Sozialgericht Hildesheim – Urteil vom 08.03.2021 – Az.: S 12 AY 4/19

URTEIL

S 12 AY 4/19

In dem Rechtsstreit

xxx,

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Stadt Göttingen,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Hiroshimaplatz 1-4, 37083 Göttingen

– Beklagte –

hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim ohne mündliche Verhandlung am 8. März 2021 durch den Richter am Sozialgericht xxx sowie die ehrenamtliche Richterin xxx und den ehrenamtlichen Richter xxx für Recht erkannt:

  1. Die Beklagte wird unter Abänderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 06.12.2019 verpflichtet, dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich des Widerspruches vom 09.09.2019 gegen den konkludenten Bescheid der Beklagten in Form einer Auszahlung am 30.08.2019 zu erstatten und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im vorgenannten Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
  2. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
  3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
TATBESTAND

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der dem Kläger in einem Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten.

Der Kläger bezog im streitbefangenen Zeitraum des Widerspruchsverfahrens (01.09.2019 bis 30.09.2020) von der Beklagten laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Nachdem dem Kläger bereits für die davorliegenden Monate Juni 2019 bis August 2019 AsylbLG-Leistungen bewilligt worden waren, zahlte die Beklagte für den Monat September 2019 am 30.08.2019 eine Abschlagszahlung in Höhe von 200 € an die Vermieterin des Klägers und eine weitere Abschlagszahlung von 40 € an die Stadtwerke Göttingen.

Der Kläger ließ über seinen Prozessbevollmächtigten mit anwaltlichem Schreiben vom 09.09.2019 Widerspruch gegen die tatsächliche Auszahlung von Leistungen für den Monat September 2019 einlegen. Mit Schreiben vom 30.09.2019 begründete der Prozessbevollmächtigte den Widerspruch damit, dass das AsylbLG keine vorläufige Bewilligung von Leistungen kenne und daher eine Leistungsbewilligung ohne die Berücksichtigung von Fahrtkosten rechtswidrig sei.

Während des laufenden Widerspruchsverfahrens reichte der Kläger persönlich am 01.10.2019 einen Verdienstnachweis für den Monat September 2019 sowie Kontoauszüge und eine Monatsfahrkarte zur Ausbildungsstätte bei der Beklagten ein. Daraufhin berechnete die Beklagte die Leistungen für den Monat September 2019 abschließend und leistete am 02.10.2019 eine Nachzahlung in Höhe von 121,69 € an den Kläger und in Höhe von 148,60 € an die Vermieterin des Klägers.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2019 wies die Beklagte schließlich den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Regelung zur Erstattung der beim Kläger angefallenen Kosten des Widerspruchsverfahrens und zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren enthielt der Widerspruchsbescheid nicht. Die Zurückweisung des Widerspruches begründete die Beklagte damit, dass erst nach Einreichung des Verdienstnachweises für den Monat September 2019 sowie der Kontoauszüge und der Monatsfahrkarte am 01.10.2019 eine abschließende Berechnung der Leistungen möglich gewesen sei. Im Übrigen sei die am 30.08.2019 vorgenommene Abschlagszahlung durchaus üblich und deshalb erfolgt, weil für den Kläger aufgrund des Lehrjahreswechsels mit einem höheren Einkommen habe gerechnet werden müssen. Dem Widerspruchsbescheid beigefügt war eine Berechnungsübersicht für den Monat September 2019.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.12.2019 hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 06.12.2019 Klage beim hiesigen Sozialgericht eingereicht.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Erstattung seiner anwaltlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 Abs. 1 SGB X habe. Die Auszahlung von Leistungen am 30.08.2019 für den Monat September 2019 stelle eine faktische Leistungsbewilligung ohne Berücksichtigung von Fahrtkosten gegenüber dem Kläger dar. Eine faktische Leistungsbewilligung enthalte weder einen Vorläufigkeitsvorbehalt noch einen Hinweis darauf, dass die Fahrtkosten in der Folge noch Berücksichtigung finden würden. Inhaltlich sei dem Widerspruch offensichtlich bereits am 02.10.2019 mit der Auszahlung von Fahrtkosten an den Kläger abgeholfen worden, so dass aufgrund eines erfolgreichen Widerspruches ein Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 SGB X bestehe.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Widerspruchsbescheid vom 06.12.2019 insoweit aufzuheben, soweit der Widerspruch vom 09.09.2019 zurückgewiesen wurde, und zugleich den Beklagten unter Aufhebung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 06.12.2019 dem Grunde nach zu verpflichten, dem Kläger die notwendigen Auslagen für das Widerspruchsverfahren gegen die faktische Leistungsgewährung im September 2019 zu erstatten und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig. Die vom Kläger angegriffene faktische Leistungsgewährung in Gestalt des Widerspruchsbescheides mit der darin getroffenen Kostenentscheidung sei rechtmäßig ergangen. Insoweit werde auf den Widerspruchsbescheid vom 06.12.2019 vollinhaltlich Bezug genommen.

