Sozialgericht Marburg – Beschluss vom 06.07.2021 – Az.: S 9 AY 3/21 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

Antragsteller,

Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Regierungspräsidium Gießen Erstaufnahmeeinrichtung, Abteilung VII
Lilienthalstraße 2, 35394 Gießen

Antragsgegner,

hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Marburg am 6. Juli 2021 durch die Vorsitzende, Richterin xxx, beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. März 2021 gegen den Bescheid vom 3. März 2021 wird angeordnet.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.

GRÜNDE
I.

Die Beteiligten streiten vorliegend über die Gewährung von ungekürzten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Der Antragsteller wurde am xxx 1989 in Bissau geboren, ist nach eignen Angaben senegalesischer Staatsangehöriger und reiste erstmals am 17. Januar 2020 in das Bundesgebiet ein, mit dem Begehren, Asyl gewährt zu bekommen.

Mit Bescheid vom 5. März 2020 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie den Antrag auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet ab und forderte ihn auf, das Land zu verlassen (s. Bl. 57-67 der Ausländerakte). Das hiergegen angestrebte Eilrechtschutzverfahren am Verwaltungsgericht Gießen blieb erfolglos.

Da der Antragsteller angab, über keine Ausweisdokumente mehr zu verfügen, forderte das Regierungspräsidium Gießen (Ausländerbehörde) den Antragsteller mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 auf, bei der Passbeschaffung mitzuwirken (Bl. 62-63 der Gerichtsakte).

Mit Bescheid vom 7. Februar 2020 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach § 3 Absatz 1 AsylbLG. Zuletzt bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem AsylbLG in der Form des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2021 wie folgt: Barleistungen in Höhe von 123,00 € sowie Sachleistungen in Form eines Kombitickets zur Nutzung des Öffentlichen Personenverkehrs gültig für den Landkreis der Unterbringung, einmalig ein Hygienepaket, Bekleidung in Form eines saisonbedingten Bekleidungspakets sowie den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Gesundheitspflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts als Sachleistung.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 hörte der Antragsgegner den Antragsteller betreffend der beabsichtigten Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG an. Der Kläger erklärte am 25. Februar 2021, er habe keine Verwandten mehr in seinem Heimatstaat und könnte von dort nicht mehr bei der Beschaffung der Papiere unterstützt werden.

Mit Bescheid vom 3. März 2021 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller unter Aufhebung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2021 in Anwendung der Anspruchseinschränkungen nach § 1a Absatz 3 Satz 1 AsylbLG ab sofort nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung, Körper- sowie Gesundheitspflege. Die Leistungen würden als Sachleistungen erbracht. Der Kürzungsbetrag enthalte die im Bescheid vom 27. Januar 2021 gewährten Leistungen in Höhe von 146,00 €. Davon umfasst sei der Barbetrag in Höhe von 123,00 € und das als Sachleistung gewährte ÖPNV-Ticket im Wert von 23,00 €.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 15. März 2021 Widerspruch ein. Ferner hat der Antragsteller am gleichen Tag Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.

Der Antragsteller trägt vor, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019, Az. 1 BvL 7/16 die vorliegend streitige Sanktion nicht verfassungsgemäß sein könne. Vorliegend sei eine Folgenabwägung vorzunehmen, die nur dazu führen könne, dass die Leistungskürzungen zunächst bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens ausgesetzt werde. Dies gelte erst Recht, als vorliegend eine Kürzung des Regelbedarfs um mehr als 50 % ohnehin mit Art. 1 GG nicht zu vereinbaren sei.

Der Antragsteller beantragt wörtlich,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsgegner vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer Rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 15. März 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. März 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in gesetzlicher Höhe ab Eingang dieses Antrages bei Gericht zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner trägt vor, die Leistungseinschränkung sei rechtmäßig ergangen. Die Leistungseinschränkung erfolge auf Grund der Tatsache, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von dem Antragssteller selbst zu vertretenen Gründen nicht vollzogen werden könne. Der Antragsteller gehöre zum Personenkreis des § 1a Absatz 3 AsylbLG. Auf Grund des Fehlens jeglicher Ausweispapiere könne ihm gegenüber aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden. Auch wenn der Antragssteller in seinem Heimatland über keine Angehörigen mehr verfüge, sei er nicht daran gehindert, sich bei der senegalesischen Botschaft um die Ausstellung solcher Papiere zu bemühen. Das Fehlen der Ausweispapiere sei die ausschließliche Ursache für die Verhinderung der Überstellung. Mithin stünden einem Vertretenmüssen des Antragstellers keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe einer unmöglichen Ausreise entgegen. Flüge in den Senegal seien nach aktueller Lage möglich und würden auch durchgeführt. Bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des § 1a AsylbLG trägt der Antragsgegner vor, an Recht und Gesetz gebunden zu sein. Das Verwerfungsmonopol liege beim Bundesverfassungsgericht. Die Leistungen für Verkehr und Nachrichtenübermittlung seien für das soziokulturelle Existenzminimum nicht unerlässlich. Ein diesbezüglicher Mehrbedarf bestehe nicht. Insbesondere verfüge der Antragsteller in der Erstaufnahmeeinrichtung in Neustadt über freies W-LAN. Fahrtkosten würden bei einzelnen Fahrten bei etwaigen Behördenterminen zur Verfügung gestellt. Sollten besondere Bedarfe hinsichtlich der Nutzung von Kommunikationsdienstleistungen ergeben würden, könnten diese bei den zuständigen Sozialarbeitern vor Ort beantragt werden.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Beklagten, sowie die Akte des Ausländeramtes (Ausländerakte) beigezogen. Der Inhalt der Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz war vorliegend als isolierter Antrag nach § 86b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszulegen. Der Antragsteller beantragte vorliegend die vorläufige Verpflichtung zur Leistung der beantragten Leistungen in gesetzlicher Höhe ab Eingang dieses Antrags im einstweiligen Rechtsschutz. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid hat jedoch vorliegend wegen § 11 Absatz 4 Nr. 1 AsylbLG keine aufschiebende Wirkung (s.a. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG [Stand: 19. März 2021], Rn. 95). Der Antragsgegner hat allerdings mit Bescheid vom 7. Februar 2020 in der Form des Änderungsbescheides vom 27. Januar 2021 aus der Perspektive des objektiven Empfängers einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung erlassen (s.a. Oppermann/Filges, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 2 AsylbLG [Stand: 5. Januar 2021], Rn. 265). Der Bescheid vom 7. Februar sieht weder eine Leistungsgewährung lediglich für einen einzelnen Monat noch eine Befristung des Bescheids vor. Der Änderungsbescheid vom 27. Januar 2021 sieht eine Anpassung des Bedarfs ab 1. Januar 2021 und somit aus Blick des objektiven Empfängerhorizonts für einen unbestimmten Zeitraum vor. Für die Auslegung als Dauerverwaltungsakt spricht ferner, dass sowohl der Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 2020 als auch der Änderungsbescheid vom 27. Januar 2021 in ihrem Berechnungsbogen, welcher Bestandteil der jeweiligen Bescheide ist, Leistungsberechnungen sowohl für den Antragsmonat als auch die Folgemonate vornahm. Diese Leistungen entzog der Antragsgegner mit Bescheid vom 3. März 2021. Mithin lebt der Dauerverwaltungsakt mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gleichsam wieder auf. Einer gesonderten vorläufigen Verpflichtung zur Leistung bedarf es demnach vorliegend nicht. Dem Begehren des Antragstellers ist im Rahmen der Auslegung unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips eindeutig zu entnehmen, dass vorliegend zumindest auch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, da damit das Antragsziel erreicht werden kann.

Der als isolierter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthafte Antrag ist zulässig und begründet.

Die im Rahmen der summarischen Prüfung vorzunehmende umfassende Interessenabwägung führt vorliegend zum Überwiegen des Anordnungsinteresses des Antragstellers vor dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 3. März 2021 war nach summarischer Prüfung anzuordnen, da der Bescheid die dem Antragsteller zu gewährende Leistungen unter das verfassungsrechtlich gebotene Maß absenkt (vgl. auch Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 26. Februar 2020 – L 4 AY 14/19 B ER. Juris, Rn. 7 ff.).

Gemäß § 86b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung § 86b Absatz 1 Nr. 2 SGG ist begründet, wenn das private Interesse des Anfechtenden, den Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen (privates Aussetzungsinteresse), gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen Sofortvollzug (öffentliches Vollzugsinteresse) überwiegt. Die danach nötige Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse hat sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, weil am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides in der Regel kein öffentliches Interesse besteht, während bei einem rechtmäßigen Bescheid das öffentliche Interesse angesichts der gesetzlich angeordneten, sofortigen Vollziehbarkeit in der Regel vorrangig ist. Dabei ist eine summarische Prüfung des zu Grund liegenden Lebenssachverhaltes vorzunehmen. Daneben sind auch alle sonstigen Umstände des Einzelfalls, die für und gegen die sofortige Vollziehbarkeit sprechen, gegeneinander abzuwägen, insbesondere das besondere Vollzugsinteresse im Einzelfall, der Umfang der drohenden Rechtsbeeinträchtigung und die Folgen, die der Sofortvollzug eines rechtswidrigen Bescheides einerseits und das Aussetzen des Sofortvollzugs eines rechtmäßigen Bescheides andererseits mit sich bringen würde. Je geringer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso gewichtiger müssen die sonstigen, gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände sein.

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien war somit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. März 2021 anzuordnen.

Zwar geht der Gesetzgeber vorliegend auf Grund der Regelung des § 11 Absatz 4 Nr. 1 AsylbLG grundsätzlich von einem Überwiegen des Vollzugsinteresses aus. Es bestehen jedoch wesentliche Vorbehalte bezüglich der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 3. März 2021. Jedenfalls wiegen die dem Antragsteller bei Nichtanordnung der sofortigen Vollziehung drohenden Nachteile erheblich schwerer als die Nachteile des Antragsgegners bei Antragsstattgabe.

Vorliegend richtet sich die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsakts über § 9 Absatz 3 AsylbLG nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in entsprechender Anwendung i.V.m. § 1a Absatz 3 AsylbLG.

Es handelt sich bei dem Bescheid des Antragsgegners vom Bescheid vom Bescheid vom 7. Februar 2020 in der Form des Änderungsbescheides vom 27. Januar 2021 um einen Dauerverwaltungsakt. Der Antragsgegner hat vorliegend Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG für einen unbestimmten Zeitraum bewilligt. Diesen hebt der Bescheid des Antragsgegners vom 3. März 2021 zumindest teilweise für die Zukunft auf.

Gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X in entsprechender Anwendung ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit sich in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

Nach § 1a Absatz 3 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Gemäß Absatz 1 werden Ihnen bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden. Die Norm des § 1a Absatz 3 AsylbLG begegnet jedoch verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Antragsteller ist vom Personenkreis des § 1a Absatz 3 AsylbLG erfasst. Er ist geduldet.

Der Vollzug ist auch aus vom Antragsteller selbst zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Einschränkung nach § 1a Absatz 3 AsylbLG erfolgt, sofern aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Dazu gehören alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungen, die notwendig sind, um eine Ausreise des Ausländers herbeizuführen (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII 5. Auflage 2014, § 1a AsylbLG, Rn. 22 ff. m. w. N.). Für das Vertreten müssen ist hinreichend, dass das Ergebnis der Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind (vgl. Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 1a AsylbLG Rn. 85 [Stand: 1. Februar 2020], m.w.N.); umgekehrt muss sich ein Betroffener Mitursachen außerhalb seiner Verantwortungssphäre nicht zurechnen lassen; das Fehlverhalten muss also monokausal sein (vgl. zu einer älteren Gesetzesfassung Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2019 – B 7 AY 1/17 R –, juris Rn. 27).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der ausreisepflichtige Antragsteller hat wegen fehlender Passdokumente, an deren Wiederbeschaffung er nicht mitgewirkt, obwohl sich diese Pflicht aus § 48 Abs. 3 AufenthG ergibt und er von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen dazu aufgefordert wurde. Der Antragsteller verhindert dadurch seine Abschiebung. Ohne Passdokumente ist es der Antragsgegnerin nicht möglich, den Aufenthalt des Antragstellers zu beenden. Der schlichte Hinweis, dass er über keine Verwandte mehr im Heimatstaat verfügt, genügt nicht, um den Mitwirkungspflichten nachzukommen (s.a. SG Landshut Beschluss. vom 10. August 2016 – S 11 AY 69/16 ER, BeckRS 2016, 71688, beck-online). Vorliegend ist weder ersichtlich, dass sich der Antragsteller zwecks der Beschaffung eines Passes an die noch lebenden Verwandten im Senegal, noch die Koranschule, welche er besucht hat, noch die senegalesische Botschaft oder das Konsulat zwecks der Ausstellung eines neuen Passdokuments kontaktiert hat.

Jedoch bedarf die Rechtsfolge vorliegend einer verfassungsmäßigen Auslegung im konkreten Einzelfall.

Bereits das Hessische Landessozialgericht hat bezüglich § 1a Absatz 3 AsylbLG festgestellt, dass die Norm in der Rechtsfolge auf Grund der verfassungsrechtlichen Bedenken einer verfassungskonformen Auslegung bedarf. Das Hessische Landessozialgericht führt diesbezüglich aus (Beschluss vom 26. Februar 2020 – L 4 AY 14/19 B ER):

„Allerdings bedarf die Rechtsfolge des § 1a Abs. 3 AsylbLG, die sich nach der Neufassung nunmehr einheitlich aus § 1a Abs. 1 AsylbLG ergibt, der verfassungskonformen Auslegung. Soweit § 1a Abs. 1 Sätze 2 und 3 AsylbLG im Regelfall die Anspruchshöhe auf die Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege begrenzt ist und nur im Ausnahmefall unter besonderen Umständen weitere Leistungen vorsieht, wäre eine Auslegung verfassungswidrig, die als Regelfall eine Unterdeckung des Existenzminimums insbesondere im Bereich der sozialen Teilhabe bewirkt, da sie nicht den strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen an eine solche Unterdeckung genügt (a). Jedoch ist die Härtefallregelung des § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG wegen der dem Wortlaut nach bedarfsbezogenen Rechtsfolge dahingehend einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, dass ergänzend die weiteren in §§ 3, 3a und 6 AsylbLG vorgesehenen Leistungen zu gewähren sind, allerdings nicht pauschaliert, sondern nur dann, wenn dies nach der Bedarfssituation des Antragstellers geboten ist (b).“

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, welcher sich die Kammer anschließt, ist der Bescheid des Beklagten vom 3. März 2021 zumindest teilweise rechtswidrig. Der Antragsgegner hat vorliegend dem Antragsteller vollständig die Leistungen gekürzt. Bisher hat der Antragsteller zwar einen konkreten Bedarf nicht nachgewiesen, so dass derzeit nicht abschließend bewertet werden kann, ob der Verwaltungsakt in der Rechtsfolge anzupassen ist. Jedoch liegt zumindest ein Bedarf im Bereich der Kommunikation und der Mobilität auf der Hand, insbesondere vor dem Hintergrund der Ermöglichung der Mitwirkung an der Passbeschaffung sowie einer möglichen Organisation der Ausreise (dazu bereits Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Februar 2020 – L 4 AY 14/19 B ER, S. 18: „[Es] sind bei einer auch nur mittelfristig bevorstehende Ausreise für die Organisation der Ausreise Bedarfe für Verkehr und Nachrichtenübermittlung zu unterstellen.“). Dass der Antragsgegner demgegenüber vorträgt, dass eine Kommunikation auf Grund von kostenfreiem W-LAN in der Unterkunft und Internettelefonie als ausreichend anzusehen ist, hält die Kammer nicht für überzeugend. Insbesondere da eine Kommunikation mit Behörden oder dem Rechtsbeistand nicht zwingend im Rahmen der Internettelefonie erfolgen kann. Auch der Umstand, dass laut Antragsgegner für einzelne Fahrten, wie beispielsweise Fahrten zu Behörden, jeweils die Fahrtkosten einzeln beantragt werden könnten, hält die Kammervorsitzende nicht für hinreichend und zumutbar. Auf Grund der besonderen Grundrechtsrelevanz der Kürzungen existenzsichernder Leistungen überwiegt mithin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Das Interesse des Antragsgegners, einen möglichen Rückzahlungsanspruch realisieren zu können, hat zurückzustehen.

Auch ergibt sich keine andere Folge aus den verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Norm. Zwar obliegt das Normverwerfungsmonopol dem Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Absatz 1 Satz 1 GG). Daher können die Fachgerichte den Rechtskreis des Rechtsschutzsuchenden nicht ohne gesetzliche Grundlage erweitern. Allerdings kann das Fachgericht den Rechtsschutzsuchenden vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt (oder Übergriffen privater Dritter) schützen, soweit dies aufgrund Art. 19 Absatz 4 Satz 1 GG bzw. Art. 2 Absatz 1 i.V.m. Art. 20 Absatz 3 GG geboten ist und keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Die Fachgerichte können ergo dann einstweiligen Rechtsschutz gewähren, wenn sie ernstliche Zweifel haben, ob eine Norm des einfachen Rechts, die von der Behörde als Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen genutzt wird, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dies ist vorliegend der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 SGG in entsprechender Anwendung. Vorliegend ist es billig, dem Antragsgegner die Kosten vollständig aufzuerlegen.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.