Verwaltungsgericht Göttingen – Urteil vom 30.04.20201 – Az.: 1 A 565/18

URTEIL

1 A 565/18

In der Verwaltungsrechtssache

xxx,

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Land Niedersachsen
vertreten durch die Polizeidirektion Göttingen
Groner Landstraße 51, 37081 Göttingen – 22.3-12330-711/18 –

– Beklagter –

wegen Polizeirecht (Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei)

hat das Verwaltungsgericht Göttingen – 1. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2021 durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts xxx als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass die Speicherung der Daten des Klägers in der bei der Polizeiinspektion Göttingen, dort Fachkommissariat 4 (Staatsschutz), eingerichteten Datenbank „PMK-links“ rechtswidrig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

TATBESTAND

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Speicherung seiner Daten in einer Datenbank „PMK-links“ (für „politisch motivierte Kriminalität links“) der Polizeiinspektion Göttingen rechtswidrig ist.

Der 31 Jahre alte Kläger stellte im August 2018 eine Anfrage an die Beklagte zu den über ihn gespeicherten Daten. Er erhielt unter dem 01.11.2018 eine Übersicht über die zu ihm im Vorgangsverwaltungssystem NIVADIS gespeicherten acht Sachverhalten aus den Jahren 2013 bis 2017 sowie die Auskunft, dass über ihn eine elektronische Kriminalakte geführt werde, die mit dem Hinweis „politisch motivierter Straftäter – PMK- Links“ versehen sei. Als Aussonderungsdatum sei der 18.12.2021 vorgesehen. Außerdem seien personenbezogene Daten in der Datensammlung „PMK-links“ der Polizeiinspektion Göttingen gespeichert. Es bestünden auch Speicherungen im Polizeilichen Auskunftssystem in Niedersachsen (POLAS) des Landeskriminalamtes, für die Daten aus NIVADIS an das Landeskriminalamt übermittelt worden seien. Schließlich existierten auch Speicherungen in ihrem eigenen Dokumentenmanagementsystem bei dem Datenschutzbeauftragten und bei Dezernat 22.

Die Errichtung der Datei „Politisch motivierte Kriminalität“ bei der Polizeiinspektion Göttingen, Zentraler Kriminaldienst, Fachkommissariat 4 (Staatsschutz), war im März 2017 auf Anordnung der damaligen Leiterin der Abteilung 2 der Polizeidirektion Göttingen und auf Grundlage einer Verfahrensbeschreibung nach § 8 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (a.F.) erfolgt, die die Leiterin der Abteilung 2 gezeichnet hatte. Auf ihre Anordnung wurde die Datei im September 2018 in einzelne Phänomenbereiche, u.a. den Bereich „PMK-links“ aufgeteilt, woraufhin die ursprüngliche Datei PMK gelöscht wurde. Für die Datei wurde eine „Dateibeschreibung gemäß § 46 des Nds. SOG zur Aufnahme in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DS-GVO“ vom 13.08.2018 (BA 002, Bl. 21 ff.) gefertigt, die wiederum von der damaligen Leiterin der Abteilung 2 gezeichnet wurde.

Nach Ziffer 4 der „Dateibeschreibung“ vom 13.08.2018 ist Zweck der Speicherung folgender:

„Die Datei dient der Recherche und Analyse von Informationen zur Aufklärung und Verhütung von Straftaten. Mit der Datei sollen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder anderer polizeilicher Datenerhebung anfallende Informationen gesammelt und ausgewertet werden.

Die Datei erlaubt

  • die schnelle Wiederauffindbarkeit bereits erlangter Informationen,
  • die Zuordnung eingehender Informationen zu bereits bekannten Sachverhalten,
  • das Erkennen von relevanten Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen,
  • das Erkennen von Verflechtungen/Zusammenhängen zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen,
  • das Gewinnen von Erkenntnissen für polizeilich- und ermittlungstaktisches Vorgehen,
  • das Ausscheiden unbedeutender Informationen und Erkenntnisse.

Nach Ziffer 6 ist der „Kreis der Betroffenen“ wie folgt gefasst:

„Personen, deren Speicherung für die Fallbearbeitung im Verfahren erforderlich und zulässig ist:

  • Beschuldigte im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie ggf. Betroffene im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens,
  • Personen, die nicht Beschuldigte sind, bei denen aber Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Verarbeitung zur Aufklärung oder Verhütung von Straftaten, zur Ergreifung von zur Festnahme gesuchten Personen oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden konkret drohenden Gefahr erforderlich ist,
  • Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie künftig Straftaten begehen werden,
  • Kontakt- und Begleitpersonen der o.a. Personen,
  • Hinweisgeber, Zeugen, Opfer, Geschädigte, Anzeigenerstatter und sonstige Auskunftspersonen.“

Nach Ziffer 7 erfolgt die Löschung nach Vorgabe des § 39a Nds. SOG. Als Maximalfristen gelten die Aussonderungsprüffristen des § 47 Abs. 1 Nds. SOG.

