Tacheles Rechtsprechungsticker KW 16/2021

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe (SGB XII)

1.1 – Bundessozialgericht, Urteil vom 11. September 2020 (B 8 SO 22/18 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Die Abgrenzung einer Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 53 ff. SGB XII aF – §§ 76 ff., 77 SGB IX) von einer Leistung zur Deckung unterkunftsbezogener Bedarfe (§ 35 SGB XII) richtet sich stets danach, ob im Einzelfall einzig behinderungsbedingt weitere Kosten für die Wohnung entstehen, die von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 27 ff. SGB XII) entweder nicht, nicht vollständig oder nicht ohne Einschränkungen mit umfasst werden.

Leistungen zur Erhaltung von Wohnraum im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IX sind vom Sozialhilfeträger stets in Berücksichtigung des Grundsatzes der individualisierenden Bedarfsdeckung (§ 9 Abs. 1 SGB XII) zu erbringen, haben im Einzelfall den besonderen Bedürfnissen von im eigenen Wohnraum lebenden behinderten Menschen zu entsprechen, damit ihnen dort die Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens möglich ist (§§ 4 Abs. 1 Nr. 4 und 77 Abs. 1 Satz 1 SGB IX):

Die Prüfung der Erforderlichkeit einer solchen Leistung beurteilt sich maßgeblich nach deren Zielen und Kosten.

Es spricht viel dafür, dass bei einer querschnittsgelähmt im eigenen Wohnraum allein lebenden Person sowohl der Einbau eines Thermostats im Badezimmer als eine Maßnahme zur Verminderung des Verbrennungsrisikos am Unterkörper als auch ein fachgerechter Dusch-Bodenablauf mit Geruchsverschluss bei diesem auch unter einer Blasen- und Darmentleerungsstörung leidenden schwerbehinderten Menschen (GdB: 100; Zuerkennung der Merkzeichen „H“, „G“, „aG“ und „B“) geeignet und erforderlich ist, um ihm eine alltägliche, angemessene Lebensführung sowie ein selbstbestimmtes Wohnen in seinem Eigenheim zu ermöglichen.

Hier handelt es sich um legitime Ziele im Rahmen der Eingliederungshilfe im Sinne der §§ 76 ff. SGB IX und § 113 SGB IX.

Bei Kosten von Umbaumaßnahmen, die nicht durch behinderungsbedingt erforderliche Maßnahmen entstanden sind, kann ein Anspruch auf Anerkennung der entsprechenden Aufwendungen gemäß § 35 SGB XII in Betracht kommen, sofern der im Einzelnen geltend gemachte Aufwand als notwendig und angemessen aufzufassen ist.

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – LSG München, Urteil v. 12.12.2019 – L 7 AS 755/17 – Revision anhängig beim BSG – B 14 AS 75/20 R

Titel:
Abhängige Beschäftigung, Änderungsbescheid, Zuwendungen Dritter, Grobe Unbilligkeit, Widerspruchsbescheid, SGB II-Leistungen, Auszahlungsansprüche, Begleitetes Umgangsrecht, Kfz-Haftpflichtversicherung, Anzurechnendes Einkommen, Bruttokaltmiete, Sozialversicherungsentgeltverordnung, Kostensenkungsaufforderung, Trinkgeldeinnahme, nichtselbständige Tätigkeit, Betriebliche Altersversorgung, Leistungsberechtigter, Heizkosten, Einkommensteuergesetz, Einkommensbegriff

Leitsatz:
Trinkgelder sind als Einnahmen im Rahmen des SGB II zu berücksichtigen.

Quelle: www.gesetze-bayern.de

Rechtstipp:
vgl. LSG NRW, Beschluss v. 03.02.2019 – L 7 AS 1376/19 – rechtskräftig

Ob im Rahmen einer Beschäftigung als Taxisfahrer erzieltes Trinkgeld als Erwerbseinkommen bedarfsmindernd angerechnet werden kann, hier befürwortend.

