in “Anfechtungssachen” entsprechend dem Grundgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich dann gewährt werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestanden, d.h., wenn der Erfolg des Rechtsstreites in der Hauptsache, d.h. in einem sich an-schließenden Klageverfahren, zumindest ebenso wahrscheinlich war wie der Misserfolg und wenn die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes für den Antragsteller eine unbillige, nicht überwiegend durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge gehabt hätte (vgl. hierzu Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 9. März 2000, L 1 KR 226/00 ER, das insoweit neben den Erfolgsaussichten in der Hauptsache das Vorliegen erheblicher Nachteile forderte, die ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar machten). Darüber hinaus war in “Vornahmesachen” entsprechend § 123 VwGO auf die Gefahr abzustellen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Des Weiteren waren einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erschien (vgl. weiter grundsätzlich Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juli 1987, L 8 Kr 362/87 A mit zahlreichen weiteren Nachweisen und Beschluss vom 11. November 1992, L 6 Ar 461/92 A in info-also 1993, S. 59 ff.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 1990, L 3 S 42/90 in info-also 1991, S. 74 ff.; Meyer-Ladewig, SGG, § 97 Rdnr. 20 ff.; Timme, Der einstweilige Rechts-schutz in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte, NZS, 1992, 91 ff.).

Seit 2. Januar 2002 ist der einstweilige Rechtsschutz ausdrücklich im SGG normiert, wo-bei die vorstehenden Grundsätze weiterhin Beachtung finden.

Insoweit regelt § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG zunächst, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, was nach Satz 2 auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung gilt. Nach Abs. 2 Nr. 1 entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Ebenso entfällt die aufschiebende Wirkung z.B. nach Nr. 3 für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen.

Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache sodann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Nach Satz 1 Nr. 2 kann das Gericht darüber hinaus in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ganz oder teilweise anordnen sowie nach Nr. 3 in den Fällen des § 86 a Abs. 3 SGG die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wobei nach Satz 3 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Auflagen versehen oder befristet werden kann und darüber hinaus nach Satz 4 das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben kann. Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind dabei nach Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach § 86 b Abs. 4 SGG entscheidet das Gericht sodann durch Beschluss.

Hinsichtlich der Begründetheit des Antrages der Antragstellerin als sogenannter Vornahmesache bzw. Regelungsanordnung ist auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen danach allein auf § 86 b Abs. 2 SGG abzustellen.

Bei der Entscheidung ist also in erster Linie auf die Aussichten im Hauptverfahren abzustellen. Ist eine Klage offensichtlich begründet, wird die Anordnung in der Regel erlassen, ist sie offensichtlich unbegründet, wird sie in der Regel abgelehnt.

Liegen schließlich beide Voraussetzungen nicht offensichtlich vor, ist darüber hinaus im Rahmen des Ermessens eine Interessenabwägung durchzuführen. Dabei müssen in Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Gerichte bei der Auslegung der anzuwendenden Vorschriften der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung tragen und insbesondere die Folgen der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigen. Je schwerer die Belastungen hieraus wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden. Insoweit reicht es in diesen Fällen aus, dass bei einer überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage Gründe dafürsprechen, dass ein Anspruch auf Gewährung der begehrten Leistung besteht (Anordnungsanspruch).

Dies deshalb, weil mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) u.a. vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02 und vom 19. März 2004, 1 BvR 131/04, das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden darf, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt insoweit auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 94, 166 <216>). Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechts-schutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 25. Juli 1996, NVwZ 1997, Seite 479).

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen mit dem Hessischen Landessozialgericht (Beschluss vom 21. März 2007, L 7 AY 14/06 ER, mzwN) sodann aber auch nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Dies deshalb, weil Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System bilden.

Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei diese regelmäßig dann zugunsten des Bürgers ausfällt, wenn dessen grundgesetzlich aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot herzuleitender Anspruch auf Führung eines menschenwürdigen Lebens gefährdet wäre. Insoweit sind grundrechtliche Belange eines Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ansprüchen, die z.B. darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt. Denn im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (vgl. u.a. Hessisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 27. Juli 2005, L 7 AS 18/05 ER und vom 19. Juni 2008, L 7 AS 32/08 B ER).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin mit den o.a. Beschluss des Hessischen Landes-sozialgerichts vom 22. Dezember 2021 auch über den 31. Januar 2021 hinaus auch weiterhin vor.

Dem liegt zunächst zugrunde, dass aus den vom Hessischen Landessozialgericht aufgezeigten, nach wie vor fortgeltenden Gründen die Klärung der hier in erster Linie zwischen der Antragsgegnerin und der Stadt Bayreuth auf der Grundlage einer Wohnsitzauflage (wieder) streitigen Leistungszuständigkeit von einer Reihe tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten abhängt.

Weiterhin erweist es sich mit dem Hessischen Landessozialgericht als offen, ob ein Anspruch besteht, wobei die Antragstellerin als vollziehbar ausreisepflichtige Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG zum berechtigten Personenkreis zählt, am Fehlen von Einkommen und Vermögen nach § 7 AufenthG mit dem Hessischen Landessozialgericht auch nach Auffassung der Kammer jedenfalls nach Aktenlage keine rechtlich durchgreifenden Zweifel, die die Kammer an einer auch nur vorläufigen Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin hindern würden, bestehen, der Höhe nach der Leistungsanspruch mit den Ausführungen des Hessischen Landessozialgerichts hierzu, die sich die Kammer nach eigener Prüfung ebenfalls zu eigen macht, auch nicht auf Leistungen nach § 1a AsylbLG ist und dann der Umfang der Leistungen auf der Grundlage von §§ 10a, 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG als unabweisbar gebotene Hilfe i.S.d. § 11 Abs. 2 AsylbLG auch weitergehende Leistungen bis zu den regulären Leistungen umfassen kann.

Zur danach mit den o.a. Ausführungen der Kammer zu treffenden Folgenabwägung führt das Hessische Landessozialgericht schließlich aus:

“Der Senat hat nach alledem auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, so hat das Gericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutz in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige An-ordnung erlassen würde, der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.

Für den Senat bleibt bei dieser Abwägung nicht außer Betracht, dass der Gesundheitszustand, der Antragstellerin, der dadurch geprägt ist, dass die Antragstellerin ab 24. Oktober 2020 stationär behandlungsbedürftig geworden ist, auch Folgen für die Zuständigkeitsfrage haben kann. So ist die Antragsgegnerin nach § 10a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG verpflichtet, unabweisbare Leistungen auch dann zu gewähren, wenn sich die leistungsberechtigte Person nicht am Ort der Wohnsitzauflage und damit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständigen Trägers aufhält, wenngleich in beschränkter Höhe. Jenseits aller ungeklärter Fragen zum Zusammenspiel der Zuständigkeitsregelung in § 10a Abs. 1 AsylbLG und der Leistungsbeschränkung nach § 11 Abs. 2 AsylbLG ist davon auszugehen, dass sich mittelbar aus § 11 Abs. 2 AsylbLG ergibt, dass für Leistungen nach diesem Gesetz nicht stets und unter allen Umständen der Leistungsträger am Ort der Zuweisung zuständig (sondern für die örtliche Zuständigkeit der tatsächliche Aufenthaltsort maßgeblich) ist; aus § 11 Abs. 2 AsylbLG folgt außer der Leistungszuständigkeit dieser Behörde (wenn auch zunächst nur für Leistungen in diesem eingeschränkten Umfang) zugleich, dass die Behördenzuständigkeit (jeden-falls für Leistungen in solchem Umfang) nicht allein durch die Zuweisungsentscheidung begründet wird. Ferner geht aus der Beschränkung der Ansprüche gegen den für den tatsächlichen Aufenthalt zuständigen Leistungsträger hervor, dass dieser ansonsten – bestünde keine gesetzliche Leistungsbeschränkung – nach der Vorstellung des Gesetzgebers für die uneingeschränkte Hilfeleistung zuständig wäre (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1996 – 5 B 53/96 –, juris Rn. 12). Umgekehrt spricht entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin auch der Zweck des § 11 Abs. 2 AsylbLG, nämlich aufenthaltsrechtlich ungewollte Binnenmigration zu verhindern (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 11 AsylbLG Rn. 25 (Stand: 25.05.2020)), dagegen, dass nach § 11 Abs. 2 AsylbLG auch ein Anspruch gegen den Träger im Gebiet der Wohnsitzauflage bestehen bleibt (i. Erg. LSG Nord-rhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2012 – L 20 AY 24/12 B ER –, juris Rn. 36). Dies ist auch der Grund, weshalb die Antragstellerin mit ihrem Hilfsantrag nicht durch-dringen kann.
Zugunsten der Antragstellerin fällt ins Gewicht, dass es sich um existenzsichernde Leistungen handelt, die seit nunmehr April 2020 in voller Höhe ausgeblieben sind. Da die Antragstellerin nicht ausdrücklich fortwirkende Bedarfsunterdeckungen von erheblichem Gewicht geltend gemacht hat, die aus der Nichtleistung im Zeitraum von erstinstanzlicher Antragstellung bis zur stationären Behandlungsbedürftigkeit herrühren, hat der Senat im Rahmen der Abwägung auf eine Verpflichtung zur Nachzahlung von Leistungen für diesen Zeitraum verzichtet.
Für die Abwägung der Lastenverteilung zwischen Antragsgegnerin und Beigeladener ist maßgeblich, dass sich für den aktuellen Zeitraum die Leistungspflicht sowohl aus originärer Zuständigkeit als auch als Träger des tatsächlichen Aufenthalts unter dem Gesichtspunkt unabweisbarer Leistungen als leistungspflichtig erweisen kann.”

Mit den vorstehenden Ausführungen, die sich die Kammer ebenso zu eigen macht, überwiegen nach alledem auch nach Auffassung der Kammer bei offenem Ausgang der Hauptsache die Interessen der Antragstellerin an der (weiteren) vorläufigen Leistungs-gewährung. Umgekehrt – wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde – wären erhebliche, grundrechtlich geschützte Interessen der Antragstellerin betroffen, wobei das Hessische Landessozialgericht, leider ungehört, “zur Vermeidung von Folgestreitigkeiten” dann auch ausdrücklich darauf hinweist, dass die Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsbewilligung keinerlei Präjudizwirkung für die endgültige Zuständigkeitsklärung und einen etwaigen Erstattungsstreit habe, die Antragstellerin den Zuständigkeitskonflikt, wie das vorliegende Verfahren mehr als deutlich macht, dann aber trotz eines gerichtsbekannt anhaltenden schlechten bzw. zumindest erheblich eingeschränkten gesundheitlichen Status der Antragstellerin weiterhin “auf dem Rücken” der Antragstellerin austrägt.

Nicht nur um insoweit aus Sicht des Hessischen Landessozialgerichts, sondern gerade auch aus Sicht der erkennenden Kammer unnötige, auch weitere Verfahren (siehe hierzu auch das zwischen den Beteiligten anhängige weitere ER-Verfahren S 12 AY 2/21 ER) zu vermeiden, sei insoweit – letztlich auch als Teil der Abwägungsentscheidung der Kammer – darauf hingewiesen, dass in Fallgestaltungen, in denen – wie hier – ein Anspruch auf Sozialleistungen selbst dem Grunde nach besteht bzw. zumindest mit gewichtigen Gründen offen ist, aber zwischen mehreren Leistungsträgern – wie hier – streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, auch wenn § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I im AsylbLG selbst nicht gilt, in besonderen Fallkonstellationen – wie sie die vorliegende darstellt – der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger unter entsprechender Abwägung mit dem Leistungszeck vorläufige Leistungen erbringen kann. Dies zumindest nach Auffassung der Kammer bei dem auch vorliegend gegebenen Fall eines Zuständigkeitskonfliktes zwischen Leistungsträgern desselben Sozialleistungsbereichs, die auf Meinungsverschiedenheiten über die sachliche Zuständigkeit des jeweils anderen Trägers im konkreten Fall beruhen. Hier gilt nichts anderes als in § 43 SGB I, der nicht nur die Nachteile für den Leistungsberechtigten abwenden will, die aus der institutionellen Gliederung des Sozialleistungssystems entstehen können, sondern auch verhindern soll, dass sich die sozialleistungsbereichsinterne Verteilung von Aufgaben auf verschiedene Leistungsträger nachteilig auf die Verwirklichung der dem Bürger eingeräumten sozialen Rechte auswirkt (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. September 2009, L 6 SO 142/08 mwN). Nur bei einer solchen, sich auch hier aufdrängenden Vorgehensweise bleibt der Zweck der vorbenannten Regelungen gewahrt, einen Kompetenzkonflikt nicht “auf dem Rücken” eines Antragstellers auszutragen. Es soll bei einem Kompetenzkonflikt sicher-gestellt sein, dass der Antragsteller gleichwohl seine Leistungen vor endgültiger Klärung des Konfliktes zeitnah erhalten kann. Besondere Bedeutung erlangt diese Regelung in-soweit gerade und besonders in den Fällen, in denen – wie letztlich und unabhängig von § 43 SGB I auch hier – die Sicherstellung des Existenzminimums. betroffen ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 9. September 2011, L 7 SO 190/11 B ER). Einen Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Leistungsträgern in diesem Zusammenhang auf dem Rücken nach dem SGB II, SGB XII oder im Ergebnis dann auch nach dem AsylbLG Hilfebedürftiger auszutragen, verstößt insoweit nicht nur gegen das verfassungsrechtlich verbriefte Recht der Antragsteller, soweit diese in der Bundesrepublik Deutschland leben, auf Gewährung eines soziokulturellen Existenzminimums und damit das Sozialstaatsprinzip, sondern auch insgesamt gegen die Menschenwürde, es lässt auch zumindest den Verdacht aufkommen, dass hier schlichtweg keiner von beiden – auch nicht zumindest vorläufig – leisten will, aus welchen rechtlich und ggf. auch politisch oder sozialpolitisch nachvollziehbaren oder nicht nachvollziehbaren Gründen auch immer (vgl. u.a. zum Zuständigkeitsstreit zwischen Sozialhilfeträger und SGB-II-Leistungsträger Sozialgericht Kassel, Beschlüsse vom 16. Dezember 2016, S 12 SO 38/16 ER und vom 23. Februar 2018, S 12 SO 4/18 ER).

Dem Antrag war nach alledem wie geschehen stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt § 193 SGG.

Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sven Adam Göttingen war wegen hinreichender Erfolgsaussicht ebenfalls stattzugeben. Außerdem erschien jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung die Beiordnung auch schon wegen der Komplexität des hier zu beurteilenden Einzelfalles angezeigt.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.