Auf den 18.05.2017 wurden die personenbezogenen Daten des Klägers in der Datei „PMK“ gespeichert und nach Errichtung der Datei „PMK-links“ in diese überführt. Gespeichert sind über ihn folgende Daten (GA Bl. 33): Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, außerdem in den Spalten POLAS „positiv“, INPOL „positiv“. PMK-Merker „LIMO“, Vortaten siehe ELKA „x“, Anlass „OWi: Spuckies kleben“, Quelle „NIVADIS“, Aktenzeichen „xxx“, Datum der Tat „18.05.2017“. In den Spalten „gewalttätig“ und „Mehrfachtäter“ gibt es keine Eintragung.

Der Kläger hat am 07.11.2018 Klage erhoben. Er macht geltend, es habe zum Zeitpunkt der Erfassung seiner Daten keine Dateibeschreibung bestanden, weil die Dateibeschreibung vom 13.03.2017 gelöscht worden sei und die aktuelle Beschreibung auf den 13.08.2018 datiere. Die Dateibeschreibung sei in Bezug auf den Kreis der Betroffenen ersichtlich weit und zu unbestimmt. Es könne jede Person zu jedem polizeilich bekannt gewordenen Sachverhalt Adressat einer Eintragung sein.

Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Speicherung seiner personenbezogenen Daten in einer bei der Polizeiinspektion geführten Datensammlung namens „PMK-links“ rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem klägerischen Vortrag entgegen und trägt vor, zum Zeitpunkt der Speicherung der Daten des Klägers habe eine Dateibeschreibung bestanden. Die seit September 2018 bestehende Datei „PMK-links“ habe ihre Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Nds. SOG (jetzt NPOG). Die Dateibeschreibung sei zum Kreis der Betroffenen nicht zu weit und unbestimmt. Der aufgeführte Kreis der Betroffenen obliege der Bewertung der ermittelnden Dienststelle. Es erfolge keine anlasslose Speicherung, sondern nur eine Speicherung zu den definierten Zwecken. So lasse sich der Kreis der Betroffenen bestimmen.

Mit Beschluss vom 15.03.2021 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Sitzungsniederschrift vom 30.04.2021 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Das Rubrum war von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass Klagegegner der erhobenen Feststellungsklage nicht die Polizeidirektion Göttingen ist, sondern das Land Niedersachsen, das von der Polizeidirektion Göttingen vertreten wird.

Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig.

Aus der Datenspeicherung folgt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. Es kommt hier auch keine vorrangig zu erhebende Leistungsklage, insbesondere keine Verpflichtungsklage auf Löschung personenbezogener Daten, in Betracht, § 43 Abs. 2 VwGO. Der Beklagtenvertreter erklärte nämlich in der mündlichen Verhandlung, die Löschung der Daten des Klägers in der Datei „PMK-links“ sei auf das Auskunftsersuchen hin erfolgt. Das stehe fest, auch wenn das genaue Löschungsdatum nicht protokolliert worden sei.

Auch die Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat insbesondere ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenspeicherung in der genannten Datei bis zum Zeitpunkt der Löschung der Eintragung. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (st. Rspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 – 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1, 4 und v. 25.10.2017 – 6 C 46.16 -, juris Rn. 20). Das für die Klage erforderliche Feststellungsinteresse ist nicht nur in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses und der Absicht des Führens eines Schadenersatzprozesses gegeben. Auch die Art des mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, kann die Anerkennung eines Feststellungsinteresses rechtfertigen, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den schwerwiegenden Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist (BVerfG, Beschl. v. 04.02.2005 – 2 BvR 308/04 -, juris, Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 – 6 C 46.16 – BVerwGE 160, 169 Rn. 20; Beschl. v. 10.05.2019 – 6 B 20.19 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschl. v. 18.10.2019 – 11 LC 148/15 -, juris Rn. 43). Hierzu zählen vor allem Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben (BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 – 6 C 46.16 -, juris, Rn. 20). Im vorliegenden Fall ergibt sich ein Feststellungsinteresse jedenfalls aus Gründen des effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil der Löschungsanspruch gerade ins Leere läuft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Einzelrichterin folgt, ermöglicht die Speicherung personenbezogener Daten eine automatische Verarbeitung und Weiterverwendung. Der mit den technischen Möglichkeiten der Datenverarbeitung einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten um Eingriffe handelt, die für die Betreffenden oftmals nicht unmittelbar wahrnehmbar sind und deren freiheitsgefährdende Bedeutung vielfach nur mittelbar oder erst später im Zusammenwirken mit weiteren Maßnahmen zum Tragen kommt (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 – 6 B 14.17 -, juris Rn. 14 mit Verweis auf BVerfG, Urt. v. 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07 -, BVerfGE 133, 277 Rn. 207).

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Speicherung der Daten des Klägers in der Datenbank „PMK-links“ des FK 4 bei der Polizeiinspektion Göttingen im Zeitpunkt unmittelbar vor ihrer Löschung war rechtswidrig.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bestimmt sich bei der Feststellungsklage nach dem Klageantrag und der Klagebegründung, in denen der Kläger den Zeitpunkt, zu dem das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll, selbst bestimmt (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 18). Das ist vorliegend der Zeitpunkt unmittelbar vor der Löschung der Daten. Da die Daten im Zeitpunkt der Auskunftserteilung mit Bescheid vom 01.11.2018 noch vorhanden gewesen sein müssen, da ansonsten darüber keine Auskunft erteilt worden wäre, und auch mit Schriftsatz vom 08.04.2019 noch der den Kläger betreffende Auszug auf der Datei zur Gerichtsakte gereicht wurde, geht die Einzelrichterin von einer Löschung nach dem 08.04.2019 und in zeitlichem Zusammenhang mit diesem Datum aus. Maßgeblich sind daher die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes vom 16.05.2018 (Nds. GVBl. 2018, 66) – NDSG – und des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG, früher Nds. SOG, Überschrift geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.05.2019, Nds. GVBl. S. 88) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06.04.2017 (Nds. GVBl. S. 106).

Rechtsgrundlage für die Datenspeicherung in der Datei „PMK-links“ ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NDSG i.V.m. § 39 NPOG.

Werden Daten zu dem Zweck erhoben, zu dem sie gespeichert worden sind, richtet sich die Zulässigkeit der Speicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 NPOG (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 18.11.2016 – 11 LC 148/15 -, juris, Rn. 59 bis 65 sowie Leitsatz 3). Sollen Daten zu einem anderen Zweck gespeichert werden, als sie ursprünglich erhoben wurden, ist § 39 NPOG maßgeblich, wobei Abs. 1 Satz 1 die allgemeine Vorschrift ist und die Absätze 2 bis 5 Spezialfälle regeln, die in ihrem Anwendungsbereich jeweils Absatz 1 vorgehen (vgl. Beckermann, in: Saipa u.a., Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, Stand: 27. EL Sept. 2020, § 39 NPOG Rn. 2). Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NPOG ist die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zu anderen als den in § 38 Abs. 1 NPOG genannten Zwecken nur zulässig, wenn die Daten zur Erfüllung eines anderen Zwecks der Gefahrenabwehr erforderlich sind und sie auch zu diesem Zweck mit dem Mittel oder der Methode hätten erhoben werden dürfen, mit denen sie erhoben worden sind. Nach § 39 Abs. 3 Satz 1 NPOG kann die Polizei personenbezogene Daten, die sie im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten über eine tatverdächtige Person und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben oder rechtmäßig erlangt hat, zu Zwecken der Gefahrenabwehr speichern, verändern oder nutzen. Nach Satz 2 der Regelung darf sie zur Verhütung von Straftaten diese Daten nur speichern, verändern oder nutzen, wenn dies wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person zur Verhütung von vergleichbaren künftigen Straftaten dieser Person erforderlich ist.

Hier ist § 39 Abs. 1 Nr. 1 NPOG auf die Speicherung der Daten des Klägers anwendbar. Denn der Zweck der Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers in der Datei „PMK-links“ ist ein anderer als der Zweck der Erhebung seiner personenbezogenen Daten durch die Beklagte. Die in der Datei „PMK-links“ gespeicherten Daten des Klägers wurden, wie ausgeführt, anlässlich eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens („Spucki kleben“) gegen ihn erhoben, in NIVADIS gespeichert und von dort extrahiert und in der streitgegenständlichen Datenbank gespeichert. Die Dateibeschreibung/Verfahrensbeschreibung bzw. das Verfahrensverzeichnis ist wesentliche Quelle für die Bestimmung der Zwecksetzung einer polizeilichen Datei (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 18.11.2016 – 11 LC 148/15 -, juris Rn. 54). Die Speicherung in der Datei erfolgt nicht zum Zweck der Verfolgung der konkreten Ordnungswidrigkeit, sondern ausweislich der „Dateibeschreibung“ vom 13.08.2018, die nach Angabe des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Datenschutzbeauftragten der Polizeidirektion Göttingen Teil des Verfahrensverzeichnisses war und noch ist (§§ 23 Abs. 1 Nr. 1 NDSG, 38 NDSG), zu Zwecken der Recherche und Analyse von Informationen zur Aufklärung und Verhütung von Straftaten. Mit der Datei sollen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder anderer polizeilicher Datenerhebung anfallende Informationen gesammelt und ausgewertet werden. Die Sonderregelungen der Absätze 2 bis 5 sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar; insbesondere liegt kein Fall der Datenerhebung im Rahmen der Strafverfolgung i.S.d. Absatzes 3 vor, weil Anlasstat im konkreten Fall keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit war.

Nach Maßgabe von § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NPOG war die Datenspeicherung zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zur Erfüllung eines anderen Zwecks der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung nicht erforderlich. An der Erforderlichkeit fehlt es dann, wenn Erhebungszweck entfallen ist oder nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Böhrenz/Siefken, Nds. SOG, 9. Aufl. 2014, § 38 Rn. 5). Der Erhebungszweck ist jedenfalls dann entfallen, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. zur Datenspeicherung wegen Straftaten BVerwG, Beschl. v. 12.11.1992 – 1 B 164.92 -, juris; Nds. OVG, Urt. v. 18.11.2016 – 11 LC 148/15 -, juris, Rn. 66 mit Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231 ff., juris, Rn. 15). Hier bestehen schon begründete Zweifel an der Erforderlichkeit der Speicherung der Daten des Klägers, weil sie nach dem Beklagtenvortrag auf sein Auskunftsbegehren hin, jedenfalls aber unter dem Eindruck des gerichtlichen Verfahrens gelöscht worden sind. Ein Anerkenntnis gab der Beklagtenvertreter gleichwohl nicht ab und hielt an der Erforderlichkeit fest. Eine solche ergibt sich weder aus der Zwecksetzung der Datenbank „PMK-links“ noch aus der konkreten Eintragung des Klägers noch aus weiteren gerichtsbekannten Umständen. Die „Dateibeschreibung“ vom 13.08.2018 bezieht sich unter Ziff. 4 auf den Zweck der Aufklärung und Verhütung von Straftaten. Wegen einer solchen wurde der Kläger aber nicht in der Datenbank erfasst, sondern wegen einer Ordnungswidrigkeit. Diese werden zwar unter Ziff. 6 „Kreis der Betroffenen“ genannt; dort heißt es nämlich, dass „ggf. Betroffene im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens“ erfasst werden können. Unter welchen Umständen dies „erforderlich und zulässig“ (Ziff. 6 der Dateibeschreibung) sein könnte, ergibt sich indes aus der „Dateibeschreibung“ nicht, zumal sich an keiner Textstelle ein Bezug zum Kriminalitätsfeld der linksmotivierten Kriminalität, die der Datei ihren Namen gab, ergibt. Ein solcher Bezug wäre aber jedenfalls hinsichtlich derjenigen Betroffenen eines OWiG-Verfahrens zu verlangen gewesen, zu denen auch der Kläger zählte und die nur „ggf.“ erfasst werden sollten. Auch die konkrete Eintragung des Klägers ergibt keine weiteren Hinweise auf eine mögliche Begehung von linksmotivierten Straftaten durch den Kläger in der Zukunft. Da gerichtsbekannt nur Eintragungen des Klägers in NIVADIS mit Stand November 2018 geworden sind, ergibt sich hieraus auch nichts für den Zeitpunkt der Löschung. In NIVADIS erfasst ist bis dahin nur eine einzige Straftat des Klägers wegen Ladendiebstahls (Tatzeitpunkt 23.03.2016); ein politischer Zusammenhang ist nicht erkennbar. Im Übrigen war der Kläger ausweislich der Eintragungen in der sog. „linken Szene“ aktiv; so fertigte er am 14.07.2015 Fotos eines Verbindungshauses und wurde von zwei Mitgliedern der Studentenverbindung vom Fahrrad geschubst. Er nahm am 05.01.2015 an einer Sitzblockade von Gegendemonstranten anlässlich einer Versammlung von Rechten in Bad Nenndorf teil. Schließlich war er Verantwortlicher eines Graffitiworkshops am 31.07.2017, der von BASTA – Solidarische Jugend Northeim veranstaltet wurde und ein polizeiliches Kooperationsgespräch nach sich zog. Im Hinblick auf den Zweck der Datenbank lässt sich hieraus mangels konkretisierender oder einschränkender Anhaltspunkte in der „Dateibeschreibung“ nichts schöpfen.

Da die Datenspeicherung bereits nicht den Anforderungen von § 39 Abs. 1 Nr. 1 NPOG genügte, kann offenbleiben, ob sie auch deshalb rechtswidrig war, weil die „Dateibeschreibung“ fehlerhaft war (zu diesem Maßstab Nds. OVG, Urt. v. 18.11.2016, a.a.O., Rn. 51), etwa weil sie im Zeitpunkt der Löschung der Daten des Klägers – wie der Klägervertreter meint – unbestimmt war, dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datensparsamkeit zuwiderlief oder weil sie entgegen § 46 NPOG nicht vom damaligen Polizeipräsidenten, sondern der Abteilungsleiterin 2 unterzeichnet wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.