Beide Beteiligte haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Nachdem beide Beteiligte ihr Einverständnis hierzu erteilt hatten, konnte das Gericht am 08.03.2021 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten, namentlich auf Erstattung der ihm im Widerspruchsverfahren zum Widerspruch vom 09.09.2019 (gegen den konkludenten Bescheid der Beklagten durch Auszahlung vom 30.08.2019) entstandenen Kosten nach § 63 Abs. 1 SGB X (hierzu unter 1.)

Ferner hat der Kläger Anspruch darauf, dass die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten in diesem Widerspruchsverfahren als notwendig erklärt wird, § 63 Abs. 2 SGB X (hierzu unter 2.).

Im Einzelnen:

1.
Der Kläger hat einen Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 SGB X.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.

Ein Widerspruch hat im Grundsatz dann Erfolg im Sinne des Gesetzes, wenn die Behörde ihm stattgibt bzw. abhilft (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts – BSG – vom 21. Juli 1992 – 4 RA 20/91 = SozR 3-1300 § 63 Nr. 3 mwN; Roos in: von Wulffen, SGB X, 8. Aufl., § 63 Rn. 18). Als Abhilfe versteht man jeden Verwaltungsakt, mit dem Widerspruchsführer ein weiteres oder ein erweitertes Recht zugestanden wird. Die Abhilfe muss nicht zwingend in einem Abhilfe- bzw. Widerspruchsbescheid erfolgen, sie kann auch in der Rücknahme oder Verpflichtung zur Neubescheidung liegen. Dabei ist für das Vorliegen einer Abhilfe ohne Belang, was der Widerspruchsführer zur Begründung seines Rechtsbehelfs vorgebracht hat und welche Gründe zum Stattgeben des Widerspruchs geführt haben (vgl. Urteil des BSG vom 8. Oktober 1987 – 9a RVs 10/87 -, juris).

Ein Widerspruch ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BSG dann nicht erfolgreich im Sinne des § 63 SGB X, wenn die abhelfende Entscheidung des Rechtsträgers – hier der Abhilfebescheid vom 14.03.2019 – nicht dem Widerspruch, sondern einem anderen Umstand – zum Beispiel der Nachholung von Mitwirkungspflichten – zuzurechnen ist, es also gänzlich an einer Kausalität zwischen den Widerspruch und der Abhilfe fehlt (vgl. Urteile des BSG vom 21. Juli 1992 aaO; vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 42/00 R – und vom 25. März 2004 – B 12 KR 1/03 R = SozR 4-1300 § 63 Nr. 1).

Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze besteht

  • sowohl die für einen Kostenerstattungsanspruch notwendige Abhilfe (hierzu unter a.)  
  • als auch eine hinreichende Kausalität zwischen dem Widerspruch vom 09.09.2019 und der Abhilfe der Beklagten vom 02.10.2019, da der Kläger keine kausalitätsausschließende Verletzung einer Mitwirkungspflicht begangen hat (hierzu unter b.)

Im Einzelnen:

a.
Für den vom Kläger geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch liegt die nötige Abhilfe im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X vor.

Die von der Beklagten vorgenommene Auszahlung von AsylbLG-Leistungen am 30.08.2019 stellt nach den besonderen Grundsätzen des Asylbewerberleistungsrechts eine faktische Leistungsgewährung dar. Hiervon geht auch die Beklagte aus, wenn sie sowohl in der Betreffzeile, als auch im Tenor und in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2019 von einem „konkludenten Bescheid durch Auszahlung vom 30.08.2019“ spricht.

Da es sich aufgrund der Besonderheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Auszahlung also nicht um rein faktisches Verwaltungshandeln, sondern um einen konkludenten Verwaltungsakt handelt, konnte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 09.09.2019 gegen diesen konkludenten Bescheid zulässigerweise Widerspruch einlegen.

Der Widerspruch war auch in der Sache begründet, da der Kläger Anspruch auf Fahrtkosten zu seiner Ausbildungsstätte im Rahmen der Asylbewerberleistungen hatte. Sowohl im vorangegangenen als auch im nachfolgenden Leistungsmonat hat die Beklagte entsprechende Leistungen bewilligt.

In dem Umstand, dass die Beklagte am 02.10.2019 nach Einreichung weiterer Unterlagen durch den Kläger die Leistungen neu berechnet und schließlich Fahrtkosten an den Kläger ausgezahlt hat, liegt eine Erweiterung des Rechtskreises des Klägers und insbesondere die Zuerkennung eines erweiterten Rechtes, sodass die Voraussetzungen für eine Abhilfe gegeben sind.

Der Umstand, dass die Beklagte die Leistungen am 02.10.2019 neu berechnet und Fahrtkosten bewilligt und ausgezahlt hat, ergibt sich auch aus der Leistungsberechnung für den streitbefangenen Monat September 2019, der als Anlage den späteren Widerspruchsbescheid vom 06.12.2019 beigefügt war.

Für die Rechtsform der Abhilfeentscheidung ist es überdies unbeachtlich, ob das erweiterte Recht in einem separaten Abhilfebescheid noch einmal explizit dargestellt wird oder auf sonstige Weise, etwa durch Auszahlung und Erwähnung im Widerspruchsbescheid zugestanden wird.

Unabhängig von der formell-rechtlichen Zurückweisung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2019 liegt jedenfalls materiell-rechtlich eine Abhilfeentscheidung der Beklagten vor, sodass der Widerspruch vom 09.09.2019 erfolgreich im Sinne des § 63 SGB X war.

b.
Es liegt auch eine hinreichende Kausalität zwischen dem Widerspruch vom 09.09.2019 und der Abhilfe der Beklagten vom 02.10.2019 vor.

Der Kläger hat insbesondere keine, ihm bereits während des Ausgangsverfahrens vor der konkludenten Leistungsbewilligung vom 30.08.2019 obliegende Mitwirkungspflicht verletzt mit der Folge, dass die Kausalität zwischen Widerspruch und Abhilfe ausgeschlossen wäre.

Eine konkrete Mitwirkungsaufforderung der Beklagten zur Vorlage des Verdienstnachweises sowie von Kontoauszügen und Fahrtkosten für den Monat September 2019, die vor dem 30.08.2019 an den Kläger gerichtet wurde, ist der Verwaltungsakte des Beklagten nicht zu entnehmen. Eine allgemeine Mitwirkungsverpflichtung bei Erstantragstellung bzw. bei der Stellung von Weiterbewilligungsanträgen genügt zum Kausalitätsausschluss nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer ist eine konkrete Mitwirkungsaufforderung erforderlich (vgl. etwa zuletzt SG Hildesheim, Urteil vom 18.01.2021 – S 12 AS 14/20; hierzu bereits SG Hildesheim, Urteil vom 18.06.2018 – S 12 AS 5021/18).

Eine Mitwirkungsverpflichtung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die gebotene Mitwirkungshandlung für den Leistungsempfänger tatsächlich und rechtlich unmöglich bzw. unzumutbar ist:

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Verdienstnachweises, von Kontoauszügen und einer Fahrkarte für den Monat September 2019 war bereits im tatsächlichen Sinne erst nach Einleitung des Widerspruchsverfahrens am 09.09.2019, nämlich ab 01.10.2019 möglich, da vorher noch keine vollständigen Kontoauszüge, kein Verdienstnachweis und keine Monatsfahrkarte vorliegen konnten. Selbst wenn man also eine allgemeine Mitwirkungsverpflichtung des Klägers annähme, wäre diese vor Einlegung des Widerspruches am 09.09.2019 für den Kläger unmöglich gewesen, so dass schon deshalb keine Nachholung einer im Ausgangsverfahren bestehenden Mitwirkungsverpflichtung erst während des Widerspruchsverfahrens vorliegen kann.

Soweit die Beklagte überdies anführt, dass die Leistungen für September 2019 vor der persönlichen Einreichung der Unterlagen durch den Kläger am 01.10.2019 nicht berechnet werden konnten, ist zu betonen, dass es eine vorläufige Leistungsbewilligung nach dem AsylbLG nicht gibt und voraussichtliche Fahrtkosten und Verdienste bereits aus den vorangegangenen Leistungszeiträumen bzw. Monaten dem Beklagten bekannt gewesen sein durften. Die Beklagte hätte bei Änderung der Einkünfte bzw. der sonstigen Tatsachengrundlagen für die Leistungsberechnung ihre frühere Leistungsbewilligung dann nachfolgend abändern können.

Somit liegt eine hinreichende Kausalität zwischen dem Widerspruch des Klägers vom 09.09.2019 und der Neuberechnung und Nachbewilligung von Leistungen und insbesondere der Fahrtkosten am 02.10.2019 durch die Beklagte vor.

2.
Der Kläger hat auch Anspruch darauf, dass die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten in diesem Widerspruchsverfahren als notwendig erklärt wird, § 63 Abs. 2 SGB X.

Bereits aus Gründen prozessualer Waffengleichheit ist die Notwendigkeit zur RA-Hinzuziehung grundsätzlich gegeben. Grundsätzlich ist von einer Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten nach § 63 Abs. 2 SGB X auszugehen, wenn es keine besonderen Umstände gibt, die die Hinzuziehung als nicht notwendig erscheinen lassen (vgl. hierzu Roos, in: von Wulffen/Schütze, Kommentar zum SGB X, 8. Aufl. 2014, § 63 SGB X, Rn. 26). Solche Ausnahmeumstände liegen beim Kläger nicht vor.

Es liegt auch kein Ausnahmefall dergestalt vor, dass der Beklagte etwa die Bewilligung höherer Leistungen für den Fall konkret in Aussicht gestellt hätte, dass der Kläger entsprechende Unterlagen zu seinem Einkommen und seinen Ausgaben, wie etwa den streitbefangenen Fahrtkostenbeleg vorlegt. Es war für den Kläger auch nicht erkennbar, dass die bloße Vorlage von Kontoauszügen und Fahrtkostennachweisen für sich genommen bereits genügt hätte, die Beklagten zur Änderung ihrer konkludenten Leistungsbewilligung vom 30.08.2019 ohne Widerspruchseinlegung durch einen Rechtsanwalt zu veranlassen.

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung gegen dieses Urteil bedarf gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, nämlich die Kosten der Kläger im Widerspruchsverfahren, den Betrag von 750,00 € voraussichtlich nicht übersteigen wird: Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen anwaltlichen Arbeitsaufwandes dürften die anwaltlichen Kosten für die Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren einen Betrag von 380,80 € brutto (= Geschäftsgebühr nach Ziff. 2302 VV RVG in Höhe von 300 € netto zzgl. Auslagenpauschale von 20 € netto und 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 60,80 €) nicht übersteigen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.