Bei den Trinkgeldzahlungen handele es sich nicht um nach § 11a Abs. 5 SGB II nicht zu berücksichtigendes Einkommen.

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Das dem Kläger als Trinkgeld zugeflossene Erwerbseinkommen ist bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

2. Das Erwerbseinkommen in Form der Trinkgelder ist auch unter Berücksichtigung von § 11a SGB II als Einkommen zu behandeln. Insbesondere kommt eine Privilegierung nach § 11a Abs. 5 SGB II nicht in Betracht.

3. Es ist konsequent, dass Trinkgelder, die anlässlich eines Austauschvertrags gewährt werden, etwa in der Gastronomie, im Taxigewerbe oder im Friseurhandwerk den anrechenbaren Einkünften der ausgeübten Tätigkeit zugerechnet werden (ebenso SG Landshut Urteil vom 27.09.2017 – S 11 AS 261/16; Schmidt, in: Schlegel-Voeltzke, juris-PK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 82 Rn. 60 – Stand: 13.08.2018; abweichend SG Karlsruhe Urteil vom 30.03.2016 – S 4 AS 2297/15).

2.2 – LSG Bayern, Urt. v. 26.01.2021 – L 11 AS 802/19

Antrag auf Bewilligung von Leistungen für Bedarfe der Erstausstattung einer Wohnung im Zusammenhang mit einem Umzug

Leitsatz (Juris)
1. Zuständig für die Gewährung der Leistungen für die Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger). Die einheitliche Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Aufgabenwahrnehmung erfolgt durch eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II). Die örtliche Zuständigkeit folgt dabei aus § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wonach für die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II der kommunale Träger zuständig ist, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

2. Leistungen für eine Erstausstattung sind nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II gesondert beim zuständigen Leistungsträger zu beatragen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

3. Leistungsberechtigten steht es zu, eine mit notwendigen und angemessenen Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten ausgestattete Wohnung beziehen zu können. Dazu kann es erforderlich sein, bereits vor dem Umzugstag die Gegenstände anzuschaffen, damit sie nach dem Umzug auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Es kann nicht verlangt werden, dass der Leistungsberechtigte zunächst in eine leere Wohnung zieht, um dann erst die notwendigen Dinge zu beschaffen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: www.gesetze-bayern.de

2.3 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.04.2021 – L 13 AS 93/20

Grundsicherung für Arbeitsuchende – abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche – Bildung eines Durchschnittseinkommens – keine Mehrfachabsetzung des Grundfreibetrags und der Erwerbstätigenfreibetrage bei Zufluss der Arbeitsentgeltzahlung für mehrere Monate in einem Monat – keine Verteilung eines Heizkostenguthabens im Rahmen eines zu verteilenden Durchschnitteinkommens

Leitsatz (Juris)
1. Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung gemäß § 41a Abs 4 SGB II sind innerhalb eines Monats zufließende, in unterschiedlichen Monaten erarbeitete Arbeitsentgelte aus zwei Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen der Durchschnittseinkommensbildung zu berücksichtigen, ohne dass der Grundfreibetrag und der Erwerbstätigenfreibetrag zweimal in Abzug zu bringen sind (Abgrenzung zu BSG vom 17.7.2014 – B 14 AS 25/13 R = BSGE 116, 194 = SozR 4-4200 § 11 Nr 67).

2. Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind (hier: Rückzahlung aus Heizkostenabrechnung), sind nicht in die Bildung des Durchschnittseinkommens nach § 41a Abs 4 SGB II einzubeziehen, da § 22 Abs 3 SGB II eine speziellere Regelung der Berücksichtigung solcher Guthaben enthält.

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 15. Januar 2021 (S 41 AS 1469/18):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Es liegt keine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II vor, wenn hieraus nicht klar und deutlich hervorgeht, welches Verhalten des Adressaten des Bescheids eine Pflichtverletzung darstellt: Ob nur die Aufnahme der angebotenen Tätigkeit nicht verhindert bzw. die Fortführung dieser Arbeit nicht verweigert werden darf, oder ob auch die Verhinderung der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses zu einer Leistungsminderung führt.

Auf diesen wichtigen Aspekt hat ein Jobcenter an dieser Stelle ebenfalls einzugehen.

Die Verwendung des Terminus „negatives Bewerbungsverhalten“ reicht in diesem Zusammenhang nicht aus.

Es darf erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) nicht selbst überlassen bleiben sich vorzustellen, was hierunter konkret zu verstehen ist, z. B. ob bereits mit einem Verhalten im Vorfeld zu einer Bewerbung ein Pflichtenverstoß nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II bewirkt werden kann.

3.2 – SG Nürnberg, Beschluss v. 23.03.2021 – S 22 AS 182/21 ER

FFP2- Masken als Mehrbedarf

Orientierungshilfe (Redakteur)
Bezüglich des aktuell geltend gemachten Mehrbedarfes fehlte es am Anordnungsgrund, weil den ASt die notdürftige Anschaffung aus eigenen Mitteln zugemutet werden konnte.

Quelle: www.gesetze-bayern.de

3.3 – SG München, Beschluss v. 10.03.2021 – S 46 AS 369/21 ER

FFP2- Masken und SGB II

Leitsatz (Juris)
1. Für einen Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II ist auf den Einzelfall abzustellen und auf den Bedarf, der in dieser Lebenssituation objektiv unabweisbar ist.

2. Für eine erwachsene Person sind im Regelfall höchstens zehn FFP2- Masken pro Monat erforderlich. Dies kann einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II im Eilverfahren nicht begründen.

Quelle: www.gesetze-bayern.de

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

4.1 – LSG Schleswig- Holstein, Urt. v. 19.02.2021 – L 3 AL 18/18

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Erstattung von Kosten im Vorverfahren – Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren – externe Beratung – Fehlen der förmlichen Bevollmächtigung – Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten – Höhe – notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung – Prüfungsgebühr – Beratungsgebühr – Entstehung vor dem Vorverfahren

Leitsatz
1. Eine Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für ein Widerspruchsverfahren ist auch möglich, wenn der Anwalt nicht förmlich als Bevollmächtigter auftritt, sondern den Widerspruchsführer nur im Innenverhältnis berät.

2. Notwendig gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X können entsprechende Kosten nur sein, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X notwendig erscheint und die Kosten, die bei förmlicher Beauftragung gemäß § 63 Abs. 2 SGB X entstanden wären, nicht überschritten werden.

Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de

5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

5.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2021 – L 8 AY 19/18

Kostenfreiheit von Widerspruchsverfahren in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsrechts in Niedersachsen

1. § 64 SGB X ist auf Verfahren nach dem AsylbLG weder unmittelbar noch analog anwendbar (Anschluss an BSG v. 16.01.2019 – B 7 AY 2/17 R – juris Rn. 7 f.)

2. Von der Erhebung von Kosten für ein Widerspruchsverfahren in Angelegenheiten nach dem AsylbLG ist in Niedersachsen aus Gründen der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) und der Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 GG) in aller Regel gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG abzusehen.

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

5.2 – SG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 13.04.2021 – S 17 AY 21/20

Dazu RA Volker Gerloff:
Der Grundbedarf 2b des AsylbLG* wird dem BVerfG vorgelegt! SG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 13.04.2021 – S 17 AY 21/20

Bleibt zu hoffen, dass das BVerfG die Sache annimmt und bald entscheidet.

* Leistungskürzung um 10% für Alleinstehende/Alleinerziehende in Sammelunterkünften

Quelle: twitter.com
zum Beschluss: https://t1p.de/pibq

Hinweis:
S. a. dazu: AsylbLG-Leistungskürzung für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften

weiter: www.ggua.de

6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6.1 – Zum gekippten Mietendeckel in Berlin: Noch im April 2021 die Nachzahlungen beim Jobcenter/Sozialamt beantragen!! Hier ist jetzt Handeln erforderlich!

Dank der des Einsatzes von Abgeordneten aus CDU/CSU und FDP wurde der Berliner Mietendeckel durch das BVerfG rückwirkend gekippt. Die Vermieter*innen freuen sich, die Parteien der klagenden Politiker*innen können mit hohen Spenden rechnen und auf rund 1,5 Millionen Berlin Haushalte kommen hohe Nachzahlungen zu.

Durch die rückwirkende Nichtigkeitserklärung des Berliner Mietendeckels, müssen die betroffenen Berliner Haushalte nun rückwirkend die bisher gedeckelte Miete zahlen.

Wichtig hierbei: Diese Rückzahlungspflicht entsteht mit Tag der Urteilsverkündung, also ab dem 15. April 2021, spätestens aber ab dem Tag, an dem Vermieter*innen die Zahlung gegenüber den Mieterinnen und Mietern geltend machen. Teilweise müssen pro Haushalt mehrere Tausend Euro nachgezahlt werden.

Hier bestehen für diese Haushalte in einer Reihe von Fällen Ansprüche auf Übernahme durch die Sozialleistungsträger.  Ich liste diese einmal auf, Näheres entnehmt Ihr, entnehmen Sie, bitte dem Artikel auf der Tacheles-Seite:

–          Gering- und Normalverdienende und Altersrentner*innen, die nicht im Sozialleistungsbezug stehen und die Mietnachzahlung nicht aufbringen können, haben die Möglichkeit beim Jobcentern bzw. Sozialamt einen Antrag auf Übernahme zu stellen. Es besteht der Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten im Monat der Fälligkeit.
Fällig werden die Nachzahlungen sofort durch die Entscheidung des BVerfG, also im April 2021, spätestens aber dann, wenn der Vermieter zur Zahlung auffordert.
Hier ist also eine Antragstellung möglichst noch im April 2021 gefordert, spätestens aber in dem Monat, in dem der Vermieter die Nachzahlung geltend macht!
Dies gilt auch für die Menschen, die Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel des SGB XII beziehen.

–          Bei Beziehenden von SGB II- und SGB XII-Leistungen 4. Kapitel (Achtung, nur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, NICHT Sozialhilfebeziehende) gilt, dass die Mietnachforderung als tatsächliche Unterkunftskosten im Monat der Fälligkeit zu übernehmen sind. Hier kommt es nicht zwingend auf eine Antragsstellung im Monat der Fälligkeit an.

–          Ebenfalls können Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehende Menschen einen Antrag auf Übernahme stellen. Hier ist wieder die Antragstellung im Monat der Fälligkeit zu beachten.

Es spielt zur Übernahme keine Rolle, ob Gelder für eine etwaige Nachzahlung zurückgelegt wurden oder nicht. Wichtig auch: beweissichere Anträge zu stellen. Zugangsnachweis durch Übersendung per Fax oder Mail, da hier die o.g. Fristen eingehalten werden müssen. Hier sind jetzt die Berliner Mietervertretungen und Beratungsstrukturen gefragt, eine kurzfristige Informationskampagne zu starten und die Betroffenen zu informieren. Bitte darauf achten, dass der Antrag noch im April gestellt wird, spätestens aber in dem Monat, in dem der Vermieter die Nachzahlung einfordert. Alle wichtigen Informationen dazu auf der Tachelesseite: t1p.de/m1i5 Inhaltlich ist die BVerfG – Entscheidung ein schwarzer Tag für die Berliner Mieterinnen und Mieter. Es macht aber auch klar, dass es eines bundesweiten Mietendeckels bedarf, dieser ist überfällig und nötig. Die Entscheidung löst Freude bei Union, FDP und AFD aus. 284 Abgeordnete warten selbst Kläger*innen damit ist klar, dass es dringend einer Bewegung bedarf, die für einen bundesweiten Mietendeckel und Regierungswechsel streitet, denn mit diesen Parteien ist dieser nicht möglich.

Quelle: Tacheles

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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker