1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem (SGB II)
1.1 – BSG, Urt. v. 12.05.2021 – B 4 AS 88/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Mehrbedarf – Tablet-Computer – Schulunterricht
Leitsatz (Redakteur)
1. Die Kosten für das Tablet können nicht als Mehrbedarf berücksichtigt werden, denn Die Voraussetzungen des § 21 Abs 6 SGB II in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung für einen Härtefallmehrbedarf liegen nicht vor.
2. Bei den Kosten für den Kauf des Tablets handelt es sich jedenfalls nicht um einen laufenden Bedarf. Der Bedarf ist vielmehr nur einmalig im Zeitpunkt des Kaufs des Tablets entstanden.
Quelle: www.bsg.bund.de
Anmerkung Redakteur:
Na klar, 4. Senat, nichts anderes hab ich persönlich erwartet, doch anderer Auffassung 14. Senat BSG:
“Bundessozialgericht hat in zwei Urteilen entschieden (v. 08.05.2019 – B 14 AS 6/18 R, B 14 13/18 R) Bedarfe für Schule und Bildung in den Regelbedarfen nicht ausreichend berücksichtigt werden und deshalb als gesonderte Leistungen zu erbringen sind. Aufgrund fehlender anderweitiger Regelungen in den Sozialgesetzbüchern, sollen diese Leistungen daher in Form eines Härtefallmehrbedarfs bewilligt werden. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass auch einmalig anzuschaffende, aber laufend benötigte Bedarfe als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zählen, obwohl diese Norm auf den ersten Blick einmalige Bedarfe ausschließt.”
Zitiert aus tacheles-sozialhilfe.de
Hinweis:
Kostenübernahme Schul-PC/Tablet: Bericht vom BSG am 12. Mai 2021- Ein Beitrag von Herbert Masslau, welcher als Zuschauer an der Sitzung des BSG teilnahm
weiter: www.herbertmasslau.de
Anmerkung Harald Thomé / Tacheles:
Inhaltlich ist die Entscheidung nicht nachvollziehbar. Eine Nachvollziehbarkeit ist auch nicht zu erwarten, wenn das Gericht in zwei, drei Monaten eine umfassende Begründung vorlegt. Das BSG hat in seinen Schulbuchurteilen exakt andersrum entschieden und den Weg der verfassungskonformen Auslegung gewählt. Den gleichen Weg hätte das BSG bei Schulcomputern ebenfalls wählen können. Bei dieser Entscheidung vom 12.Mai 2021 zu Schulcomputern wird nur nach Wortlaut und maximal gegen die Leistungsberechtigtem entschieden. Das ist nicht schlüssig und nachvollziehbar und macht nur klar, die Klagenden hängen von den Launen des Gerichts ab. Da ist selbst der Gesetzgeber innovativer und weitblickender in Erwartung einer positiven Entscheidung des BSG, siehe die Begründung zur Änderung des § 21 Abs. 6 SGB II (https://t1p.de/m6o8 Seite 35 zu Zif. 5 Nr. 3 Buchstabe c)
Vom BMAS wäre jetzt zu wünschen, dass dieses eine Weisung rausgibt, dass auf Rückforderungen wegen digitalen Endgeräten zu verzichten ist. Das dürfte zwar „nur“ eine Zahl im vierstelligen Bereich betreffenden, aber trotzdem. Hier sollten Politik und Verbände nachhaken.
1.2 – BSG, Urt. v. 12.05.2021 – B 4 AS 66/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Ersatzanspruch – rechtswidrig erbrachte Leistungen – Betreuer – Kausalität
Leitsatz (Redakteur)
1. Jobcenter darf eigene Fehler nicht auf Betreuer abwälzen.
2. Als quasi-deliktischer Anspruch setzt der Ersatzanspruch nach § 34a Abs 1 Satz 1 SGB II voraus, dass ein Verhalten der in Anspruch genommenen Person im Sinne der spezifisch sozialrechtlichen Theorie der wesentlichen Bedingung ursächlich für eine rechtswidrige Leistungserbringung gewesen ist. Hier ist weder ein aktives Tun (Mitwirkung bei der Antragstellung) noch ein Unterlassen (unterlassene Sichtung der Kontoauszüge und Information des Beklagten) des Klägers als wesentlich ursächlich für die rechtswidrige Leistungserbringung gewesen.
3. Überragende Bedeutung hatte bei wertender Betrachtung das Verhalten des Beklagten (JobCenter).
4. Dieser hätte bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Leistungsantrags die Angabe einer zweijährigen beitragspflichtigen Beschäftigung, die auf einen Anspruch auf Alg I hindeutete, wegen § 12a Abs 1 Satz 1 SGB II und § 5 Abs 3 SGB II zum Anlass nehmen müssen, den Sachverhalt vor der endgültigen Bewilligung von Alg II weiter zu prüfen. Die rechtswidrige Leistungsbewilligung wäre dadurch vermieden worden.
5. Dieses Fehlverhalten einer als fachkundig anzusehenden, zur Beratung (gemäß § 14 SGB I) und Ausführung von Sozialleistungen (gemäß § 17 SGB I) verpflichteten Behörde überragt ein mögliches Fehlverhalten des Klägers als ehrenamtlicher Betreuer.
Quelle: www.bsg.bund.de
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – LSG Sachsen- Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 391/19 ZVW
Leitsatz (Juris)
1. Die angemessene Wohnungsgröße für zwei Personen beträgt im Land Sachsen-Anhalt 60 m².
2. Die Bildung von drei Vergleichsräumen im Landkreis Harz ist nicht zu beanstanden. Die gewählten Kriterien sind geeignet, homogene Lebens- und Sozialräume abzubilden. Im Übrigen decken sich die Vergleichsräume mit den Mittelbereichen nach dem Landesentwicklungsplan 2010. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass durch die Neuzuordnung der Vergleichsräume eine Absenkung der bisherigen Angemessenheitsgrenze im konkreten Vergleichsraum eintreten kann.
3. Die KdU-Richtlinie auf der Grundlage der Mietwerterhebung 2012 in der Auswertung des Korrekturberichts 2020 beruht für den Zeitraum von März bis August 2013 auf einem schlüssigen Konzept. Dabei beschränkt sich die Amtsermittlungspflicht auf eine nachvollziehende Verfahrenskontrolle. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen bedarf es nicht, wenn die Kläger weder gegen das ursprüngliche noch gegen das im Berufungsverfahren nachgebesserte Konzept fundierte Einwände erheben.
4. Die Fortschreibung des Konzepts für Zeiträume ab August 2014 nach Maßgabe des Preisindex für die Entwicklung der Mietkosten in Sachsen-Anhalt ist nicht zu beanstanden.
Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de
2.2 – LSG Sachsen- Anhalt, Urt. v. 15.04.2021 – L 5 AS 526/16
Leitsatz (Juris)
1. Die angemessene Wohnungsgröße für zwei Personen beträgt im Land Sachsen-Anhalt 60 m².
2. Die Bildung von vier Vergleichsräumen im Salzlandkreis ist nicht zu beanstanden. Die gewählten Kriterien sind geeignet, homogene Lebens- und Sozialräume abzubilden. Im Übrigen decken sich die Vergleichsräume mit den Mittelbereichen nach dem Landesentwicklungsplan 2010.
3. Die KdU-Richtlinie auf der Grundlage der Mietwerterhebung 2012 in der Auswertung des Korrekturberichts 2019 beruht für den Zeitraum von Juni bis November 2013 auf einem schlüssigen Konzept.
a. Es hat eine ausreichende Zahl von Datensätzen zur Auswertung zur Verfügung gestanden, auch für die Ermittlung der kalten Betriebskosten.
b. Es bestehen auch keine Bedenken an der Repräsentativität der erhobenen Daten. Es ist insbesondere nicht substantiiert vorgetragen worden und auch nicht erkennbar, dass die Vermietereigenschaft (“institutionelle und sog Kleinvermieter”) im Salzlandkreis ein relevanter mietpreisbestimmender Faktor wäre.
c. Auch der einfache Mietspiegel für die Stadt Aschersleben rechtfertigt keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Konzepts, da die dort erhobenen Datensätze nicht vergleichbar sind. Dass die Vermietereigenschaft maßgeblich für die Unterschiede wäre, ist zudem eine Behauptung ins Blaue hinein. Insbesondere können aber auch nicht die durchschnittlichen Wohnkosten der “Standardausstattung” mit den auf das untere Marktsegment bezogenen bereinigten Nettokaltmieten der Mietwerterhebung verglichen werden.
Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de
2.3 – LSG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss v. 29.04.2021 – L 14 AS 135/20 NZB
Leitsatz (Juris)
Der Streitgegenstand lässt sich nicht in einzelne Berechnungselemente (hier: Nachzahlung für Wasser/Abwasser) aufspalten.
Ein die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung ablehnender Bescheid ist als Ablehnung einer Änderung des laufenden Bewilligungsbescheides zugunsten des Leistungsempfängers im Rahmen von § 48 SGB X anzusehen.
Wenn die Leistungshöhe im Fälligkeitsmonat bereits Gegenstand eines Vor- oder Gerichtsverfahrens ist, wird ein solcher Bescheid gemäß §§ 86, 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
Quelle: www.landesrecht-mv.de
2.4 – LSG München, Urteil v. 11.11.2020 – L 11 AS 401/20
Titel:
Sozialgerichtsverfahren: Eingang einer nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berufung im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts
Leitsatz (Juris)
1. Geht eine nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Berufung im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eines Gerichts ein, ist der Kläger hierauf hinzuweisen. (Rn. 18)
2. Ist unter Berücksichtigung des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bei Gericht davon auszugehen, dass ein erteilter Hinweis dem Kläger die Möglichkeit eröffnet hätte, die Berufung formgerecht einzulegen, kommt die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch von Amts wegen in Betracht. (Rn. 18)
3. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit kann im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen die Vorlage einer Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle verlangt werden. (Rn. 18)
Quelle: www.gesetze-bayern.de
2.5 – LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Mai 2021 (L 6 AS 64/21 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Die vom Jobcenter innerhalb eines Erstattungsbescheids mit angegebene Rechtsbehelfsbelehrung ist fehlerhaft, wenn dort die betroffenen Personen nicht auch darüber belehrt wurden, dass ebenfalls für sie – und nicht nur für eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt – die Möglichkeit besteht, über ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, Widerspruch zu erheben.
Eröffnen im Sinne des § 36a Abs. 1 SGB I bedeutet die Ermöglichung der Option der Nutzung von digitalen Behördenanschriften durch sämtliche am Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren beteiligte juristische und natürliche Personen.
Die tatsächliche Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) beim Jobcenter, das Bürgerinnen und Bürger über einen EGVP-Client wie auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über ihr besonderes Anwaltspostfach (beA) ohne Weiteres erreichen können, bewirkt automatisch die Eröffnung des Zugangs über das besondere Behördenpostfach (beBPo). Dieses EGVP-Adressbuch ist für jeden sichtbar.
Einem Jobcenter ist es nicht gestattet, den Zugang für die elektronische Kommunikation in Leistungssachen auf einen bestimmten Kreis potentieller Absender zu beschränken. Über diese Möglichkeit der verbindlichen Kommunikation hat dieser SGB II-Träger seine Klientel vielmehr innerhalb der Rechtsbehelfsbelehrung zumindest in allgemeiner Form hinzuweisen.
2.6 – LSG NRW, Beschluss v. 06.05.2021 – L 21 AS 525/21 B ER
Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken trotz Maskenpflicht
Die neue gesetzliche Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken führt nicht dazu, dass SGB II-Bezieher im Eilverfahren einen Mehrbedarf erfolgreich geltend machen können.
weiter auf Juris
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 – Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 14. April 2021 (S 85 AS 623/21 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zur Verneinung des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c) in Verbindung mit Abs. 3a SGB II, auch wenn die Antragstellerin mit ihrem Vermieter ein gemeinsames Kind hat und im gleichen Gebäude wie er, aber in einer separaten, vollständig durch sie eingerichteten Wohnung lebt.
3.2 – SG Speyer, Gerichtsbescheid v. 22.04.2021 – S 15 AS 117/19
Sanktionsbescheide nach §§ 31a Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3, 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II in Verbindung mit § 31 Abs. 1 SGB II sind rechtswidrig, wenn Betroffene über die im Urteil des BVerfG vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16) angeordneten Rechtsfolgen nicht belehrt wurden und auch sonst keine Kenntnis hiervon hatten. Dies gilt insbesondere für Sanktionen, die an Sachverhalte vor dem 05.11.2019 anknüpfen
Leitsatz (Juris)
1. Eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II liegt nur bei vorheriger schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vor. Die gesetzlichen Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung müssen daher vollständig dargelegt (bzw. gekannt) werden, einschließlich aller Möglichkeiten, die Rechtsfolgen des Sanktionstatbestands unter bestimmten Umständen abzumildern oder ganz zu vermeiden.
2. Hierzu gehören auch die Modifikationen, die das BVerfG in seinem Urteil vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16) mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) angeordnet hat. Diese gelten mangels entsprechender Einschränkungen im Tenor des Urteils rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der für mit der Verfassung unvereinbar erklärten Vorschriften (Anschluss an SG Hamburg, Urteil vom 24.09.2020 – S 58 AS 369/17 –, Rn. 37 ff.).
3. Aus der rückwirkenden Geltung der vom BVerfG festgelegten Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II ergibt sich, dass Betroffene auf diese Rechtsfolgen hätten hingewiesen werden müssen bzw. ihnen diese hätten bekannt sein müssen, damit eine Minderung des Auszahlungsanspruchs hätte eintreten können. Der Umstand, dass den Behörden eine entsprechende Aufklärung bei Sanktionstatbeständen vor der Urteilsverkündung des BVerfG objektiv unmöglich war, ändert hieran nichts.
4. Hieraus folgt, dass alle Minderungsbescheide auf Grundlage der §§ 31a Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3, 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II in Verbindung mit § 31 Abs. 1 SGB II, die an Sachverhalte vor dem 05.11.2019 anknüpfen, rechtswidrig und – soweit nicht bestandskräftig (vgl. § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II) – aufzuheben sind.
Hinweis:
Ebenso SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 27.01.2021 – S 114 AS 3501/17
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.3.2021 – L 7 SO 3429/20
Leitsatz (Juris)
Der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII stellt keine isolierte Ausschlussnorm dar. Ein Leistungsempfänger ist nicht verpflichtet, hinsichtlich der Jahresabfallgebühr mit deren Gläubiger eine Ratenzahlungsverpflichtung zu vereinbaren, um eine Aufteilung auf zwölf Monate zu erreichen.
Quelle: lrbw.juris.de
5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG
5.1 – Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.03.2021 – L 8 AY 8/20 B ER
Sozialgerichtliches Verfahren – einstweiliger Rechtsschutz – Regelungsanordnung – Anordnungsanspruch – Asylbewerberleistung – Anspruchseinschränkung – Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen – fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung – Dauer und Höhe der Leistungseinschränkung – Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (Juris)
1. Eingeschränkte Leistungen nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz (juris: AsylbLG) sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu gewähren. Im Verfahren des Eilrechtschutzes ist die Dauer auf drei Monate zu begrenzen. Der Höhe nach dürfen die Leistungseinschränkungen 30 Prozent bezogen auf Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz nicht übersteigen (im Anschluss an BVerfG vom 5.11.2019 – 1 BvL 7/16 = BVerfGE 152, 68). (Rn.56)
Quelle: Juris
Hinweis: a. Auffassung:
SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 09.04.2021 – S 44 AY 77/19 – Eine Übertragung der Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zum fehlenden Nachweis der Eignung höherer Sanktionen zum Zweck der Wiedereingliederung in Arbeit im SGB II in seiner Entscheidung vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16) auf § 1a AsylbLG ist nicht möglich, da eine Beschränkung der Höhe der Leistungsminderung auf 30% weder durch Auslegung noch durch Rechtsfortbildung möglich ist (Bestätigung von: SG Osnabrück, Beschluss vom 27.01.2020, S 44 AY 76/19 ER).
5.2 – LSG Baden-Württemberg Urteil vom 15.3.2021, L 7 AY 390/21 ER-B
Leitsatz (Juris)
Eine Wohnsitzauflage zwingt nicht bereits regelhaft zum ununterbrochenen Verbleib in dem durch die Auflage festgelegten Gebiet; der Ausländer kann es vielmehr ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen. Ein Wegfall der Leistungspflicht des nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG örtlich zuständigen Leistungsträgers tritt erst ein, wenn an einem anderen Ort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird.
Quelle: lrbw.juris.de
5.3 – SG Neubrandenburg, Beschluss v. 05.03.2021 – S 6 AY 3/21 ER
Angelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Leitsatz (Juris)
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG können nur im Rahmen eines Vorlagebeschlusses nach Artikel 100 Abs. 1 GG geltend gemacht werden.
Quelle: www.landesrecht-mv.de
6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher
6.1 – Kindergeldanträge von Unionsbürgerinnen: Bundesdatenschutzbeauftragter sieht Fehlverhalten der Familienkassen, diese geloben Besserung
weiter: ggua.de
6.2 – Neue Mietobergrenzen für Kiel rückwirkend ab 01.01.2021, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
weiter: sozialberatung-kiel.de
6.3 – Manche Schulden beim Jobcenter verjährt? Ein Beitrag von Rechtsanwältin Gesa Hermsen
Sie haben vor langen Jahren Leistungen vom Jobcenter bekommen und jetzt kommt ein Brief von der Inkassostelle des Jobcenters und es werden Leistungen zurück verlangt aus einem Bescheid den Sie vor Jahren erhalten und längst vergessen haben? Sie erhalten Leistungen vom Jobcenter haben aber Schulden beim Jobcenter, die vor vielen Jahren entstanden sind und nicht zurückgefordert wurden?
Das Bundessozialgericht hat am 05.03.2021 in einem bisher nicht veröffentlichen Urteil mit dem Aktenzeichen B 11 AL 5/20 entschieden unter welchen Voraussetzungen die Forderung des Jobcenters verjährt sein können.
weiter: www.anwalt.de
Hinweis Redakteur:
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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker