Tacheles Rechtsprechungsticker KW 07/2021

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 20.10.2020 – L 9 AS 98/18

Erstattungsanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens für Leistungen nach dem SGB II – Überweisungen an Dritte in Höhe von 24.000,00 EUR – Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit – Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit – Vermögensverschwendung – Ausnahmefall

Zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten gegenüber der Geschädigten eines sog. Romance Scamming

Stellt man einer Person 24.000,00 EUR zinslos zur Verfügung, ohne sich vorher eine Sicherheit zu verschaffen und wird dadurch hilfebedürftig nach dem SGB II, stellt dies nur im Ausnahmefall ein sozialwidriges Verhalten i. S. d. § 34 SGB II dar.

Kein Erstattungsanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens seitens des Jobcenters, wenn man einem Betrüger aufgesessen war.

Leitsatz (Redakteur)
Ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II wegen Vermögensverschwendung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Die Klägerin hat ihre Hilfebedürftigkeit durch die Überweisungen an eine fremde Person in Höhe von 24.000,00 EUR herbeigeführt, da sie, unabhängig davon, ob man als Maßstab für den Zeitraum, für den das Vermögen ausreichen muss, als angemessenen Verbrauch den monatlichen Bedarf nach dem SGB II ansetzen kann (a.A. u.a. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.05.2019 – L 10 AS 632/16).

2. Das Verhalten der Klägerin ist nicht als sozialwidrig anzusehen.

3. Es obliegt grundsätzlich gerade nicht den staatlichen Stellen, die zur Erfüllung der genannten Pflicht berufen sind, zu prüfen, ob die Hilfebedürftigkeit nachvollziehbar entstanden ist. Im Ergebnis kann ein Erstattungsanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens daher nur in absoluten Ausnahmefällen mit der Ausgabe des Vermögens begründet werden.

4. Insbesondere verbietet es sich – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes –, dass der Staat möglicherweise noch in moralisierender Weise bewertet, welche Ausgaben billigenswert sind und welche nicht. Insoweit kommt es nicht maßgeblich darauf an, wofür das Geld ausgegeben wurde und ob dies nachvollziehbar, naiv, moralisch achtenswert oder zu missbilligen ist. Die Grenze ist vielmehr erst da zu ziehen, wo Vermögen kausal zum Zwecke der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit verschwendet wird (so auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O., unter Hinweis auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.2 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 20.10.2020 – L 9 AS 785/20 – Revision zugelassen

Zur Rechtsfrage der Berücksichtigung von Einkommensteuernachforderungen für zurückliegende Zeiträume bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit (§ 13 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 2 Alg II-VO) bzw. bei der Absetzung vom Einkommen (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II

Berücksichtigung einer Einkommensteuernachzahlung als Betriebsausgabe.

Leitsatz (Redakteur)
1.Es handelt es sich bei der Einkommensteuer um eine personenbezogene Abgabe nach § 1 Abs. 1 EStG und nicht um eine betriebsbezogene (s. SG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2015 – S 12 AS 4451/14).

2. Hiervon ausgehend und mit Blick auf die abschließende Regelung der Einkommensteuer in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II scheidet daher die – zusätzliche oder alternative – Berücksichtigung der Nachzahlung von Einkommensteuer sowohl auf der Ebene des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II als auch als Betriebsausgabe i.S.v. § 3 Abs. 2 Alg II-V aus.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2018 – L 31 AS 402/18 NZB – Es entspricht allgemeiner Meinung, dass nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II nur solche zu entrichtenden Steuern vom Einkommen im Bewilligungszeitraum abgesetzt werden können, die sich auch auf das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen beziehen. Nicht unter die Vorschrift fallen Steuernachforderungen für zurückliegende Zeiträume, denn diese werden nicht auf das aktuelle Einkommen entrichtet; a. Auffassung: Bei der Einkommensteuernachforderung handelt es sich jedenfalls dann um eine betriebliche Ausgabe i.S.d. § 3 Abs. 2 Alg II-V, wenn die Nachzahlung aus der aktuell ausgeübten selbstständigen Tätigkeit resultiere (SG Chemnitz, Urteil vom 25.05.2016 – S 35 AS 3984/14).

