1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 02.02.2021 – L 3 AS 1/20 – Die Revision wird zugelassen.
Aufforderung nach § 12a SGB II bei fehlender Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II
Leitsatz (Juris)
1. § 12a SGB II findet bei einer fehlenden Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II keine Anwendung.
2. Da Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht in einem Nachrangverhältnis zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Vierten Kapitels des SGB XII stehen, ist § 12a SGB II hierauf nicht anwendbar.
Quelle: www.landesrecht.rlp.de
1.2 – LSG Bayern, Beschluss v. 22.01.2021 – L 7 AS 63/21 B ER
Rechtsmittel bezüglich begehrter FFP2-Masken
Zitat aus Juris
„Leitsatz (Juris)
Ein Rechtsmittel bezüglich begehrter FFP2- Masken wird nur im Ausnahmefall statthaft sein, da der geltend gemachte Bedarf regelmäßig unter 750,00 Euro liegen wird.“
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – SG Osnabrück, Beschlüsse v. 10.03.2021 – S 50 AS 39/21 ER, S 50 AS 51/21 ER
Hartz IV: Kein Anspruch auf Kostenübernahme für zusätzliche FFP 2-Masken
Hartz IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Beschaffung zusätzlicher FFP 2-Masken durch das zuständige Jobcenter.
Dies hat das Sozialgericht Osnabrück am 10. März 2021 in zwei einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.
Die Antragsteller – ein Vater und sein erwachsener Sohn – beziehen laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II („Hartz IV“). Unter Hinweis auf einen Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen S 12 AS 213/21 ER) beantragten sie beim zuständigen Jobcenter die Übernahme von Kosten für zusätzliche FFP 2-Masken. Dies lehnte das Jobcenter mit der Begründung ab, dass ein besonderer Mehrbedarf nicht erkennbar sei. Die Antragsteller hätten – wie alle anderen Empfänger von Grundsicherungsleistungen auch – jeweils einen Gutschein für zehn kostenlose FFP 2-Masken von ihrer Krankenkasse erhalten. Diese könnten auch wiederverwendet werden. Darüber hinaus sei es nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht verpflichtend, FFP 2-Masken zu tragen; medizinische Masken seien ausreichend.
Die Antragsteller haben im gerichtlichen Eilverfahren demgegenüber jeweils geltend gemacht, 14 FFP 2-Masken wöchentlich zu benötigen, da sonst ihr Grundrecht auf soziale Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt werde. Die Masken seien notwendig für den Straßenbahn- und Busverkehr, den Supermarkt, das Treppenhaus sowie für Gespräche mit Nachbarn, Freunden und Verwandten. Masken seien nur zur einmaligen Anwendung gedacht.
Das Sozialgericht hat dieser Ansicht widersprochen und die Anträge abgelehnt, da kein sogenannter Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vorliege.
Zwar ergibt sich im Rahmen der Corona-Pandemie ein besonderer Bedarf für Schutzmasken, der bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt worden sei. Jedoch haben die Antragsteller jeweils zehn FFP 2-Masken von ihrer Krankenkasse erhalten, welche nach einer Empfehlung der FH Münster auch bis zu fünfmal nach Trocknung an der frischen Luft wiederverwendet werden können. Die genannten Gespräche mit Nachbarn, Freunden und Verwandten seien – so das Gericht in seiner Begründung – als persönliche Kontakte nach § 1 Satz 1 Niedersächsischen Corona-Verordnung nach Möglichkeit zu vermeiden.
Das Gericht hat außerdem darauf hingewiesen, dass voraussichtlich Ende April 2021 die Auszahlung einer 150 €-Soforthilfe für die Bezieher von Grundsicherungsleistungen erfolge, mit der vorrangig pandemiebedingte Mehrbedarfe zu decken seien. Den Antragstellern sei jeweils zuzumuten, die Zeit bis Ende April durch anderweitige Umschichtungen zu überbrücken.
Der genannten Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe ist das Gericht ausdrücklich nicht gefolgt. Nach Ansicht des Sozialgerichts Osnabrück geht die dort vorgenommene Bedarfsermittlung an der Lebensrealität vorbei, denn ein durchschnittlicher wöchentlicher Bedarf von 20 Masken bestehe nicht. Gegebenenfalls sei es den Antragstellern unbenommen, einen weitergehenden Bedarf (beispielsweise für regelmäßige Pflegeheimbesuche) geltend zu machen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig, da die Beschwerde gemäß §§ 172, 144 SGG nicht zulässig ist.
Quelle: Pressemitteilung des SG Osnabrück v. 16.03.2021
Hinweis:
Ebenso SG Reutlingen, Beschluss vom 09.03.2021 -S 4 AS 376/21 ER –rechtskräftig und Beschluss vom 10.03.2021 -S 7 AS 410/21 ER – noch nicht rechtskräftig; SG Oldenburg, Beschluss v. 08.03.2021 – S 37 AS 48/21 ER; SG Karlsruhe, Beschlüsse v. 03.03.2021 – S 4 AS 470/21 ER, S 18 AS 469/21 ER, S 3 AS 472/21 ER, S 17 AS 471/21 ER; SG Dresden, Beschluss v. 01.03.2021 – S 29 AS 289/21 ER n. v. ; SG München, Beschluss v. 22.02.2021 – S 52 AS 127/21 ER; SG München, Beschluss v. 10.02.2021 – S 37 AS 98/21 ER; SG München, Beschluss vom 2. Februar 2021 – S 13 AS 104/21 ER (n. v.); SG Lüneburg, Beschluss vom 10.02.2021 – S 23 AS 13/21 ER; zum SGB XII: SG München, Beschluss v. 03.02.2021 – S 46 SO 29/21 ER; a. Auffassung: SG Karlsruhe, Beschluss v. 11.02.2021 – S 12 AS 213/21 ER – Hartz-IV-Mehrbedarf um kalendermonatlich 129,- EUR durch FFP2-Masken – Wöchentlich 20 FFP2-Masken für Hartz-IV-Empfänger, sowie ganz aktuell Beschluss der 12. Kammer des SG Karlsruhe – S 12 AS 565/21 ER
2.2 – SG Karlsruhe, Beschluss v. 12.03.2021 – S 12 AS 565/21 ER
Zur evidenten Verfassungswidrigkeit der im „Sozialschutz- Paket III“ aus Anlass der COVID- 19 Pandemie für Mai 2021 beschlossenen Einmalzahlung an Grundsicherungsempfänger
Zitat aus Juris
„Leitsatz (Juris)
Nach ihrer Verkündung durch den Bundespräsidenten wäre die mit dem sog. „Sozialschutz- Paket III“ vom 24.02.2021 für Mai 2021 beschlossene Einmalzahlung an Grundsicherungsempfänger*innen evident verfassungswidrig, weil das Existenzminimum nicht erst mit mehrmonatiger Verzögerung gedeckt werden darf und der Gesetzgeber zudem seinen Gesetzesbegründungspflichten nicht ansatzweise nachgekommen ist.
Dem sog. „Corona- Kabinett“ stehen nach der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes keinerlei Gesetzgebungskompetenzen zu.“
2.3 – SG Mannheim, Beschluss v. 01.03.2021 – S 5 AS 456/21 ER
Einstweiliger Rechtsschutz – fehlender Anordnungsgrund – Arbeitslosengeld II – Mehrbedarf – unabweisbarer laufender besonderer Bedarf – Kosten für FFP2- oder OP- Masken – Einsparmöglichkeiten aus dem Regelbedarf
Zitat aus Juris
„Leitsatz (Juris)
Ein unabweisbarer, besonderer Bedarf für die Beschaffung von FFP2- Masken oder medizinische Schutzmasken besteht in der Regel nicht, da Leistungsberechtigte derzeit ausreichende Einsparmöglichkeiten in anderen Lebensbereichen haben. (Rn.6)“
Rechtstipp:
Ebenso SG Mannheim, Beschluss v. 25.02.2021 – S 7 AS 301/21 ER
Hinweis:
Ebenso SG Osnabrück, Beschlüsse v. 10.03.2021 – S 50 AS 39/21 ER, S 50 AS 51/21 ER; SG Reutlingen, Beschluss vom 09.03.2021 -S 4 AS 376/21 ER –rechtskräftig und Beschluss vom 10.03.2021 -S 7 AS 410/21 ER – noch nicht rechtskräftig; SG Oldenburg, Beschluss v. 08.03.2021 – S 37 AS 48/21 ER; SG Karlsruhe, Beschlüsse v. 03.03.2021 – S 4 AS 470/21 ER, S 18 AS 469/21 ER, S 3 AS 472/21 ER, S 17 AS 471/21 ER; SG Dresden, Beschluss v. 01.03.2021 – S 29 AS 289/21 ER n. v. ; SG Mannheim, Beschluss v. 25.02.2021 – S 7 AS 301/21 ER; SG München, Beschluss v. 22.02.2021 – S 52 AS 127/21 ER; SG München, Beschluss v. 10.02.2021 – S 37 AS 98/21 ER; SG München, Beschluss vom 2. Februar 2021 – S 13 AS 104/21 ER (n. v.); SG Lüneburg, Beschluss vom 10.02.2021 – S 23 AS 13/21 ER; zum SGB XII: SG München, Beschluss v. 03.02.2021 – S 46 SO 29/21 ER; a. Auffassung: SG Karlsruhe, Beschluss v. 11.02.2021 – S 12 AS 213/21 ER – Hartz-IV-Mehrbedarf um kalendermonatlich 129,- EUR durch FFP2-Masken – Wöchentlich 20 FFP2-Masken für Hartz-IV-Empfänger, sowie ganz aktuell Beschluss der 12. Kammer des SG Karlsruhe – S 12 AS 565/21 ER (Zitat aus Juris: „Eine verfassungs- und bundesgesetzeskonforme Gewährleistung sozialer Teilhabe erfordert es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest bis 30.04.2021 weiterhin, Arbeitsuchenden unter den Bedingungen der Corona- Pandemie durchschnittlich wöchentlich 20 neue Mund- Nasen- Schutz- Masken entsprechend den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards ohne Ausatemventil zur Verfügung zu stellen (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER).“
Hinweis:
Redakteur: Pressemitteilung SG Mannheim vom 04.03.2021:
Ein Mehrbedarf zur Anschaffung von medizinischen Masken oder solchen des FFP2-Standards aufgrund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie besteht nicht. Das Sozialgericht Mannheim (SG) verneint einen unabweisbaren, besonderen Bedarf zur Maskenbeschaffung, da diese nicht täglich erneuert werden müssen und eine Bedarfsdeckung durch Einsparmöglichkeiten erreicht werden kann. Beschluss vom 1. März 2021, Aktenzeichen (Az.) S 5 AS 456/21 ER
Entsprechend verneinten auch weitere Kammern des SG einen solchen Härtefallmehrbedarf (Az. S 2 AS 607/21 ER, S 4 AS 302/21 ER, S 7 AS 301/21 ER, S17 AS 237/21 ER)
Quelle: sozialgericht-mannheim.justiz-bw.de
2.4 – SG Kiel, Beschluss vom 16.03.2021 – S 35 AS 35/21 ER
Kein Anspruch auf Mehrbedarf für den Erwerb von FFP2-Masken im sozialgerichtlichen Eilverfahren, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Mit Beschluss vom 16.03.2021 hat die 35. Kammer am SG Kiel zum Aktenzeichen S 35 AS 35/21 ER einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung des Jobcenters Kiel zur vorläufigen Erbringung eines Mehrbedarfs für den Erwerb von FFP2-Masken abgelehnt, weil es derzeit keinen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) für den Erlass einer Regelungsanordnung sieht.
In Abweichung zu der bislang zu diesem Thema veröffentlichten Rechtsprechung verneint die 35. Kammer am SG Kiel nicht den Anordnungsanspruch mit der Begründung, es bestünde bereits keine „Rechtspflicht“ zum Tragen von FFP2-Masken (oder vergleichbar schützender Masken), sondern erkennt einen grundsätzlichen Mehrbedarf für den Erwerb von FFP2-Masken für einen möglichst weitreichenden Schutz aller Menschen sowie einen möglichst weitreichenden Eigenschutz an und folgt damit im Ergebnis der hiesigen Rechtsauffassung.
Die 35. Kammer am SG Kiel vereint indessen (derzeit) das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit), weil es aus den im Beschluss näher dargelegten Gründen grundsätzlich nur einen (Mehr-) Bedarf für lediglich 8 Masken im Monat (im vorliegenden Fall 16 Masken im Monat) sieht, welcher mit 12 € im Monat (für 16 Masken) zu decken sei. Für diesen potentiellen Mehrbedarf bis zur erwartbaren Auskehrung der zusätzlichen Mittel in Höhe von 150,00 € aus dem sog. Sozialschutz-Paket III gemäß § 70 SGB II im Mai 2021 – also für lediglich gut zwei Monate – sieht das Gericht keinen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung. Anders sei diese Rechtsfrage allerdings zu beantworten, wenn die Leistungen aus dem sog. Sozialschutz-Paket III im Mai 2021 nicht ausgezahlt würde und der Mehrbedarf von 12 € im Monat deswegen über einen längeren Zeitraum hinweg fortbestehe.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
2.5 – SG Saarland, Beschlüsse v. 09.03.2021 – S 26 AS 23/21 ER, S 26 AS 26/21 ER, Beschluss v. 12.03.201 – S 16 AS 35/21 ER
Kein Anspruch auf höhere Hartz IV-Leistungen für Anschaffung von FFP2-Masken
Das SG Saarbrücken hat in mehreren Eilverfahren beschlossen, dass Beziehern von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) kein Anspruch auf höhere Leistungen für die Anschaffung von FFP2-Masken zusteht.
Die Antragsteller hatten einen Mehrbedarf zwischen 10 FFP2-Masken pro Monat und 20 FFP2-Masken pro Woche geltend gemacht.
Dies wurde in allen Fällen vom SG Saarbrücken abgelehnt.
Ein unabweisbarer Mehrbedarf sei nicht gegeben. Ein Leistungsbezieher habe die Kosten für die geltend gemachten Ausgaben aus den gezahlten SGB II – Leistungen grundsätzlich selbst zu bewältigen.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
SG Saarbrücken, Beschl. v. 09.03.2021 – S 26 AS 23/21 ER, S 26 AS 26/21 ER
SG Saarbrücken, Beschl. v. 12.03.2021 – S 16 AS 35/21 ER
SG Saarbrücken, Beschl. v. 17.03.2021
Quelle: Pressemitteilung des SG Saarbrücken v. 19.03.2021
Hinweis:
Ebenso SG Kiel, Beschluss vom 16.03.2021 – S 35 AS 35/21 ER; SG Mannheim, Beschluss v. 01.03.2021 – S 5 AS 456/21 ER; SG Osnabrück, Beschlüsse v. 10.03.2021 – S 50 AS 39/21 ER, S 50 AS 51/21 ER; SG Reutlingen, Beschluss vom 09.03.2021 -S 4 AS 376/21 ER –rechtskräftig und Beschluss vom 10.03.2021 -S 7 AS 410/21 ER – noch nicht rechtskräftig; SG Oldenburg, Beschluss v. 08.03.2021 – S 37 AS 48/21 ER; SG Karlsruhe, Beschlüsse v. 03.03.2021 – S 4 AS 470/21 ER, S 18 AS 469/21 ER, S 3 AS 472/21 ER, S 17 AS 471/21 ER; SG Dresden, Beschluss v. 01.03.2021 – S 29 AS 289/21 ER n. v. ; SG Mannheim, Beschluss v. 25.02.2021 – S 7 AS 301/21 ER; SG München, Beschluss v. 22.02.2021 – S 52 AS 127/21 ER; SG München, Beschluss v. 10.02.2021 – S 37 AS 98/21 ER; SG München, Beschluss vom 2. Februar 2021 – S 13 AS 104/21 ER (n. v.); SG Lüneburg, Beschluss vom 10.02.2021 – S 23 AS 13/21 ER; zum SGB XII: SG München, Beschluss v. 03.02.2021 – S 46 SO 29/21 ER; a. Auffassung: SG Karlsruhe, Beschluss v. 11.02.2021 – S 12 AS 213/21 ER – Hartz-IV-Mehrbedarf um kalendermonatlich 129,- EUR durch FFP2-Masken – Wöchentlich 20 FFP2-Masken für Hartz-IV-Empfänger, sowie ganz aktuell Beschluss der 12. Kammer des SG Karlsruhe – S 12 AS 565/21 ER (Zitat aus Juris: „Eine verfassungs- und bundesgesetzeskonforme Gewährleistung sozialer Teilhabe erfordert es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest bis 30.04.2021 weiterhin, Arbeitsuchenden unter den Bedingungen der Corona- Pandemie durchschnittlich wöchentlich 20 neue Mund- Nasen- Schutz Masken entsprechend den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards ohne Ausatemventil zur Verfügung zu stellen (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER).“
2.6 – SG Kiel, Beschluss v. 18.03.2021 – S 31 AS 21/21 ER
Keine Eilbedürftigkeit der Versorgung mit medizinischen Masken durch den Grundsicherungsträger
Orientierungshilfe (Redakteur)
Gericht bestätigt, dass der Risikopatient (Vorerkrankung) einen Anordnungsanspruch iHv. 14,13 € monatlich für Masken vom Jobcenter nach § 21 Abs. 6 SGB II hat, aber keinen Anordnungsgrund, denn im Mai erhalte er eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €, damit könnten die Pandemiebedingten Aufwendungen gedeckt werden.
Hinweis: S. a. dazu RA Helge Hildebrandt
Nachtrag 20.03.2021:
In der Sache ähnlich hat am 18.03.2021 jetzt auch die 31. Kammer am SG Kiel zum Aktenzeichen S 31 AS 21/21 ER entschieden, wobei die 31. Kammer einen Anordnungsanspruch – also einen vermutlichen Anspruch des Antragstellers auf Mehrleistungen zur Selbstausstattung mit FFP2-Masken – aufgrund der Vorerkrankung des Antragstellers angenommen hat.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
3.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.01.2021 – L 8 SO 286/17 – Revision zugelassen, weil über die Zulässigkeit einer isolierten Ablehnung eines Antrages auf Mehrbedarfsleistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII und die Einbeziehung von späteren (Bewilligungs-)Bescheiden nach Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach § 86 SGG (analog) noch nicht höchstrichterlich entschieden ist
Zum Verhältnis eines Antrags auf Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 30 SGB XII und der Bewilligung laufender Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII
Leitsatz (Juris)
1. Bei einem Antrag auf Anerkennung eines Mehrbedarfs (hier wegen kostenaufwändiger Ernährung) nach § 30 SGB XII handelt es sich um einen Antrag auf (höhere) Leistungen, über den die Verwaltung nicht isoliert, also unabhängig von der Prüfung, ob laufende lebensunterhaltssichernde Sozialhilfeleistungen zu bewilligen sind, abschlägig entscheiden kann (Fortführung von LSG Niedersachsen-Bremen v. 11.12.2014 – L 8 SO 106/14 B – juris Rn. 7).
2. Bei einer durch isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) angegriffenen (Teil-)Aufhebung einer Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zukunft werden Bewilligungsbescheide, die vor Erlass des Widerspruchsbescheides ergehen und Folgezeiträume betreffen, nicht in entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (Abgrenzung zu BSG v. 17.06.2008 – B 8 AY 11/07 R – juris Rn. 10; BSG v. 14.04.2011 – B 8 SO 12/09 R – juris Rn. 11; BSG v. 09.12.2016 – B 8 SO 14/15 R – juris Rn. 11).
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
4. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG
4.1 – Anmerkung zu: BVerwG 1. Senat, Urteil vom 20.08.2020 – 1 C 28/19
Autor: Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit, Vors. RiBVerwG
Fundstelle: jurisPR-BVerwG 6/2021 Anm. 1
Herausgeber: Verein der Bundesrichter bei dem Bundesverwaltungsgericht e.V.
Zitiervorschlag: Berlit, jurisPR-BVerwG 6/2021 Anm. 1 Zitiervorschlag
Zustellungsfiktion bei erfolgloser Zustellung einer Asylablehnung an eine von einer öffentlichen Stelle mitgeteilte Anschrift
Leitsätze
1. Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG knüpft an eine der zustellenden Behörde von einer öffentlichen Stelle zutreffend mitgeteilte Anschrift des Ausländers an; nicht erforderlich ist, dass diese Anschrift auch noch im Zeitpunkt des Zustellversuchs aktuell ist.
2. Im Ausländerzentralregister gespeicherte Angaben sind dem Bundesamt als Asylbehörde nicht i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG mitgeteilt.
3. Der Hinweis in einer Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein muss, macht diese nicht unrichtig (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2018 – 1 C 6/18 – Buchholz 310 § 58 VwGO Nr 94).
weiter auf Juris: www.juris.de
5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher
5.1 – Arme tragen in der Coronakrise das größere Risiko und die größeren Lasten, bekommen aber die geringsten Hilfen.
Die soziale Komponente bleibt in der medizinisch geführten Debatte weitgehend ausgeblendet, was uns auch in der Abwehrstrategie schwächt. Diesen Zusammenhang habe ich auf gut drei Seiten unter www.heimstatt-esslingen.de dargestellt.
Resümee:
Die Pandemie hat Arme ärmer und kränker gemacht. Einen ganz wesentlichen Teil dazu hat die armutspolitische Ignoranz der maßgeblichen Akteure beigesteuert. Die Pandemie hat die soziale Spaltung als chronische Erkrankung unserer Gesellschaft offengelegt, die nicht durch Virologen gelöst werden kann.
Frieder Claus Unabhängige Hartz-IV-BeratungHeimstatt Esslingen e.V.
5.2 – Krankengeld kann Elterngeld Plus reduzieren
Das BSG hat entschieden, dass Krankengeld auf den Elterngeldanspruch für Monate der Inanspruchnahme von Elterngeld Plus anzurechnen ist.
Elterngeld Plus wird Eltern gezahlt, die ihr Kind gemeinsam erziehen und frühzeitig wieder eine Teilzeitarbeit aufnehmen. Fällt das Einkommen eines Elternteils aus einer Teilzeittätigkeit während des Bezugs von Elterngeld Plus krankheitsdingt weg, wird das ersatzweise gezahlte Krankengeld auf das Elterngeld Plus angerechnet. Dadurch kann sich das Elterngeld Plus bis auf das Mindestelterngeld reduzieren. Dies hat das BSG entschieden.
weiter zur Quelle: www.juris.de
5.3 – Auswirkungen der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf den Aufenthalt von eingewanderten Fachkräften
Stand 17. März 2021
Quelle: www.netzwerk-iq.de
5.4 – Wegsanktioniert
Ausreise als Überwindung der Hilfsbedürftigkeit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz?
In diesem Jahr möchte das BVerfG über eine Verfassungsbeschwerde zu den Leistungskürzungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) entscheiden (Az: 1 BvR 2682/17).
Den grundlegenden Maßstab für die Zulässigkeit von Sanktionen bei der Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) hat das BVerfG bereits in seiner Entscheidung zu den Sanktionen im SGB II entwickelt. Gemessen an diesen Maßstäben ist bereits zweifelhaft, ob die von dem Gesetzgeber zur Legitimierung der Sanktionen im AsylbLG vorgetragenen Gründe, namentlich die Förderung der Mitwirkungspflicht im Asyl- und Aufenthaltsrecht und die Verhinderung des „rechtsmissbräuchlichen Leistungsbezugs“, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.
Quelle: verfassungsblog.de
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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker