Oberlandesgericht Braunschweig – Beschluss vom 03.03.2021 – Az.: 3 W 94/20

BESCHLUSS

3 W 94/20
4 XIV 28/18 L Amtsgericht Göttingen

In der Beschwerdesache

xxx,
Beteiligte:
1. xxx,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

2. Polizeidirektion Göttingen,
Groner Landstraße 51, 37081 Göttingen,

Beteiligte,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts xxx, den Richter am Oberlandesgericht xxx und den Richter am Oberlandesgericht xxx am 3. März 2021 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde vom 17. Juni 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 26. Mai 2020 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers durch die Beteiligte zu 2. am 24. Mai 2018 rechtwidrig war.

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Beteiligte zu 2. hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu tragen.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

GRÜNDE

I.

a) Am 24. Mai 2018 kam es im Zusammenhang mit der geplanten Abschiebung einer anderen Person zu einer Versammlung von bis zu 100 Personen vor dem Dienstgebäude der Polizeidirektion Göttingen in der Groner Landstraße 51 in Göttingen, wo sich die abzuschiebende Person im Zwischengewahrsam befand. Im Zuge dieser Versammlung blockierten die Demonstranten die Ein- und Ausfahrt der Dienststelle, um die Abschiebung zu verhindern.

Die Versammlungsteilnehmer wurden dazu aufgefordert, sich auf den Rasen zu begeben, leisten dem aber — trotz Androhung unmittelbaren Zwangs — nicht Folge. Die Einsatzkräfte versuchten daraufhin, die Zu-/Ausfahrt zur Polizeidirektion mittels unmittelbaren Zwangs gegen die Versammlungsteilnehmer (Schieben, Schubsen, Abdrängen) frei zu machen, was ihnen jedoch zunächst nicht gelang. Erst als die Einsatzkräfte die Intensität des Zwangseinsatzes erhöhten (Schlagen, Treten) konnte die Zu-/Ausfahrt der Polizeidirektion frei gemacht und mittels Polizeikette gesichert werden.

Der Beschwerdeführer soll sich im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Rücken gegen einen Beamten gelehnt und aktiv gegen diesen gewirkt haben. Auch nach minütigem Schieben sei es dem Beamten nicht gelungen, eine Wirkung gegenüber dem Beschwerdeführer zu erzielen. Der Beamte habe daraufhin den Beschwerdeführer ca. 2-3 Mal mit dem Knie gegen den Oberschenkel getreten, um dessen Kraft zu brechen. Dieser habe sodann nach hinten ausgetreten, den hinter ihm befindlichen Beamten getroffen und fortgesetzt gegen die Beamten gewirkt. In der Folgezeit gelang es, den Beschwerdeführer mittels Griff zur Nase aus der Personenmenge herauszuziehen, ihn zu Boden zu bringen und ihm Handfesseln anzulegen. Anschließend wurden seine Personalien festgestellt und sein Ausschluss aus der Versammlung bekanntgegeben. Schließlich wurde der Beschwerdeführer von ca. 20:00 Uhr bis 21:17 Uhr in Gewahrsam genommen. Eine richterliche Entscheidung wurde nicht herbeigeführt.

Der Beschwerdeführer beantragt festzustellen, dass die durch Beamte der Polizeidirektion durchgeführte Freiheitsentziehung rechtswidrig war, soweit diese nach der erfolgten Personalienfeststellung durchgeführt worden sei. Die Freiheitsentziehung sei über den Zeitpunkt der Personalienfeststellung hinaus nicht erforderlich gewesen. Zudem wäre ein Platzverweis als milderes Mittel in Betracht gekommen. Der Tatvorwurf werde bestritten.

b) Mit angegriffenem Beschluss vom 26. Mai 2020 hat das Amtsgericht Göttingen den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen und dies wie folgt begründet. Der Beschwerdeführer sei rechtmäßig von der Versammlung ausgeschlossen worden. Er habe – wie sich aus den Berichten der eingesetzten Polizeibeamten ergebe — im-Rahmen der Versammlung dem Gewalttätigkeitsverbot des § 3 Abs. 1 NVersG zuwidergehandelt. Er habe sich demnach aktiv mit seinem Körper den eingesetzten Polizeibeamten entgegengestellt und dadurch Widerstand gegen die Polizeibeamten geleistet, die rechtmäßig die Zuwegung zum Gelände des Polizeidienstgebäudes hätten räumen wollen. Dabei sei unerheblich, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ausschlusses bereits gegen seinen Willen in den Räumlichkeiten der Polizei befunden habe. Dies sei im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung gemäß § 163b StPO und damit einer strafprozessualen Maßnahme geschehen, bei der die „Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts” keine Wirkung entfalten könne.

Die im Anschluss an die strafprozessuale Maßnahme der Identitätsfeststellung erfolgte Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers sei auch nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) NPOG gerechtfertigt gewesen. Es habe die Begehung einer Straftat unmittelbar bevorgestanden. Aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Beschwerdeführers sei bei einer sofortigen Entlassung nach Durchführung der Identitätsfeststellungen zu erwarten gewesen, dass er sich sofort wieder der Versammlung vor dem Dienstgebäude der Polizei angeschlossen und erneut Widerstand im Sinne der §§ 113, 114 StGB geleistet hätte. Aus diesem Grunde wäre auch die Erteilung eines Platzverweises gemäß § 17 NPOG, an den sich der Beschwerdeführer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht gehalten hätte, nicht geeignet gewesen, die Gefahr einer Straftat zu beseitigen. Die Maßnahme sei auch nicht über den erforderlichen Zeitraum hinaus durchgeführt worden, sondern mit der Auflösung der Demonstration vor dem Polizeigebäude beendigt worden. Da aufgrund der Umstände zu erwarten gewesen sei, dass die Versammlung und damit auch die lngewahrsamnahme rasch beendet sein würde, sei auch die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 NPOG nicht erforderlich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 26. Mai 2020 (BI. 43-44R d.A.) Bezug genommen.

c) Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 17. Juni 2020, die dieser wie folgt begründet. Er hätte vor einer den Antrag abweisenden Entscheidung mündlich angehört werden müssen. Es widerspreche der Pflicht des Gerichts, zur Sachaufklärung, ohne vorherige persönliche Anhörung des Beschwerdeführers einzig die Darstellung der Polizeiberichte als Tatsachengrundlage heranzuziehen. Die gefahrenabwehrrechtliche lngewahrsamnahme des Beschwerdeführers sei zudem nicht von § 18 NPOG gedeckt gewesen. Für die Annahme des Amtsgerichts, aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Beschwerdeführers sei bei einer sofortigen Entlassung nach Durchführung der Identitätsfeststellungen zu erwarten gewesen, dass dieser sich sofort wieder der Versammlung vor dem Dienstgebäude der Polizei angeschlossen und (erneut) Widerstand gegen die eingesetzten Polizeibeamten geleistet hätte, gäbe es keine Anhaltspunkte. Es werde seitens des Gerichts auch nicht begründet, wieso der Beschwerdeführer einem Platzverweis nebst der insoweit drohenden ggf. folgenden Ingewahrsamnahme nicht hätte Folge leisten sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 17. Juni 2020 Bezug genommen (BI. 48-52 d.A.).

d) Das Amtsgericht Göttingen hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22. Juni 2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers sei nicht erforderlich gewesen. Er habe trotz vielfacher Möglichkeit der Stellungnahme den Tatvorwurf lediglich pauschal bestritten. Sofern er begehre, dass die Rechtswidrigkeit eines polizeilichen Vorgehens festgestellt werde, sei ihm zuzumuten, hierzu auch konkrete Ausführungen zu machen. Aufgrund der allgemeinen Wichtigkeit, dass die Zufahrt zum Hauptgebäude der Polizei nicht blockiert werde und zudem absehbar gewesen sei, dass die Ingewahrsamnahme lediglich einen kurzen Zeitraum notwendig werden würde, könne die Polizei auch nicht auf das mildere Mittel verwiesen werden, es „auszuprobieren”, ob sich der Beschwerdeführer nunmehr an die Anweisung der Polizeibeamten halte.

e) Der Beschwerdeführer hat hierzu mit Schriftsatz vom 16. Juli 2020 ergänzend Stellung genommen. Es erschließe sich nicht, wieso das erfolgte Bestreiten eines Antragstellers eine persönliche Anhörung ersetzen solle. Das Gericht müsse sich einen persönlichen Eindruck von dem Antragsteller verschaffen können. Auch die weiteren Ausführungen des Amtsgerichts seien nicht mehr nachvollziehbar. Es mute so an, als sei das Freihalten selbst einer Wiese vor einer von mindestens zwei Zufahrten eines Polizeigebäudes als ein derart hohes Gut zu betrachten, dass jedwede Einschränkung von Grundrechten hinzunehmen sein solle und Verhältnismäßigkeitsgrundsätze hintenanstehen müssten.

Die Beteiligte zu 2) hat zu der Beschwerde mit Schreiben vom 26. Februar 2021 Stellung genommen. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung zur Befolgung der räumlichen Beschränkung nicht nachgekommen, habe einer rechtmäßigen Polizeimaßnahme zuwidergehandelt und sich mit körperlicher Kraft gegen die Maßnahmen der Einsatzkräfte gestemmt. Alle vorherigen polizeilichen Anordnungen und Maßnahmen hätten zu keiner Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers geführt. Aus der Sicht eines objektiven Betrachters sei sehr wahrscheinlich gewesen, dass der Beschwerdeführer sich nach Abschluss der strafprozessualen Identitätsfeststellung erneut der Blockadeaktion anschließen und weitere Handlungen zur Blockade vornehmen würde. Zwar habe sich die Situation nach der Festnahme des Beschwerdeführers und anderer Personen leicht beruhigt. Es sei jedoch nach wie vor ein starkes Polizeiaufgebot notwendig gewesen, um die vordere Einfahrt des Grundstücks freizuhalten, und die Notzufahrt auf der hinteren Seite des Grundstücks sei weiterhin blockiert gewesen. Diese leichte Beruhigung der Situation zeige, dass es sich beim Beschwerdeführer und den anderen festgenommenen Personen um Katalysatoren der zuvor herrschenden Unruhe und Unfriedlichkeit gehandelt habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Gewahrsamsbereich sei den Umständen entsprechend unauffällig gewesen. Im polizeilichen Gewahrsam habe er nicht dieselben Einwirkungsmöglichkeiten auf die Beamten gehabt, wie in einer Gruppe von 130 Personen. Die Entfernung aus der Gruppe sei der Grund für die Beruhigung des Beschwerdeführers gewesen und nicht etwa eine Läuterung dergestalt, dass er sein Handeln reflektiert habe und sein Verhalten geändert hätte. Diese Beruhigung im Gewahrsam bedeute daher nicht, dass er sich auch nach der Entlassung aus dem Gewahrsam weiterhin ruhig verhalten hätte. Die zuvor erfolgten Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Anordnungen und die Intensität seines Widerstands gegenüber den Einsatzkräften hätten vielmehr dafür gesprochen, dass er seine Blockadebemühungen im Falle einer vorzeitigen Entlassung aus dem Gewahrsam erneut aufgenommen hätte. Aus denselben Gründen sei auch sehr wahrscheinlich gewesen, dass der Beschwerdeführer einem Platzverweis zuwider gehandelt hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 26. Februar 2021 (BI. 69 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, § 19 Abs. 4 NPOG i.V.m. §§ 63, 64 FamFG und gemäß § 19 Abs. 2, 4 NPOG i.V.m. § 58 FamFG statthaft. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 NPOG kann nach Beendigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme innerhalb eines Monats die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme beantragt werden. Gegen die auf diesen Antrag ergangene Entscheidung des Amtsgerichts ist gemäß § 19 Abs. 4 NPOG i.V.m. § 58 FamFG die Beschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine lngewahrsamnahme gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) oder b) NPOG lagen nicht vor.

a) Bei der Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2002 — 2 BvR 2292/00 —, BVerfGE 105, 239). Der Begriff der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat ist vor dem Hintergrund des hohen Ranges der Freiheit der Person auszulegen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. August 2018 — 1 W 114/17 —, NVwZ 2018, 1742; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 2014 —11 LC 228/12 —, NVwZ-RR 2014, 552). Er ist gleichzusetzen mit „unmittelbar bevorstehende Gefahr” oder „gegenwärtige Gefahr” im Sinne des § 2 Nr. 2 NPOG. Dementsprechend sind besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts zu stellen (OLG Celle, Beschluss vom 3. Juli 2017 — 22 W 4/17 —, BeckRS 2017, 117583; OVG Lüneburg, a.a.O.). Daher müssen nachvollziehbare, bestimmte Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass der Schaden sofort oder in allernächster Zeit und zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 —I C 31.72 —, NJW 1974, 807; OVG Münster, Beschluss vom 8. Dezember 2011 — 5 A 1045/09 —, BeckRS 2011, 56766; OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. August 2018 — 1 W 114/17 —, NVwZ 2018, 1742 [Rn. 7]).

Die Frage, ob nach den obigen Maßstäben in der konkreten Situation eine gegenwärtige Gefahr vorgelegen hat, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Ein Beurteilungsspielraum kommt der Polizei insoweit nicht zu. Für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist erforderlich, dass sich die Ex-ante-Prognose auch aus Sicht eines verständigen Dritten auf der Basis sämtlicher zum Zeitpunkt der Anordnung erkennbaren Umstände als fehlerfrei darstellt (OLG Braunschweig, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 3. Juli 2017 — 22 W 4/17 — BeckRS 2017, 117583).

b) Es lagen bei objektiver Betrachtung im Zeitpunkt der Anordnung der Ingewahrsamnahme keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Begehung einer weiteren Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit durch den Beschwerdeführer in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.

Der Senat teilt zwar nach Sichtung der polizeilichen Videoaufnahmen (Sonderheft I der Verfahrensakte 61 Ds 32 Js 30495/18) die Auffassung der Beteiligten zu 2), dass eine strafbare Widerstandshandlung des Beschwerdeführers gemäß § 113 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Diese Tat rechtfertigt aber für sich genommen noch keine Ingewahrsamnahme. Entscheidend ist vielmehr, ob mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass der Beschwerdeführer, nachdem er von den Polizeibeamten zu Boden gebracht worden war und nach Abschluss der strafprozessualen Identitätsfeststellung, weitere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit begehen würde.

Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad war im vorliegenden Fall nicht erreicht. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass sich die Lage vor der Polizeidirektion zum Zeitpunkt des Abschlusses der strafprozessualen Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer beruhigt hatte. Nach dem Bericht von PHK xxx konnte die beschränkende Verfügung nach der Festnahme einiger Versammlungsteilnehmer (auch des hiesigen Beschwerdeführers) durchgesetzt werden. Die Lage habe sich anschließend beruhigt. Auch die vom Senat in Augenschein genommenen polizeilichen Videoaufnahmen zeigen, dass sich die Versammlungsteilnehmer jedenfalls im Zeitraum zwischen 20.00 Uhr bis 20.30 Uhr ruhig verhalten haben. Unter diesen Umständen konnte nicht mit der erforderlichen — an Sicherheit grenzenden — Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung eine (weitere) Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit begehen würde. Die Widerstandshandlung des Beschwerdeführers zeichnete sich dadurch aus, dass er sich — wie der Großteil der ersten Reihe der Versammlungsteilnehmer — bei seinen unmittelbaren Nachbarn einhakte und sich gegen den Druck der Polizeikette sperrte. Im Zuge dieser Auseinandersetzung soll er nach hinten ausgetreten und den hinter ihm stehenden Beamten getroffen haben, nachdem dieser ihm ca. 2-3 Mal mit dem Knie gegen den Oberschenkel getreten hat, um seine Kraft zu brechen. Da die Räumung des Einfahrtsbereichs der Polizeidirektion zum Zeitpunkt des Abschlusses der strafprozessualen Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers erfolgreich vollzogen war, war eine gleichgerichtete Widerstandshandlung nicht zu erwarten. Es fehlt auch an tragfähigen Anhaltspunkten für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte im Fall seiner Entlassung andersartige Widerstandshandlungen begangen oder erfolgreich die übrigen Versammlungsteilnehmer zu weiteren Widerstandshandlungen anstacheln können.

Es mag zwar aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht die nicht fernliegende Möglichkeit bestanden haben, dass die Versammlungsteilnehmer zu einem späteren Zeitpunkt weitere Versuche unternehmen würden, die Polizeikette zu durchbrechen, um den Abtransport der rückzuführenden Person zu unterbinden. Dann wäre auch eine erneute Beteiligung des Beschwerdeführers nicht auszuschließen gewesen. Dies genügt aber nicht für die erforderliche Prognose, dass in allernächster Zeit und mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine (weitere) Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit durch den Beschwerdeführer zu erwarten war.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG, § 19 Abs. 4 Satz 1 NSOG. Bei der gegebenen Sachlage entspricht es der Billigkeit, der Beteiligten zu 2) die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf den §§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG.