Tacheles Rechtsprechungsticker KW 23/2021

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem (SGB II) und zur Sozialhilfe (SGB XII)

1.1 – Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2021 (B 14 AS 42/19 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 steht einem Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b) SGB II entgegen.

Das Recht auf Gleichbehandlung von Kindern von Angehörigen von EU-Staaten, die im Bundesgebiet beschäftigt (gewesen) sind, sofern sie ebenfalls in Deutschland wohnen, zur Teilnahme am allgemeinen Unterricht unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen des EU-Aufenthaltsstaates, vermittelt sowohl den Kindern als auch den sie betreuenden Elternteilen ein materielles Aufenthaltsrecht.

Dieses an den Arbeitnehmerstatus eines Elternteils anknüpfende Recht reicht zeitlich über die Phase der Ausübung einer Beschäftigung hinaus.

Dies gilt auch bei einer nur zweimonatigen Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung mit einer Vergütung von monatlich EUR 500,- im Bundesgebiet, wenn während dieser Zeit das Kind in Deutschland einem Schulbesuch nachging.

1.2 – Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2021 (B 14 AS 35/19 R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Bei volljährigen Personen sind Fallgestaltungen denkbar, in denen eine Wohnung zwar in zeitlicher Hinsicht nicht den Lebensmittelpunkt bildet, die Nutzung dieser Unterkunft aber dennoch zur Deckung eines aktuell bestehenden Unterkunftsbedarfs erfolgt, und deshalb die Bewilligung einzig kopfteiliger Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für nach dem SGB II leistungsberechtigte Mitbewohner rechtfertigt.

Bei einer internatsmäßigen Unterbringung der erwachsenen Tochter einer bedürftigen Mutter und Hauptmieterin sowie zeitweiser Nutzung dieser elterlichen Wohnung bei einer Rückkehr der Mutter aus der beruflichen Rehabilitation an Wochenenden und in Urlaubszeiten lässt sich eine weitere, gemeinsame Nutzung dieser Wohnung durch beide Personen nicht ausschließen.

Maßgebend sind hier die Besonderheiten des Einzelfalls.

Es reicht aus, wenn die volljährige Tochter die elterliche Wohnung regelmäßig zu Wohnzwecken mitbenutzt.

In diesem Fall wird auch in dieser Wohnung das „Grundbedürfnis Wohnen“ zumindest zeitweise als „Mitbewohner“ gedeckt, und zwar unabhängig davon, ob in dieser Wohnung tatsächlich der Lebensmittelpunkt dieser erwachsenen Person liegt.

Bedeutende Punkte für die Beurteilung, ob eine gemeinsame Wohnnutzung vorliegt, sind hier die Dauer und die Häufigkeit des Aufenthalts der erwachsenen Tochter in der Wohnung ihrer Mutter, die Betriebszeiten des einen vorübergehenden Aufenthalt bietenden Internats sowie die Ausstattung, die Größe und die Anzahl der Bewohnerinnen des Internatszimmers, ob die Möbel der Tochter in der Wohnung der Mutter belassen oder in das Internat verbracht worden sind, und in welcher Form die Mutter das Zimmer ihrer Tochter während deren Abwesenheit nutzte.

Von ausschlaggebender Bedeutung ist hier insbesondere der Aspekt des internen Ausgleichs zwischen den in einer Wohnung lebenden Personen.

1.3 – Kein Nachrang der Sozialhilfe zum Wohngeld II – Volltext des Urteiles B 8 SO 2/20 R – Ein Beitrag von RA Kay Füßlein

Bei der Aufforderung, Wohngeld zu beantragen -statt Leistungen nach dem SGB XII-, stützen sich die Behörden bislang auf § 2 SGB XII. Der Hintergrund ist jedoch, dass wenn Wohngeld bezogen wird, z.B. Vergünstigungen (Zuzahlungsbefreiungen, Sozialtickets, GEZ-Befreiung) erstmal wegfallen oder aufwendig beantragt werden müssen. So trat dann der Fall ein, dass trotz höheren Zahlbetrages des Wohngeldes am Monatsende weniger in Tasche war.

Fraglich war nun, ob dies eine tragfähige gesetzliche Vorschrift ist, Grundsicherungsleistungen zu verweigern. Immerhin sieht z.B. das SGB II explizit eine Vorschrift vor, wann Wohngeld zu beantragen und wann nicht – das SGB XII nicht.

In seinem Urteil vom 23.03.2021 stellt nun das Bundessozialgericht kurz und knapp fest:

„…beantwortet der Senat die bislang offengelassene Frage jedoch dahin, dass § 2 Abs 1 SGB XII generell keine Ausschlussnorm darstellt“

Damit kann man feststellen, dass en Wahlrecht zwischen Leistungen nach dem SGB XII und dem Wohngeld besteht.

Hinweis:
Durch diverse Wohngeldreformen in den letzten Jahren kann es sein, dass auch beim Wegfall der Vergünstigungen beim Wohngeldbezug „mehr in der Tasche“ bleibt (wobei beim Wohngeld z.B. keine Betriebskostennachzahlungen übernommen werden). Daher muss jeweils vorab geprüft werden, wie hoch das Wohngeld tatsächlich ist.

Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 23.03.2021- B 8 SO 2/20 R

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.04.2021 – L 32 AS 588/16

Ortsabwesenheit – Erwerbstätiger – Einkommen – vorläufige Bewilligung – endgültige Entscheidung

Orientierungshilfe (Redakteur)
§ 7 Abs. 4a SGB II ist entsprechend der Regelungszwecke (vgl. insbesondere § 2 Abs. 2 SGB II) dahingehend verfassungskonform reduzierend auszulegen, dass ein Leistungsausschluss bei Erwerbstätigen (also gerade nicht Arbeitslosen bzw. Arbeitsuchenden), deren Hilfebedürftigkeit nur wegen der horizontalen Einkommensverteilung nach § 9 Abs. 2 SGB II begründet wird (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R), nicht eintritt.

Leitsatz (Juris)
§ 7 Abs. 4a SGB II ist dahingehend teleologisch reduzierend auszulegen, dass ein Leistungsausschluss bei Erwerbstätigen, deren Hilfebedürftigkeit nur wegen der horizontalen Einkommensverteilung nach § 9 Abs. 2 SGB II begründet wird, nicht erfolgt, weil bereits eine Obliegenheit zur Ankündigung einer Ortsabwesenheit nicht besteht.

Quelle: gesetze.berlin.de

2.2 – LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.01.2021 – L 14 AS 1391/17

Grundsicherung für Arbeitslose – stationäre Einrichtung – Mutter-Vater-Kind-Wohnen – Mehrbedarf für Alleinerziehende – unzulässiger Widerspruch – fehlender Nachweis der Vollmacht im Widerspruchsverfahren

Leitsatz
1. Eine Einrichtung der Jugendhilfe, die jungen Müttern/Vätern mit unter 6-jährigen Kindern Wohnmöglichkeiten bietet und sie bei Pflege und Erziehung des Kindes umfassend unterstützt, kann eine stationäre Einrichtung i.S.v. § 7 Abs. 4 SGB II sein.

2. Es bleibt offen, ob ein Widerspruch – ohne Heilungsmöglichkeit im gerichtlichen Verfahren – allein deshalb als unzulässig zu verwerfen ist, weil ein von der Behörde angeforderter Nachweis der Vollmacht nicht rechtzeitig vorgelegt wird.

Quelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de

2.3 – LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 06.05.2021 – L 6 AS 66/21 B ER, L 6 AS 61/21 B PKH

Leitsatz
Zum Anordnungsgrund bei einem bereits erworbenen Laptop und ratenweiser Bezahlung des Kaufpreises

Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 20. Mai 2021 (S 26 AS 1257/20):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Ein Jobcenter kann die Auszahlung von Geldleistungen nach den §§ 19 ff. SGB II über ein von einer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II leistungsberechtigten Person bei einer britischen Bank unterhaltenes Konto ablehnen.

Nach dem Austritt von Großbritannien aus der EU findet hier § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB II keine Anwendung mehr.

Die Änderung der Kontoverbindung von einem Geldinstitut, das nicht in der EU ansässig ist, hin zu einem Geldinstitut mit Sitz in der EU stellt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eines Leistungsbeziehers dar, die mit diesem Antragsteller einhergeht.

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

4.1 – LSG München, Beschluss v. 10.05.2021 – L 10 AL 61/21 B ER

Titel:
Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen während des Bezugs von Kug nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Leitsätze:
1. Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 2 Abs. 1 KugV steht nicht im Ermessen der BA. Zwar handelt es sich beim Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III und der damit verbundenen Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung um Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 2 SGB III), die grundsätzlich Ermessensleistungen sind (§ 3 Abs. 3 SGB III). Hiervon ausgenommen ist jedoch explizit das Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 SGB III) und damit auch die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 2 Abs. 1 KugV, die nach der gesetzgeberischen Ermächtigung des § 109 Abs. 5 Nr. 3 SGB III sowie nach der Umsetzung in § 2 Abs. 1 KugV akzessorisch zum Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist. (Rn. 24) (red. LS Claus-Peter Bienert)

2. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der auch der aufgrund Verordnungsermächtigung geschaffenen Regelung des § 2 Abs. 1 KugV zugrunde liegen dürfte, soll die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge den Arbeitgeber von einem Großteil der individuellen Kosten einer Weiterbeschäftigung der Belegschaft befreien. Ziel der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die BA ist also letztlich der Erhalt der Arbeitsplätze der Kurzarbeitergeld beziehenden einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Mittel dazu aber, dass dem Arbeitgeber vorübergehend die durch die Pflicht zur Weiterzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehenden Lasten abgenommen werden und Nebenwirkung folglich, dass ansonsten an die Sozialversicherungsträger abfließende Liquidität im Ergebnis beim Arbeitgeber verbleibt. (Rn. 27) (red. LS Claus-Peter Bienert)

3. Nach § 333 Abs. 3 Nr. 1 SGB III „kann“ die BA mit Ansprüchen auf Rückzahlung u.a. von erstatteten Sozialversicherungsbeiträgen für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld, die vorläufig erbracht wurden, gegen Ansprüche u.a. auf Kurzarbeitergeld, die vom Arbeitgeber verauslagt sind, aufrechnen. Hierbei handelt es sich schon beim „Ob“ der Aufrechnung um eine Ermessensentscheidung; die Begründung der vorliegend im Wege eines Verwaltungsaktes vorgenommenen Aufrechnung muss dann nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Auch die Höhe der Aufrechnung (das „Wie“ der Aufrechnung) verlangt eine derartige Ermessensausübung. (Rn. 28) (red. LS Claus-Peter Bienert)

4. Auch im Verfahren um die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen als das Kurzarbeitergeld ergänzende Leistung macht der Arbeitgeber die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Wege der Verfahrens- und Prozessstandschaft geltend mit der Folge, dass § 193 SGG anwendbar ist. (Rn. 34) (red. LS Claus-Peter Bienert)

Quelle: www.gesetze-bayern.de

4.2 – SG Nordhausen, Urt. v. 20.04.2021 – S 18 AL 615/19

Zur Anwendung des § 141 Abs. 3 SGB III – Arbeitslosengeldanspruch – persönliche Arbeitslosmeldung – Rückwirkung bei fehlender Dienstbereitschaft

Leitsatz (Redakteur)
Wenn die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen nicht dienstbereit ist, wirkt eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war (entgegen SG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – S 120 AL 207/18).

Orientierungshilfe (Redakteur)
1. Der Fall der Rückwirkung der Arbeitslosmeldung bei Eintritt von Arbeitslosigkeit an einem Tag fehlender Dienstbereitschaft der Agentur, wenn Beschäftigungslosigkeit schon vorher vorlag war, ist gesetzlich nicht geregelt (siehe oben a.). Diese Lücke ist jedoch planwidrig.

2. Sinn und Zweck des § 141 Abs. 3 SGB III gebieten es nicht, die Möglichkeit einer Rückwirkung der Meldung auf die Fälle einer bis einschließlich des Tages vor der fehlenden Dienstbereitschaft ausgeübten Beschäftigung zu beschränken. Vielmehr ist eine Erweiterung jedenfalls für die Fälle einer am ersten Tag der Arbeitslosigkeit fehlenden Dienstbereitschaft vorzunehmen, in denen eine frühere Beschäftigungs-, aber nicht Arbeitslosigkeit auf einer Arbeitsunfähigkeit beruhte. So entspricht es nicht allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine arbeitsunfähige Person am letzten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit krankheitsbedingt gerade nicht gehindert sei, sich persönlich und für den nächsten Kalendertag wirkend arbeitslos zu melden (so aber SG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – S 120 AL 207/18).

Quelle: www.landesrecht.thueringen.de

5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

5.1 – LSG München, Urteil v. 18.05.2021 – L 8 AY 122/20 – Revision zugelassen

Titel:
Leistungen, Bescheid, Abschiebung, Asylantrag, Asylverfahren, Unterkunft, Leistungsbewilligung, Bewilligung, Einreise, Asylanerkennung, Kostenerstattung, Arbeitsentgelt, Ausreisepflicht, Auslegung, Bundesrepublik Deutschland, verfassungskonforme Auslegung, Sinn und Zweck

Leitsatz (Juris)
1. Die Übergangsregelung des § 15 AsyblLG ist nicht nur in Bezug auf die Verlängerung der Wartefrist anzuwenden.

2. Als ungeschriebene Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG ist ein tatsächliches “Füreinandereinstehen” zu fordern.

Quelle: www.gesetze-bayern.de

5.2 – Sozialgericht Halle, Beschluss vom 26. Februar 2021 (S 17 AY 31/20 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Die Anwendung der Bedarfsstufe 2 entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 2b) bzw. Abs. 2 Nr. 2b) AsylbLG bei einer erwachsenen, alleinstehenden und gemäß § 1 Abs. 1 AsylbLG anspruchsberechtigten Person einzig wegen einer gemeinschaftlichen Unterbringung in einer besonderen Einrichtung nach dem AsylG ist kritisch aufzugreifen.

Eine pauschale (prozentuale) Ableitung der Bedarfe zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts setzt eine familiäre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft als Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen voraus.

Der Gesetzgeber kann aber bei der Bemessung der Geldbeträge für leistungsberechtigte Personen, die in Sammelunterkünften untergebracht sind, den tatsächlichen Bedarf gerade nicht anhand eines inhaltlich transparenten Verfahrens belegen.

In entsprechender Weise abgesenkte Bedarfssätze sind lediglich in dem Fall vertretbar, wenn innerhalb einer solchen Unterkunft eine gemeinschaftliche Haushaltsführung mehrerer leistungsberechtigter Personen untereinander erwiesenermaßen stattfindet.

Die für die Durchführung des AsylbLG zuständige Stelle hat hier der ihr zukommenden objektiven Darlegungs- und Beweislast zu entsprechen.

6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6.1 – Mittellose Menschen dürfen Sozialhilfe statt Wohngeld wählen, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

weiter: sozialberatung-kiel.de

6.2 – Anmerkung zu:   BVerwG 1. Senat, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 42/20

Autor: Prof. Dr. Uwe Dietmar Berlit, VRiBVerwG
Verlängerung der Dublin III-Überstellungsfrist wegen Flüchtigseins des Asylbewerbers

Leitsätze
1. Kennt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Aufenthaltsort eines Asylbewerbers, der sich im sogenannten offenen Kirchenasyl befindet, kann es diesen nicht (mehr) als flüchtig i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ansehen und deswegen die Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht auf 18 Monate verlängern.

2. Dies gilt auch dann, wenn sich der Antragsteller zuvor innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) in einem verdeckten Kirchenasyl befunden hat, dem Bundesamt aber vor Ergehen der Verlängerungsentscheidung dessen Aufenthaltsort bekannt geworden ist.

Quelle: www.juris.de

Hinweis Redakteur:
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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker tacheles-sozialhilfe.de