PM: Auch neue Datensammlung über Linke durch den Staatsschutz der Göttinger Polizei rechtswidrig

Die Polizeidirektion (PD) Göttingen hat zum wiederholten Mal einen Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit polizeilicher Datenerhebungen durch den Staatsschutz der Polizeiinspektion (PI) Göttingen verloren. Das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen entschied mit nun bekanntgegebenem Urteil vom 30.04.2021 (Az.: 1 A 565/18), dass auch eine Speicherung in einer nach dem sog. LIMO-Skandal neu angelegten Datensammlung unter dem Namen „PMK-links“ rechtswidrig ist.

Geklagt hatte ein heute 31-jähriger Göttinger, der in die neue Datensammlung aufgenommen wurde, weil er einen (!) Aufkleber an eine Laterne in Göttingen geklebt haben soll. Die Polizeidirektion hatte ihn auf ein Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 01.11.2018 darüber informiert, dass seine personenbezogenen Daten in einer Datensammlung „PMK-links“ gespeichert seien, die der „Recherche und Analyse von Informationen zur Aufklärung sowie zur Verhütung in Straftaten“ dienen würde.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Datenspeicherung in der PMK-links nicht erforderlich sei. Der Dateibeschreibung der PMK-links sei bereits nicht zu entnehmen, warum eine Ordnungswidrigkeit eine „erforderliche und zulässige“ Eintragung in der Datei begründen könne. Das Gericht ließ aufgrund dieser eindeutigen Einschätzung die ebenfalls streitigen Punkte der zu unbestimmten Dateibeschreibung, des Verstoßes gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit und der Frage, wer die Errichtung einer solchen Datei anzuordnen hat, offen.

Bei der Göttinger Polizeidirektion hat trotz des Skandals aus dem Jahr 2017 kein Umdenken stattgefunden. Die absurde und rechtswidrige Datensammlung sogar aufgrund von Bagatell-Delikten hat mit Datenschutz und dem Handeln einer an Recht und Gesetz gebundenen Behörde nichts mehr zu tun“, ärgert sich Rechtsanwalt Sven Adam, der den Kläger rechtlich vertritt, über die offensichtlich nicht vorhandene Fehlerkultur bei der Göttinger Polizei.

Anlage: Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 30.04.2021 zu dem Az.: 1 A 565/18