1.3 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.01.2021 – L 13 AS 173/19 – Revision zugelassen

Grundsicherung für Arbeitsuchende – abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche – Bildung eines Durchschnittseinkommens – einmalige Einnahmen

Leitsatz (Juris)
1. Führt eine einmalige Einnahme nicht zum Wegfall des Leistungsanspruchs in einem Leistungsmonat, weil sie gemäß § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen ist, liegt ein Ausnahmefall i. S. des § 41a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB II, in dem ein Durchschnittseinkommen nicht zu bilden ist, nicht vor.

2. Die Regelung des § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II über die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme im Folgemonat ist auch auf vorläufige Leistungen anzuwenden.

3. In die Bildung eines Durchschnittseinkommens nach § 41a Abs. 4 S. 1 und 3 SGB II sind auch im Bewilligungszeitraum zu berücksichtigende Teilbeträge einer einmaligen Einnahme einzubeziehen.

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

Rechtstipp:
a. Auffassung: Der in den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur zu § 41a SGB II (Ziffer 5.1) vertretenen Auffassung, dass bei der Bildung des Durchschnittseinkommens nach § 41a Abs. 4 SGB II einmalige Einnahmen stets im bzw. ab dem Monat des Zuflusses zu berücksichtigen sind, weil vorläufige Leistungen ohnehin unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht würden und damit kein Fall des § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II vorliege (so im Ergebnis auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2017 – L 19 AS 2006/16 – und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2020 – L 3 AS 2746/18 [jeweils zu der Vorgängervorschrift des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II a. F.]), folgt der Senat nicht.

1.4 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 21.01.2021 – L 7 AS 5/21 B ER

LSG NSB: Vermögensprüfung während der Pandemie – Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Bestimmung des Vermögensfreibetrags sind nicht gesetzeskonform

Orientierungshilfe (Redakteur)
Die vom Jobcenter vertretene und auf den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit beruhende Auffassung von einem Vermögensfreibetrag von 60.000 EUR für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied findet weder im Gesetzwortlaut noch in dessen Begründung eine Stütze. Dies kann bedeuten, dass im Einzelfall auch ein höheres Vermögen als 60.000 EUR als unerheblich angesehen werden kann (z.B. Betriebsvermögen).

Das vereinfachte Überprüfungsverfahren bedeutet andererseits nicht, dass allgemeine Grundsätze des Grundsicherungsrechts krisenbedingt – im Sinne eines Sonderrechts der Pandemie – außer Kraft gesetzt werden sowie Jobcenter und Gerichte “sehenden Auges” zu Unrecht SGB II-Leistungen bewilligen bzw. zusprechen müssten, die später gemäß § 67 Abs. 5 Satz 5 SGB II aufzuheben und zu erstatten wären (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. September 2020 – L 11 AS 415/20 B ER; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. November 2020 – L 6 AS 153/20 B ER).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Leitsatz (Juris)
1) Das vereinfachte Antragsverfahren nach § 67 Abs. 2 SGB II mit der Eigenerklärung der Antragsteller, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, erfasst nicht Personen, deren Hilfebedürftigkeit wegen vorhandenen Vermögens in der Vergangenheit bereits verneint wurde.

2) Ein Vermögensfreibetrag für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied in Höhe von 60.000 Euro während der Coronapandemie ist gesetzlich nicht vorgesehen.

3) Die Orientierung an früheren Freibetragsgrenzen der seit Jahren abgeschafften Vermögenssteuer ist kein geeigneter Maßstab, um grundsicherungsrechtlich Schonvermögen zu bestimmen.

Hinweis:
Hartz-IV: Grundsätze der Vermögensprüfung in Corona-Zeiten

Während der Corona-Pandemie soll eine Vermögensprüfung bei Hartz-IV-Anträgen nur noch bei erheblichem Vermögen stattfinden.

weiter: www.juris.de

Rechtstipp:
Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Das Selbstverständnis des in § 67 Abs. 2 SGB II geregelten “vereinfachten Verfahren” besteht in einer hierdurch bewirkten Begünstigung von Antragstellern, die infolge pandemiebedingter Einkommenseinbußen Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II beantragen.

Ein Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II ist erst dann als erheblich im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz SGB II aufzufassen, wenn die entsprechenden Mittel derart deutlich über der Vermögensfreigrenzen nach § 12 Abs. 2 SGB II liegen, so dass die Gewährung existenzsichernder Leistungen als ungerechtfertigt aufgefasst zu werden hat.

Dies kann im Einzelfall allerdings durchaus bedeuten, dass bei einem ansehnlichen Betriebsvermögen ein über EUR 60.000,- liegendes Vermögen als unerheblich eingeschätzt werden kann, während bei einer arbeitslos bei ihren bedürftigen Eltern lebenden Antragstellerin eine deutliche Erhöhung der Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II sich als nicht geboten darstellt.

Eine pauschale Übertragung von im Wohngeld vertretenen Vermögensfreigrenzen auf das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende lässt sich nicht vertreten. Im Recht der öffentlichen Fürsorge bedarf es stets einer eingehenden Prüfung und sachgerechten Würdigung der den jeweiligen Einzelfall maßgeblich prägenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Antragstellern.

1.5 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 18.01.2021 – L 16 AS 654/20 B ER

Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Entstehung der Mietrückstände aufgrund einer rechtswidrigen Leistungsversagung – Übernahme der durch das Mahnverfahren entstandenen Zinsen und Kosten als Kosten der Unterkunft

Leitsatz (Redakteur)
Zur Übernahme der durch das Mahnverfahren entstandenen Zinsen und Kosten als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II, hier bejahend.

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch die Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit den Unterkunftskosten entstanden sind, als sog. Annex zu den Kosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht.

2. Entstehen infolge einer unberechtigten Versagung von SGB II-Leistungen Mietrückstände und erhebt der Vermieter deshalb Räumungsklage, sind auch die dem Leistungsberechtigten auferlegten Gerichtskosten als einmalig anfallender Bedarf im Fälligkeitsmonat für die Unterkunft zu berücksichtigen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2014 – L 9 AS 1742/14, Rdnr. 56 juris unter Verweis auf BSG, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R zur Übernahme von Rechtsanwalts-, Gerichts- und Vollstreckungskosten zur Sicherung der Unterkunft im Falle der Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II a.F.; Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 676/13).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss v. 11.02.2021 – S 12 AS 213/21 ER

Anlässlich der Ende Januar 2021 wegen der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie (Corona-Pandemie) verschärften Pflicht zur Tragung bestimmter Arten von Mund-Nasen-Bedeckungen (MNBen) begehrt der Antragsteller vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem (SGB II) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die mehrbedarfsweise Gewährung entsprechender Masken, bejahend hier!!

Hartz-IV-Mehrbedarf um kalendermonatlich 129,- EUR durch FFP2-Masken – Wöchentlich 20 FFP2-Masken für Hartz-IV-Empfänger

Auch ein uneingeschränkter Verweis auf OP-Masken der DIN EN 14683:2019-10 würde gegen Recht und Gesetz verstoßen. Arbeitsuchende würden hierdurch in ihrem verfassungskräftigen Gleichheitsgrundrecht auf gleiche Teilhabe aus Art. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG verletzt.

Leitsatz (Redakteur)
1. Arbeitsuchenden steht zur Deckung ihres besonderen Schutzbedarfes gegen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein subjektives Recht auf die Bereitstellung von wöchentlich 20 medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen zu, welche den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen.

2. Den Trägern der Grundsicherung bleibt unbenommen, anstelle dieser Sachleistung im Wege der Geldleistung ein um kalendermonatlich 129,- EUR höheres Arbeitslosengeld 2 zur Deckung des Mehrbedarfs zu gewähren.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis:
Wöchentlich 20 FFP2-Masken für Hartz-IV-Empfänger

Das Jobcenter muss nach erfolgreichem Eilantrag zusätzlich zum Regelsatz entweder als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken verschicken oder als Geldleistung hierfür monatlich weitere 129,- € zahlen.

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe dem Eilantrag eines Arbeitsuchenden auf Gewährung eines im Epidemie-bedingten Einzelfall unabweisbaren Hygienebedarfs an FFP2-Masken bis zum Sommeranfang am 21.06.2021 stattgegeben.

Die Kammer meint, ein besonderer Mehrbedarf an wöchentlich 20 FFP2-Masken sei glaubhaft gemacht. Ohne Mund-Nasen-Bedeckungen dieses Standards seien Empfänger:innen von Grundsicherungsleistungen in ihrem Grundrecht auf sozialen Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Nach drei Monaten Lockdown müssten Arbeitsuchende wieder am Gemeinschaftsleben in einer dem sozialen Existenzminimum entsprechenden Art und Weise teilnehmen können.

Auf Alltagsmasken oder OP-Masken müssten sie sich nicht verweisen lassen.

weiter auf Juris

2.2 – Sozialgericht Hamburg, Beschluss v. 19.10.2020 – S 13 AS 2583/20 ER

Leitsatz (Redakteur)
Die sog. Corona-Soforthilfe dürfte ausschließlich zur Deckung der Betriebskosten herangezogen werden, da von den Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben nur insoweit abzusetzen sind, als diese von der Corona-Soforthilfe nicht bereits gedeckt sind (SG Leipzig, Beschluss vom 27.5.2020, S 24 AS 817/20 ER). Das bedeutet, dass die Corona-Soforthilfe nicht als Einnahme zu werten ist, sondern erst bei der Ermittlung der von den Einnahmen abzuziehenden Betriebsausgaben zu berücksichtigen ist.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – Sozialgericht Hamburg, Beschluss v. 19.08.2020 – S 22 AS 2045/20 ER

Arbeitslosengeld II – Mehrbedarf bei unabweisbarem laufendem besonderem Bedarf – keine analoge Anwendung bei einmaligem Bedarf – Kosten für die Anschaffung eines PC für ein Schulkind

SG Hamburg: Nur Darlehen zur Anschaffung eines internetfähigen Laptops sowie eines Druckers und einer Druckerpatrone

Leitsatz (Redakteur)
1. Die Anschaffung eines Computers sowie eines Druckers sind grundsätzlich aus den laufend gewährten Regelleistungen zu bestreiten.

2. Die Kosten für die Anschaffung eines PC für ein Schulkind sind kein unabweisbarer laufender Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II (wie hier: SG Hamburg, Beschluss vom 25.5.2020 – S 41 AS 1144/20 ER).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
a.Auffassung: Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Januar 2021- L 9 AS 862/20 B ER, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020, L 7 AS 719/20 B ER, Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.01.2019 – L 6 AS 238/18 B ER und Sozialgericht Chemnitz, Beschluss v. 12.11.2020 – S 10 AS 983/20 ER, SG Halle, Urteil vom 25.08.2020, Az.: S 5 AS 2203/18

Hinweis:
Arbeitsminister Heil kündigt an, dass die Jobcenter jetzt digitale Endgeräte zahlen werden

www.bmas.de

2.4 – SG Braunschweig, Urteil vom 18.01.2021 – S 52 AS 1405/19

Leitsatz (Juris)
1. “Zu berücksichtigendes Einkommen” im Sinne des § 41a Abs 4 S 2 Nr 2 SGB II ist das in den einzelnen Monaten des Bewilligungszeitraums nach allgemeinen Regeln (§§ 11 ff SGB II) anzurechnende Einkommen.

2. Für die Ermittlung der Höhe des zu “berücksichtigenden Einkommens” im Sinne von § 41a Abs 4 S 2 Nr 2 SGB II aus selbstständiger Tätigkeit ist mithin § 3 Alg II-V ohne Einschränkungen anzuwenden (entgegen LSG Berlin-Brandenburg vom 11.05.2020 – L 18 AS 732/18 – juris).

3. “Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum im Sinne des § 41a Abs 4 S 3 SGB II meint die nach den Regelungen der §§ 11, 11a i.V.m. Alg II-V im Bewilligungszeitraum grundsätzlich zu berücksichtigenden Einnahmen. Deren Gesamtsumme (je Einkommensart) ist dann entsprechend der vom BSG entwickelten Maßgaben (BSG vom 11.07.2019 – B 14 AS 44/18 R – juris Rn. 21, 41) auf die Monate des Bewilligungszeitraums zu verteilen und anschließend um die Absetzbeträge (§ 11b SGB II) zu bereinigen.

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

2.5 – SG Lüneburg, Urteil vom 17.12.2020 – S 44 AS 518/17

Angelegenheiten nach dem SGB II – keine Streitsachengebühren

Übertragung PKH auf UdG

Leitsatz (Juris)
1. Ein Darlehen liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn die Rückzahlungsverpflichtung bis zur Zahlung durch den SGBII-Leistungsträger aufgeschoben wird. Entscheidend ist, dass weder eine Schenkung noch eine Unterhaltsleistung vorliegen.

2. Das Spannungsverhältnis zwischen der Subsidiarität staatlicher Hilfe und anderen Hilfen kann nicht dadurch entschieden werden, dass Hilfebedürftige auf Leistungen von Sozialverbänden oder Angehörigen verwiesen werden, die diese bis zur Leistung durch den zuständigen Träger zur Verfügung stellen.

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

2.6 – Sozialgericht Nürnberg, Urt. v. 29.01.2021 – S 22 AS 1385/19

Leitsatz (Redakteur)
1. Bei sog. “Aufstockern” keine Anrechnung eines Betriebskostenguthabens, wenn sie dieses Guthaben durch entsprechende monatliche Abschlagszahlungen vollständig aus ihren eigenen Mitteln – und nicht aus Sozialleistungen – angehäuft haben.

2. Entsprechend des gesetzgeberischen Willens muss nach Auffassung der Kammer der neue § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB II auch im Falle der Klägerinnen gelten, die das Betriebskostenguthaben als Aufstockerinnen vollständig aus Eigenmitteln aufgebaut haben. Die Interessenlage ist vergleichbar mit derjenigen eines Leistungsempfängers, der den nicht angemessenen Teil seiner Unterkunftskosten aus dem Regelbedarf bestreitet.

2.7 – Sozialgericht Berlin, Urt. v. 20.01.2021 – S 123 AS 13858/17

Verhältnis von Gewinnermittlung nach ALG-II-VO zur Spitzenabrechnung nach SGB II, Gewinnermittlung Selbständige, vorläufige Bewilligung, abschließende Festsetzung, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Durchschnittseinkommen, Spitzenabrechnung

Leitsatz (Juris)
1. Auch nach der Einführung von § 41a SGB II bleibt für die grundsätzliche Bestimmung des Einkommens Selbständiger § 3 Abs. 4 ALG-II-VO anwendbar und maßgeblich. § 41a Abs. 2 SGB II wird von § 3 Abs. 4 ALG-II-VO in einem Bereich flankiert, in dem dieser selbst keine eigene Regelung trifft. Die Gewinnermittlung für Selbständige ist weiterhin ausschließlich in § 3 ALG-II-VO geregelt.

2. Die Frage des Spannungsfeldes zwischen § 41a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB II und § 3 Abs. 4 ALG-II-VO ist durch das BSG (Urteil vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 44/18 R) nicht abschließend geklärt. Insoweit ist dem LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.05.2020 – L 18 AS 732/18) nicht zu folgen. Aus Sicht der Kammer sprechen gegen die Auslegung des LSG sowohl die Gesetzeshistorie bzw. -systematik, als auch Sinn und Zweck der Vorschriften in § 41a Abs. 4 SGB II und § 3 Abs. 4 ALG-II-VO.

3. Bei einem Selbständigen stehen sich typischerweise Einnahmen und Ausgaben in einem Monat nicht korrespondierend gegenüber. Eine Lösung allein über § 41a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB II mit seiner monatsweisen Betrachtung der Einnahmen, würde das wirtschaftliche Bild der Tätigkeit deutlich verzerren.

4. Dies könnte sich einerseits deutlich zum Nachteil des Selbständigen auswirken und könnte andererseits die endgültige Leistungsberechnung aufgrund der gewissen Steuerungsmöglichkeit der Einnahmen bei Selbständigen manipulationsanfällig zulasten des Leistungsträgers gestalten.

Hinweis:
vgl. SG Braunschweig, Urteil vom 18.01.2021 – S 52 AS 1405/19

2.8 – SG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 15.07.2019 – S 11 AS 519/18

Orientierungshilfe (RA Johannes Christian Heemann, Dresden):
Die (mögliche) Verletzung einer Mitwirkungspflicht durch den Leistungsberechtigten stellt keinen zureichenden Grund i. S. d. § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG dar und rechtfertigt grundsätzlich keine Untätigkeit der Behörde, da sie es solchen falls in der Hand hat, die begehrten Leistungen nach den Vorgaben der §§ 60, 66 SGB I zu versagen (Hessisches LSG, Beschluß vom 27.03.20213 – L 6 AS 400/12 B-ER; VG Berlin, Urteil vom 03.03.2015 –  21 K 65.14; Meyer-Ladewig et al./B. Schmidt, 12. Aufl. 2017, SGG § 88 Rn. 7a).

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 – Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 07.01.2021 – L 3 AL 5/19

Unterhaltsbeihilfe eines Rechtsreferendars

Leitsatz (Redakteur)
Die ungekürzte Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendare für den letzten Ausbildungsmonat, in dem das Ausbildungsverhältnis mit dem Tag des Bestehens des zweiten Juristischen Staatsexamens endet, stellt kein für den Zeitraum nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum Ruhenstatbestand gemäß § 157 Abs. 1 SGB III führendes Arbeitsentgelt dar.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
so auch: Bay. LSG, Urteil vom 19. September 2017 – L 10 AL 239/16 und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Juli 2020 – L 7 AL 121/18

3.2 – LSG NRW, Urt. 23.11.2020 – L 20 AL 53/19

Keine doppelte Prämie für Weiterbildungserfolg

Wer eine zweigeteilte Abschlussprüfung ablegt, hat für den ersten Prüfungsteil keinen Prämienanspruch wegen des erfolgreichen Bestehens einer Zwischenprüfung.

Kurzfassung:
Sie erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzungen, denn sie habe keine in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte Zwischenprüfung bestanden. Der 1. Teil der Abschlussprüfung habe zwar während ihrer Weiterbildung stattgefunden. Dieser sei jedoch Bestandteil der Abschlussprüfung, die lediglich in zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt worden sei, was zur Folge gehabt habe, dass die Zwischenprüfung entfallen sei. Einer erweiternden Auslegung dahingehend, dass § 131a Abs. 3 Ziffer 1 SGB III auch den 1. Teil einer Abschlussprüfung erfasse, sei die Vorschrift nicht zugänglich. Ein Teil einer Abschlussprüfung könne schon vom Wortsinn her keine Zwischenprüfung sein. Die Regelung könne auch nicht analog angewandt werden. Es lasse sich nicht feststellen, dass das Bestehen des 1. Teils einer Abschlussprüfung nach dem gesetzgeberischen Willen ausnahmslos, also insbesondere auch bei nur kurzen Weiterbildungsgängen, prämienauslösend sein solle und eine entsprechende ausdrückliche Regelung versehentlich nicht in das Gesetz aufgenommen worden wäre. Zudem sei die Interessenlage nicht vergleichbar. Die Prämie für erfolgreiche Zwischenprüfungen diene der Motivation, die Ausbildung fortzusetzen und abzuschließen. Im Fall der Klägerin habe es einer solchen nicht bedurft, da zwischen dem 1. Teil und dem Beginn des 2. Teils der Abschlussprüfung nur knapp zwei Monate gelegen hätten.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen v. 05.02.2021

www.juris.de

sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
vgl. LSG Baden-Württemberg, 12.11.2019 – L 13 AL 142/19

4. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

4.1 – Sozialgericht Nürnberg, Urt. v. 19.10.2020 – S 5 AY 137/20

Keinen Anspruch auf angepasste höhere Regelbedarfe nach dem AsylbLG

Leitsatz (Redakteur)
Es ist allein Aufgabe des BMAS im Rahmen seiner nach § 3 Abs. 4 AsylbLG eingeräumten legislativen Kompetenz, die Höhe der Geldbeträge zu bestimmen (Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 08.07.2019 – S 28 AY 48/19 ER -). Es sei nicht Aufgabe der Verwaltung, ohne gesetzliche Vorgaben die Höhe der Geldbeträge nach § Abs. 5 AsylbLG selbst festzulegen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis:
a. Auffassung: Dies sieht jedenfalls die Sozialgerichtsbarkeit offenkundig anders, Die sozialgerichtlichen Entscheidungen errechnen die Nachzahlungsansprüche unmittelbar aus den in § 3 Abs. 4 AsylbLG verpflichtenden Regelungen zur Fortschreibung des Regelsatzes auf der Grundlage der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnungen (so SG Stade, Urteil vom 13.11.2018 – S 19 AY 15/18 -; SG Stade, Beschl. v. 6.3.2019 – S 19 AY 1/19 -; LSG Nds-Brem, Beschl. vom 1.11.2018 – L 8 AY 37/18 B ER -;, siehe auch: PKH-Beschl. des LSG NRW v. 11.7.2017 – L 20 AY 4/17 B – und LSG Nds-Brem, Beschl. v. 2.11.2017 – L 8 AY 22/17 B – zur Höhe der Grundleistungen).

4.2 – Sozialgericht Kassel – Beschluss vom 07.02.2021 – S 12 AY 2/21 ER

Normen: §§ 3, 3a AsylbLG, § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG – Schlagworte: Leistungen nach dem AsylbLG auch trotz Wohnsitz außerhalb zugewiesenen Landkreises, kein Kompetenzstreit auf dem Rücken der Leistungsbezieherin

Quelle: RA Sven Adam

5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

5.1 – Übernahme der Kosten für PC-Ausstattung für Schüler*innen im SGB II, SGB XII, AsylbLG und SGB VIII, ein Beitrag von Claudius Voigt

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat am 1. Februar 2021 eine Weisung veröffentlicht, nach der die Jobcenter für alle Schüler*innen im SGB II-Leistungsbezug zur Übernahme der Kosten für digitale Endgeräte im Rahmen eines Zuschusses verpflichtet werden, wenn sie nicht anderweitig (z. B. als Leihgeräte) bereitgestellt werden. Das ist erst einmal sehr erfreulich. Anders als für den Rechtskreis SGB II gibt es für das SGB XII und das AsylbLG allerdings keine entsprechend eindeutige Weisungslage und auch die gesetzlichen Grundlagen sind andere. Dennoch ist klar: Schüler*innen im SGB XII und AsylbLG können und dürfen bei gleicher Bedarfslage nicht schlechter gestellt sein, als im SGB II. Daher soll die vorliegende Arbeitshilfe die Rechts- und Weisungslage darstellen und Argumente liefern.

weiter: ggua.de

5.2 – Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 27. Januar 2021 (S 169 KR 2465/20 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Bei gesetzlich krankenversicherten Personen, die von ihrem Krankenversicherungsträger gemäß § 37 Abs. 1 SGB V Leistungen zur häuslichen Krankenpflege erhalten, hat die gesetzliche Krankenkasse nach § 37 Abs. 4 SGB V einem multimorbiden, bedürftigen Versicherten ebenfalls die Kosten für eine notwendige Ausstattung der von ihm selbstbeschafften Pflegekräfte mit FFP2-Masken zu erstatten.

Hier war das Tragen von FFP2-Masken von den täglich jeweils für acht Stunden anwesenden, drei Pflegepersonen zum Schutz des Antragstellers vor einer Infektion mit Covid 19 als notwendig einzuschätzen, so dass erwiesenermaßen entstandene Aufwendungen für (maximal) drei FFP2-Masken pro Tag als im Sinne des § 37 Abs. 4 SGB V angemessene Kosten vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzieren waren.

Gerade bei in dieser besonderen Situation sich befindenden Person bedarf es der Sicherstellung eines effektiven Infektionsschutzes ähnlich wie in Pflegeheimen.

Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die Übernahme der nachgewiesenen Kosten der Testung des Pflegepersonals auf eine Infektion mit dem Coronavirus mittels eines Point-of-Care-Antigen-Tests, und zwar regemäßig im Abstand von zwei Tagen während der Zeit des pflegerischen Einsatzes.

Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege besteht ebenfalls das Risiko des unbemerkten Hineintragens einer entsprechenden Infektion durch das Pflegepersonal.

5.3 – Alg-I-Anspruch bei Aufenthaltstiteln mit Arbeitgeberbindung (§ 18a/b, § 19c AufenthG) nach Verlust der Arbeit, ein Beitrag von Claudius Voigt

weiter: www.ggua.de

5.4 – Neue Mietgrenzen für Hartz-IV-Empfänger

Der Landkreis Görlitz hat die Kosten für Unterkünfte von Zittau bis Weißwasser angepasst. Dabei gibt’s auch ein Süd-Nord-Gefälle.

Der Landkreis Görlitz hat zum 1. Februar 2021 die Werte für die angemessenen Unterkunftskosten für Hartz-IV-Empfänger angepasst. “Sie sind überwiegend gestiegen”, teilt Sprecherin Julia Bjar mit. Die Mieten im Landkreis würden jedoch insgesamt weiter auf einem niedrigen Preisniveau liegen.

Welche Mietobergrenzen jetzt gelten www.saechsische.de

5.5 – Anmerkung zu: BSG 11. Senat, Urteil vom 14.10.2020 – B 11 AL 8/19 R

Autor: Dietrich Hengelhaupt, Direktor SG a.D.

Berufsausbildungsbeihilfe: Übernahme der Fahrkosten für Pendelfahrten zum Blockunterricht der Berufsschule

Orientierungssatz zur Anmerkung
Bei der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) sind als Bedarf für Pendelfahrten zur Teilnahme an Berufsschulunterricht in Blockform gemäß § 65 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der ab 01.04.2012 geltenden Fassung die (fiktiven) Fahrkosten zur Ausbildungsstelle und nicht die tatsächlichen Fahrkosten zur Berufsschule zugrunde zu legen. Das gilt unabhängig davon, welche Pendelstrecke zurückgelegt wird und welche Kosten hierfür anfallen sowie auch dann, wenn diese Kosten bereits bei der erstmaligen BAB-Bewilligung bekannt sind.

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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker