Tacheles Rechtsprechungsticker KW 15/2021

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem (SGB II)

1.1 – Bundessozialgericht, Urteil vom 26. November 2020 (B 14 AS 13/19 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Die §§ 60 ff. SGB I („Mitwirkung des Leistungsberechtigten“) haben aufgrund des Fehlens einer abweichenden Regelung im SGB II ebenfalls für das Verfahren zur Feststellung von Erwerbsfähigkeit gemäß § 44a Abs. 1 bis 3 SGB II volle Gültigkeit, sofern begründete Zweifel an der Erwerbsfähigkeit einer hilfebedürftigen Person ohne deren Mitwirkung nicht auszuräumen sind.

Dem steht die aus § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II hervorgehende Nahtlosigkeitsregelung nicht entgegen.

Die Versagung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung an der Aufklärung der Erwerbsfähigkeit ist von der materiellen Ablehnung von Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II zu unterscheiden. Bei einer nachgeholten Mitwirkung können Geldleistungen rückwirkend zur Auszahlung gelangen.

§ 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II hat nicht die Funktion, die Erforderlichkeit von Ermittlungen, die Erheblichkeit von Beweismitteln und die Mitwirkungsobliegenheiten hinsichtlich der Frage nach einem Bestehen von Erwerbsfähigkeit aufzuheben.

Die Nichterfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten als solche rechtfertigt eine sich entsprechend § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ergebende Rechtsfolge der Versagung von Sozialleistungen nicht.

Hier hat zudem eine Kausalität und ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der im Einzelnen unterlassenen Mitwirkungshandlung sowie erheblichen Schwierigkeiten des Sozialleistungsträgers bei der Sachverhaltsaufklärung zu bestehen. Führt eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit nicht zu einer bedeutenden Erschwerung der Aufklärung, bleibt dieser Pflichtenverstoß ohne Konsequenzen. Dies gilt allerdings nicht, wenn durch ein solches Unterlassen die Sachverhaltsaufklärung unmöglich gemacht wird.

Ein Zeitraum von über zwei Jahren ist bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 8 und 44a Abs. 1 SGB II, die mit der Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI korrespondiert, von hoher Bedeutung. Dies folgt aus der in § 102 Abs. 2 SGB VI in Bezug auf Erwerbsminderungsrenten festgeschriebenen Befristungsregelung.

Ärztliche Stellungnahmen, die bereits älter als zwei Jahre sind, können für die Beurteilung der aktuellen Erwerbsfähigkeit regelmäßig nicht herangezogen werden.

Ein beharrliches Festhalten des Jobcenters an der vollständigen Vorlage eines bestimmten ärztlichen Gutachtens nach Aktenlage lässt eine von diesem SGB II-Träger praktizierte, fehlerfreie Ermessensausübung anzweifeln. Hier bestehen zahlreiche weitere Möglichkeiten, die Frage nach dem Bestehen einer Erwerbsfähigkeit – z. B. über eine gutachterliche Untersuchung der Alg II-Empfängerin – zu klären.

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.11.2020 – L 4 AS 173/18 ZVW und L 4 AS 174/18 ZVW – Revision zugelassen

Leitsatz (Juris)
1. Eine vom Rentenfonds der Russischen Föderation bewilligte Altersarbeitsrente für eine vor 1967 geborene Person weist die gleichen typischen Merkmale wie eine deutsche Altersrente auf. Ihr Bezug führt zum Leistungsausschluß nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II. Die russische Altersarbeitsrente wird durch einen öffentlichen Träger verwaltet und gewährt, knüpft an eine Entrichtung von Beiträgen und das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze an und soll nach der Vorstellung des russischen Gesetzgebers anstelle des Arbeitslohns den Lebensunterhalt im Alter sichern.

2. Der Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente steht nicht entgegen, dass das Renteneintrittsalter in der Russischen Föderation niedriger war als in Deutschland. Es lag im Regelfall für Männer bei Vollendung des 60. Lebensjahres und für Frauen des 55. Lebensjahres. Darüber hinaus führten zahlreiche Ausnahmetatbestände – wie beispielsweise bei einer Erwerbstätigkeit in Regionen nördlich des Polarkreises – bei praktisch einem Drittel der Erwerbstätigen zu einem noch früheren Renteneintritt um bis zu zu 10 Jahre.

3. Die Vergleichbarkeit mit der deutschen Altersrente scheitert nicht daran, dass die russischen Rentenzahlbeträge nach deutschen Maßstäben niedrig waren und sind und dass eine Erwerbstätigkeit von Altersrentnern nicht ungewöhnlich ist. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass auch in der Russischen Föderation das Erwerbsleben mit dem Renteneintritt beendet ist.

4. Der Rücknahme und Erstattung von SGB II-Leistungen (und Beiträgen) steht die Regelung des § 107 Abs 1 SGB X nicht entgegen, denn der erstattungsberechtigte SGB II-Leistungsträger kann gegenüber dem Träger der Sozialhilfe gemäß § 105 Abs 3 SGB X Erstattung erst ab dem Zeitpunkt verlangen, zu dem diesem bekannt ist, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht vorliegen. Die Kenntnis des SGB II-Leistungsträgers ist dem Sozialhilfeträger im Erstattungsrechtsverhältnis nicht zuzurechnen.

Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de

2.2 – Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommer, Beschluss vom 22.02.2021 – L 8 AS 287/20 B ER

§ 28 Abs. 5 SGB II ist nicht verfassungswidrig – kein Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch das Ende des Schuljahres

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Das Bundesverfassungsgericht hat zu § 28 Abs. SGB II bisher keine Entscheidung über dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz getroffen.

2. Die vom Jobcenter gerügte Verfassungswidrigkeit des § 28 Abs. 5 SGB II (vgl. zur inhaltsgleichen Norm des § 34 SGB XII: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2020, Az.: 2 BvR 696/12) steht einer Anwendung der Norm nicht entgegen.

3. Ein Antrag auf Lernförderung hat keine immanente zeitliche Begrenzung auf das jeweilige Schuljahr. Dies ließe sich nur begründen, wenn ausschließlicher Zweck der Lernförderung das Erreichen des Lernziels „Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe“ wäre, so dass mit Versetzung eines Schülers/einer Schülerin in die nächsthöhere Klassenstufe das Lernziel erreicht wäre und der gestellte Antrag auf Lernförderung dann „ins Leere ginge“. Indes beschränkt sich der Zweck der Lernförderung nicht auf dieses Lernziel. Vielmehr sind auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus und das Erlernen allgemeiner Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Schulgesetz MV) ein Zweck der Lernförderung. Das Erreichen dieser Lernziele ist nicht an das Schuljahr gebunden, sondern erstreckt sich über den gesamten Lernzeitraum in der Grundschule, also von der 1. bis zur 4. Klasse.

Quelle: www.landesrecht-mv.de

2.3 – LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 29.03.2021 – L 6 AS 43/21 B ER

Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken im Eilverfahren

Derzeit besteht für Bezieher von Arbeitslosengeld II kein Eilbedürfnis, um einen Mehrbedarf für die Anschaffung von FFP2-Masken in einem gerichtlichen Eilverfahren durchzusetzen.

Volltext jetzt hier: sozialberatungkiel.files.wordpress.com

2.4 – Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 26.01.2021 – L 8 AS 748/20 B ER

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung und -berechnung – selbstständige Tätigkeit – Betriebseinnahme – Corona-Soforthilfe

Leitsatz (Juris)
Corona- Beihilfen sind keine Betriebseinnahmen im Sinne von § 3 Abs 1 S 2 Alg II V (juris: AlgIIV 2008).

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – SG München, Beschluss v. 10.03.2021 – S 46 AS 369/21 ER

FFP2- Masken und SGB II

Leitsatz (Juris)
Für einen Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II ist auf den Einzelfall abzustellen und auf den Bedarf, der in dieser Lebenssituation objektiv unabweisbar ist.

Hinweis:
Ebenso LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 29.03.2021 – L 6 AS 43/21 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.03.2021 – L 13 AS 125/21 B ER; SG Nürnberg, Beschluss v. 23.03.2021 – S 22 AS 182/21 ER; SG Kiel, Beschluss v. 18.03.2021 – S 31 AS 21/21 ER; SG Kiel, Beschluss vom 16.03.2021 – S 35 AS 35/21 ER; SG Saarbrücken, Beschl. v. 12.03.2021 – S 16 AS 35/21 ER; SG Saarbrücken, Beschl. v. 09.03.2021 – S 26 AS 23/21 ER, S 26 AS 26/21 ER; SG Speyer, Beschluss v. 12.03.2021 – S 3 AS 232/21 ER; SG München, Beschluss v. 10.03.2021 – S 46 AS 369/21 ER; SG Frankfurt/Main, Beschluss v. 09.03.2021 – S 9 AS 157/21 ER; SG Landshut, Beschluss v. 09.03.2021 – S 7 AS 106/21 ER; SG Mannheim, Beschluss v. 01.03.2021 – S 5 AS 456/21 ER; SG Osnabrück, Beschlüsse v. 10.03.2021 – S 50 AS 39/21 ER, S 50 AS 51/21 ER; SG Reutlingen, Beschluss vom 09.03.2021 -S 4 AS 376/21 ER –rechtskräftig und Beschluss vom 10.03.2021 -S 7 AS 410/21 ER – noch nicht rechtskräftig; SG Oldenburg, Beschluss v. 08.03.2021 – S 37 AS 48/21 ER; SG Karlsruhe, Beschlüsse v. 03.03.2021 – S 4 AS 470/21 ER, S 18 AS 469/21 ER, S 3 AS 472/21 ER, S 17 AS 471/21 ER; SG Dresden, Beschluss v. 01.03.2021 – S 29 AS 289/21 ER n. v. ; SG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2021 -S 22 AS 46/21 ER (n. v.); SG Mannheim, Beschluss v. 25.02.2021 – S 7 AS 301/21 ER; SG München, Beschluss v. 22.02.2021 – S 52 AS 127/21 ER; SG München, Beschluss v. 10.02.2021 – S 37 AS 98/21 ER; SG München, Beschluss vom 2. Februar 2021 – S 13 AS 104/21 ER (n. v.); SG Lüneburg, Beschluss vom 10.02.2021 – S 23 AS 13/21 ER; zum SGB XII: SG München, Beschluss v. 03.02.2021 – S 46 SO 29/21 ER; a. Auffassung: SG Karlsruhe, Beschluss v. 11.02.2021 – S 12 AS 213/21 ER – Hartz-IV-Mehrbedarf um kalendermonatlich 129,- EUR durch FFP2-Masken – Wöchentlich 20 FFP2-Masken für Hartz-IV-Empfänger, sowie ganz aktuell Beschluss der 12. Kammer des SG Karlsruhe – S 12 AS 565/21 ER (Zitat aus Juris: “Eine verfassungs- und bundesgesetzeskonforme Gewährleistung sozialer Teilhabe erfordert es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest bis 30.04.2021 weiterhin, Arbeitsuchenden unter den Bedingungen der Corona-Pandemie durchschnittlich wöchentlich 20 neue Mund-Nasen-Schutz-Masken entsprechend den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards ohne Ausatemventil zur Verfügung zu stellen (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER).”

3.2 – SG Cottbus, Urt. v. 15.01.2021 – S 41 AS 1469/18

Orientierungshilfe (RA Dr. Jens-Torsten Lehmann)

Sanktion und Rechtsfolgenbelehrung: nicht alltägliche Begriffe (hier: „negatives Bewerbungsverhalten“) müssen (laien-)verständlich erläutert werden

Quelle: ra-jtlehmann.de

3.3 – Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 18. März 2021 (S 31 AS 21/21 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zur Bejahung des von einem 56jährigen Antragsteller (Risikopatient wegen Asthma bronchiale) mit Verweis auf § 21 Abs. 6 SGB II im sozialgerichtlichen Eilverfahren geltend gemachten Anordnungsgrund (Bestehen einer unabdingbaren Notwendigkeit des Tragens hochwertiger Gesichtsmasken bei gleichzeitig fehlender Möglichkeit der Realisierung von Einsparpotentialen oder von Zuwendungen Dritter) und zur Verneinung eines Anordnungsanspruchs bei glaubhaft gemachten, monatlichen Mehrkosten in einer Höhe von EUR 14,13 wegen der für den Monat Mai 2021 zu erwartenden Ausgleichszahlung in einer Höhe von EUR 150,-.

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – SG Frankfurt, Urt. v. 15.03.2021 – S 20 SO 32/17 – Sprungrevision wird zugelassen

Sozialhilfe, Eingliederungshilfe, Rechtsänderung durch BTHG

Leitsatz (Juris)
Mit dem Inkrafttreten des BTHG kann die begehrte Leistung der Kfz-Beihilfe nach §§ 53, 54 SGB XII ab 1. Januar 2020 nicht mehr gewährt werden, weil diese Vorschriften nicht mehr gelten.

Der Leistungsanspruch muss nunmehr auf die Regelungen des §§ 114, 113 Abs. 2 Nr. 7, 83 SGB IX gestützt werden, daher handelt es sich um eine neue Sozialleistung.

Die mit der Einführung der Vorschriften einhergehende zeitliche Zäsur lässt das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.

Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de

Rechtstipp:
Andere Ansicht: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. November 2020, Az.: L 8 SO 84/20 ER

5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

5.1 – Kein Anrechnung der hälftigen Beratungshilfegebühr für ein Überprüfungsverfahren auf ein sozialgerichtliches Eilverfahren, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

weiter: sozialberatung-kiel.de

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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker