Tacheles Rechtsprechungsticker KW 32/2021

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem (SGB II)

1.1 – BSG, Urteil vom 4. März 2021 (B 4 AS 60/20.R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zur Rechtmäßigkeit des Bescheids des Jobcenters über die Ablehnung der Übernahme von Fahrkosten aus dem Vermittlungsbudget für die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der sog. Entgeltvariante (§§ 16 d und e SGB II in Verbindung mit den §§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Bei einer Arbeitsgelegenheit nach den §§ 16d und e SGB II handelt es sich um keine „versicherungspflichtige Beschäftigung“ im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III in Verbindung mit den §§ 24 ff. SGB III. § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III ordnet ausdrücklich die Versicherungsfreiheit von Personen, deren Beschäftigung vom Jobcenter nach den §§ 16e und i SGB II gefördert wird, an.

Es können deshalb aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III hier keine Mobilitätshilfen bewilligt werden.

1.2 – BSG, Urt. v. 05.08.2021 – B 4 AS 83/20 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommen – Einnahmen in Geldeswert – arbeitstägliche Verpflegung

Einem als Hartz-IV-Aufstocker staatlich unterstützten Kellner darf die Unterstützung gekürzt werden, weil ihn sein Arbeitgeber an jedem Arbeitstag mit Essen versorgt, obwohl er das bereitgestellte Essen gar nicht in Anspruch nimmt (Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V. Detlef Brock)

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.
1. Bei kostenlos durch den Arbeitgeber während der Arbeitszeit zur Verfügung gestellter Verpflegung handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 S 2 SGB II.

2. Dieser Sachbezug stellt eine als Einkommen zu berücksichtigende Einnahme in Geldeswert nach § 11 Abs 1 Satz 2 SGB II dar, weil sie im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erbracht wird. Eine Bewertung in Geld ist in Bezug auf das Arbeitsverhältnis vorzunehmen.

Quelle: www.bsg.bund.de

Hinweis:
Vom Arbeitgeber bereitgestellte Mahlzeit mindert Hartz IV

weiter: www.evangelisch.de

1.3 – BSG, Urt. v. 05.08.2021 – B 4 AS 26/20 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Maßregelvollzug – Beurlaubung – eigene Wohnung – Probewohnen

SGB II-Anspruch bei Beurlaubung im Maßregelvollzug

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.
1. Ein Antragsteller, der sich im Rahmen einer Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug in einer eigenen Wohnung aufhält, unterfällt nicht dem Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 Satz 2 SGB II.

2. Eine Einrichtung im Sinne von § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II liegt nur vor, wenn die Unterkunft des Berechtigten der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist, wobei die Bindung an ein Gebäude gegeben sein muss. Eine derart enge Bindung lag bei dem “Probewohnen” des Klägers in einer von ihm angemieteten Wohnung, die räumlich keinem Träger zugeordnet werden konnte, nicht mehr vor.

Quelle: www.bsg.bund.de

Hinweis:
Beurlaubung vom Maßregelvollzug kann zu Hartz-IV-Anspruch führen

weiter: www.evangelisch.de

1.4 – BSG, Urt. v. 05.08.2021 – B 4 AS 58/20 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung – stationäre Entwöhnungstherapie – Adaption

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.
1. Keine SGB II-Leistungen bei Drogentherapie während der Haft.

2. Während seines Aufenthalts in den Einrichtungen der Fachklinik und der Adaption zur stationären Entwöhnungstherapie befand er sich weiterhin im “Vollzug” einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung im Sinne des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II. Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung setzt nach § 35 Abs 1 Satz 1 BtMG die vorangegangene rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren voraus. Die Freiheitsentziehung ist nicht bereits mit der Zurückstellungsentscheidung beendet.

3. Aufgrund der mit richterlicher Zustimmung erfolgten Zurückstellung des Klägers von der Strafvollstreckung allein zum Zweck und für die Dauer der Behandlung bestand während der nur streitigen Aufenthaltszeiten des Klägers in der Fachklinik und Adaption weiterhin eine Verbindung zum Strafvollzug und dem Grunde nach einer Zuordnung zum System des SGB XII, nicht jedoch des SGB II.

Quelle: www.bsg.bund.de

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – LSG Hamburg, Urt. v. 10.05.2021 – L 4 AS 20/21

Wirksamkeit einer per Computerfax eingelegten Berufung

Orientierungssatz
1. Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung regelmäßig in schriftlicher Form einzulegen. Hierzu gehört die eigenhändige Unterschrift des Berechtigten. Ausnahmsweise ist eine fehlende eigenständige Unterschrift unschädlich, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (BSG Beschluss vom 30. 3. 2015, B 12 KR 102/13 B).(Rn.11)

2. Das ist u. a. der Fall, wenn der Berufungskläger in einem Computerfax seine volle Anschrift sowie das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Verfahrens angibt und das Schriftstück mit vollem Namen abschließt. (Rn.12)

Quelle: www.hamburg.de

2.2 – LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 17.06.2021 – L 14 AS 255/17

Angelegenheiten nach dem SGB II

Leitsatz
Eine Nachzahlung von Kindergeld für Zeiten mit Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, die sich wegen Missachtung von § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 107 Abs. 1 SGB X (Erfüllungsfiktion) als rechtsgrundlos darstellt, ist von Anfang an mit einer vollumfänglichen Erstattungspflicht belastet, die für ihre Entstehung keines (konstitutiven) Erstattungs-Verwaltungsaktes der Familienkasse bedarf.

Eine derartige Zahlung führt nicht zu bereiten Mitteln und ist daher im Rahmen von § 11 SGB II nicht als Einkommen anspruchsmindernd anzurechnen.

Quelle: www.mecklenburg-vorpommern.de

2.3 – LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 21.6.2021 – L 3 AS 1681/21 ER-B

Leitsätze
1. Begehrt der Antragsteller nach Erlass eines Versagungsbescheides im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft, obwohl eine Sachentscheidung über den Leistungsanspruch noch nicht vorliegt.

2. Für einen Anordnungsanspruch ist in solchen Fällen das Vorliegen der Voraussetzungen des Grundsicherungsleistungsanspruchs und deren Glaubhaftmachung maßgeblich, und nicht die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides.

Quelle: lrbw.juris.de

2.4 – LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2021 -L 9 AS 1282/20

Leitsätze
1. Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung gemäß § 41a Abs. 4 SGB II in der Fassung vom 26.07.2016 ist ein Durchschnittseinkommen aus Arbeitsentgelt für alle Monate innerhalb des Bewilligungszeitraums zu bilden, auch wenn nicht in allen Monaten Einkommen zugeflossen ist und nicht in allen Monaten Einkommen erarbeitet wurde.

2. Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegezusatzversicherung für ein Kind sind nicht dem Grunde nach angemessen im Sinne d. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V, wenn keine Anhaltspunkte für ein besonderes gesundheitliches Risiko des Kindes bestehen.

3. Macht ein Beteiligter in Bezug auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ausschließlich der Berücksichtigung der Versicherungspauschale bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens geltend, ist zwar trotzdem der Leistungsanspruch vollständig unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, allerdings betragsmäßig begrenzt auf die Höhe der Versicherungspauschale von 30 Euro.

Quelle: lrbw.juris.de

2.5 – LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2021, L 9 AS 1285/20

Leitsätze
1. Laufender Kindesunterhalt ist in der jeweils in der Höhe im Zuflussmonat als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen, in der er tatsächlich zufließt (im Anschluss an BSG, Urteil vom 07.12.2017 – B 14 AS 8/17 R). Eine Ausnahme hiervon ist auch dann nicht gegeben, wenn der laufende Kindesunterhalt über das Jugendamt in einzelnen Monaten nur teilweise zur Auszahlung gelangt, der Rückstand aber vollständig noch innerhalb des Bewilligungszeitraums in einem anderen Monat nachgezahlt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob das Jobcenter eine Anrechnung der Nachzahlung als Einkommen vornimmt.

2. Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegezusatzversicherung für ein Kind sind nicht dem Grunde nach angemessen im Sinne d. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V, wenn keine Anhaltspunkte für ein besonderes gesundheitliches Risiko des Kindes bestehen.

3. Macht ein Beteiligter in Bezug auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ausschließlich der Berücksichtigung der Versicherungspauschale bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens geltend, ist zwar trotzdem der Leistungsanspruch vollständig unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, allerdings betragsmäßig begrenzt auf die Höhe der Versicherungspauschale von 30 Euro.

Quelle: lrbw.juris.de

2.6 – LSG Baden-Württemberg Urteil vom 24.3.2021, L 2 AS 491/20

Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, wann Vermögen tatsächlich innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes nachgewiesener Maßen nicht verwertbar ist.

Quelle: lrbw.juris.de

2.7 – LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.07.2021 – L 3 AS 1027/19

Mietobergrenzen in Heilbronn rechtmäßig

Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass die Mietobergrenzen in Heilbronn auf einem rechtmäßigen „schlüssigen Konzept“ beruhen.

Das Konzept erfülle die von der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts gestellten Mindestanforderungen. Zutreffend habe sich das Konzept auf den gesamten Wohnungsmarkt im Stadtgebiet Heilbronn, also Wohnungen einfachen, mittleren und gehobenen Standards bezogen. Die mit der Mietwerterhebung erfasste Datengrundlage sei auch hinreichend valide und repräsentativ. So lägen dem Konzept insgesamt mehr als 1.500 Mietwerte bzw. Angebotsmieten, demnach mindestens 5 % des Gesamtwohnungsbestandes von seinerzeit 29.800 Wohnungen zugrunde. Es sei nicht ersichtlich, dass die in die Auswertung eingegangenen Daten kein realistisches Bild des Wohnungsmarktes im Stadtgebiet Heilbronn vermittelt hätten. Unbedenklich sei, dass auch Daten von Leistungsberechtigten aus dem SGB II-Bestand des Jobcenters in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen eingeflossen seien. Denn weder bestehe vorliegend die Gefahr eines Zirkelschlusses noch fielen die Daten des Jobcenters mit lediglich 412 Mietwerten überproportional ins Gewicht. Die erhobenen Daten seien auch hinreichend valide und repräsentativ in Tabellenform jeweils unter Angabe der Quelle und des Datums des Inserats aufbereitet worden. Im Rahmen der von den Fachgerichten durchzuführenden nachvollziehenden Kontrolle sei es nicht Aufgabe der Gerichte, ohne Anlass jedes einzelne Mietangebot zu überprüfen. Ein solcher Anlass habe vorliegend angesichts der umfassenden Zusammenstellung der Rohdaten nicht bestanden. Eine Unschlüssigkeit des Konzepts ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass hierin die Gruppe der Studenten und Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nicht berücksichtigt worden sei. Denn diese Paare und WG-Bewohner verfügten jeweils über ein zwar niedriges, aber eigenes Einkommen und hätten zusammen oftmals eine höhere Kaufkraft als viele Familien. Schließlich sei im Konzept beanstandungsfrei auf Durchschnittswerte aller Betriebskostenwerte (hier i.H.v. 1,45 € pro m² für Wohnungsgrößen bis 60 m² im Vergleichsraum) abgestellt worden.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 03.08.2021

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 14. Juni 2021 (S 23 AS 677/21.ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Ein Antrag auf Verpflichtung des Jobcenters zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn dieser Antrag nicht in der Form beim Sozialgericht eingereicht wird, wie es den Anforderungen der „Verordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für die Fachgerichtsbarkeiten“ entspricht, d. h. als Papierschriftstück per Fax und zugleich als WORD-Datei, nicht aber als PDF- oder als TFF-Datei eingeht.

Die vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung von Schriftsätzen auf elektronischem Wege ist von bevollmächtigter Kanzlei bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach dem Sozialgericht gegenüber glaubhaft zu machen.

3.2 – Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 15. Januar 2021 (S 41 AS 68/17):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Bei den einem Konto einer Alg II-Empfängerin gutgeschriebenen Beträgen aus einer Erbschaft handelt es sich um ein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und nicht um ein Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II.

Ein derart rechtlich maßgeblicher Zufluss erfolgt bei einem Erbfall gemäß § 1922 Abs. 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in Bezug auf die entsprechenden Geldmittel, sofern die jeweiligen Gutschriften während des Bewilligungszeitraums von Alg II eingingen.

Von maßgebender Bedeutung ist hier stets, wann die aus dieser Erbschaft stammenden Gelder einer Alg II-Empfängerin tatsächlich zur Verfügung stehen und dafür verwendet werden können, den konkreten Bedarf an existenzsichernden Mitteln im Zuflussmonat zu decken.

Es liegt hier eine einmalige Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II vor, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II vom Jobcenter auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist.

Wenn allerdings eine einmalige Einnahme unmittelbar nach dem Zufluss wegen Verschuldung tatsächlich und unwiederbringlich aufgebraucht zu werden hat, so dass dieser Betrag bei einer erneuten Leistungsbewilligung nicht mehr zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, dann darf hier seitens des Jobcenters nicht von einem zur Existenzsicherung bereiten Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgegangen werden.

3.3 – SG Heilbronn, Urteil vom 26. März 2021 – S 8 AS 380/21

Jobcenter muss nach einem Umzug während der Corona-Pandemie übergangsweise auch unangemessene Unterkunftskosten übernehmen

Kurzfassung:
Die vor dem Heilbronner Sozialgericht erhobene Klage war erfolgreich: Das Gericht verurteilte das beklagte Jobcenter, dem Kläger in der Zeit von Februar bis Juli 2021 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 335,21 € pro Monat zu gewähren. Aufgrund der im Zuge der Corona-Pandemie eingeführten und übergangsweise gültigen Sonderregelung des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II gälten die tatsächlichen KdU des Klägers im vorliegend streitigen Zeitraum als angemessen, weshalb sie vollständig zu übernehmen seien.

Entgegen der Auffassung des Beklagten finde die Vorschrift Anwendung, auch wenn weder die Hilfebedürftigkeit noch der Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen seien. Weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien lasse sich entnehmen, dass die Sonderregelung nur für bereits seit längerem bewohnte Wohnungen gelten solle.

Gesetzeszweck des § 67 Abs. 3 SGB II sei, dass sich SGB II-Leistungsbezieher in der Zeit der Pandemie nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssten. Komme es jedoch nach einem tatsächlich erfolgten Umzug aufgrund der Deckelung der KdU-Leistungen auf die Angemessenheitsgrenze zu einer Deckungslücke zwischen den anfallenden KdU einerseits und den vom Jobcenter gewährten KdU-Leistungen andererseits, sei die aktuell bewohnte Wohnung bedroht. Diese Bedrohung solle nach § 67 Abs. 3 SGB II zumindest vorübergehend vermieden werden.

Quelle: sozialgericht-heilbronn.justiz-bw.de

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

4.1 – SG Stuttgart, Urt. v. 22.04.2021 – S 16 AL 6336/18

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgrund Ortsabwesenheit

Das SG Stuttgart hat sich mit der Frage befasst, ob ein Arbeitsloser, der vor seiner beschäftigungslosen Zeit ortsabwesend ist, eine Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen muss, wenn die Ortsabwesenheit in die beschäftigungslose Zeit hineinragt.

Ist ein Arbeitsloser vor seiner beschäftigungslosen Zeit ortsabwesend, muss er keine Zustimmung einholen, wenn die Ortsabwesenheit nicht in die beschäftigungslose Zeit hineinragt.

Eine Zustimmung ist jedoch dann einzuholen, wenn die Rückreise vor der beschäftigungslosen Zeit zwar geplant war, aber aufgrund einer Erkrankung nicht rechtzeitig möglich ist. Dann ist die Zustimmung nachzuholen, sobald der Arbeitslose Kenntnis darüber hat, dass ihm die Rückreise nicht rechtzeitig möglich sein wird.

§ 146 SGB III findet nicht nur dann Anwendung, wenn der Arbeitslose zu einem Zeitpunkt erkrankt, in welchem er sich mit Zustimmung der Agentur für Arbeit außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält, sondern auch, wenn eine Zustimmung nicht erforderlich war (weil er sich vor seiner Beschäftigungslosigkeit außerhalb des Nahbereichs aufgehalten hat und die Rückkehr vor Beginn der Arbeitslosigkeit geplant hat), eine Rückreise aber wegen Krankheit vor Beginn der Beschäftigungslosigkeit nicht möglich war.

Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart v. 03.08.2021

4.2 – SG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2021 – S 3 AL 3206/18

Begriff der Leistungsfähigkeit Sinne des § 145 SGB III

Das SG Stuttgart hat entschieden, dass der Begriff der Leistungsfähigkeit Sinne des § 145 SGB III mit dem der Erwerbsminderung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch korrespondiert.

Nach der Entscheidung des SG Stuttgart sind die Voraussetzungen für die Fiktion der objektiven Verfügbarkeit erfüllt, solange – bei nicht festgestellter verminderter Erwerbsfähigkeit – nicht „zweifelsfrei“ eine nur vorübergehende, also nicht mehr als sechsmonatige Minderung der Leistungsfähigkeit vorliegt.

Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart v. 03.08.2021

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 – LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.4.2021, L 2 SO 4195/19

Leitsätze
Zur Frage der Verwertung des Miteigentumsanteils einer (in einer stationären Einrichtung befindlichen) Hilfeempfängerin am vom dauerhaft getrennt lebenden Ehemann noch bewohnten gemeinsamen Haus.

Quelle: lrbw.juris.de

6. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

6.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Beschluss vom 27.06.2021 – Az.: L 8 AY 11/21 B ER

Normen: § 1a AsylbLG, § 2 AsylbLG – Schlagworte: Russische Föderation, keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, AsylbLG

weiter bei RA Sven Adam

6.2 – Sozialgericht Nordhausen – Beschluss vom 23.06.2021 – Az.: S 15 AY 1700/20 ER

Normen: § 1a Abs. 4 AsylbLG – Schlagworte: Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des § 1a Abs. 4 AsylbLG, Sozialgericht Nordhausen, Griechenland, Sanktion

Orientierungshilfe (Redakteur von Tacheles e. V.)
1. Jedoch kann die Rechtmäßigkeit der Leistungskürzungen gemäß § 1 a Abs. 4 S. 2 AsylbLG aufgrund erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken sowohl gegen die Kürzungsregelungen als auch zur Bemessung der Regelsätze nicht abschließend festgestellt werden (vgl. SG Landshut, Beschluss vom 24. Oktober 2019 — S 11 AY 64/19 ER -; SG Hannover, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – S 53 AY 107/19 ER -; SG Freiburg Beschluss vom 20. Januar 2020 — S 7 AY 5235/19 ER).

2. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leistungsbeschränkungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ebenso wie die Frage der Verfassungsmäßigkeit der gewährten Regelleistungen nach diesem Gesetz — insbesondere auch aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung in den letzten Wochen – im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht einer abschließenden Klärung zugeführt werden kann.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung bzw. einer teleologischen Reduktion des Tatbestandes zur Erreichung der Verfassungskonformität der Kürzungsregelung ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dahingehend vorzusehen ist, dass den Betroffenen die Rückkehr in das schutzgewährende Land aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen möglich und zumutbar sein muss (vgl. LSG Niedersachsen, Beschluss vom 19. November 2019 – L 8 AY 26/19 B ER -; Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 27. März 2020 — L 20 AY 20/20 B ER —, juris; LSG Schleswig, Beschluss vom 15. Juni 2020 – L 9 AY 78/20 B ER -;), den diese Umstände sind jedenfalls im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes im Wege der Folgen- bzw. Interessenabwägung zu berücksichtigen.

3. Darüber hinaus bestehen erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier maßgeblichen Regelungen des AsylbLG (vgl. u.a.: LSG NRW, Beschluss vom 27. März 2020 — L 20 AY 20/20 B ER —, juris; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 19. November 2019 – L 8 AY 26/19 B ER – mwN jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies gilt zunächst hinsichtlich der Kürzungsregelung im § 1a Abs. 4 AsylbLG. Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass eine verfassungskonforme Auslegung möglich sein soll, wonach ein konkretes, selbst zu vertretendes ausländerrechtliches Fehlverhalten als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal gefordert wird, kann dies — unabhängig davon, dass der Antragsgegner das Fehlverhalten nicht benannt hat — nach den vorstehenden Ausführungen nicht angenommen werden.

Mit seinem Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2021 hat darüber hinaus das LSG Niedersachsen-Bremen auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen für Asylbewerber selbst dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Januar 2021 — L 8 AY 21/19 —, juris). Auch wenn dieser Vorlagebeschluss die für das Jahr 2018 festgesetzten Geldbeträge betrifft, wird mit dem Vorlagebeschluss eine Vielzahl von u.a. methodischen Bedenken geltend gemacht, die auch für die gegenwärtig geltende Fassung von zentraler Deutung sind.

weiter bei RA Sven Adam

7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

7.1 – Vorwürfe – Jobcenter sollen diskriminieren

Beratungsstellen beklagen die Diskriminierung von EU-Bürger:innen durch das Jobcenter. Hinz&Kunzt-Sozialarbeiterin Irina Mortoiu schildert Fälle aus ihrer Arbeit.

weiter: www.hinzundkunzt.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker