Tacheles Rechtsprechungsticker KW 37/2021

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.7.2021, L 3 AS 2812/19

Leitsätze
1. Da die gerichtliche Überprüfung eines Konzepts zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze der durch den Grundsicherungsträger übernahmefähigen Unterkunftskosten als nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet ist, bedarf es einer ins Einzelne gehenden Überprüfung von Detailfragen der Repräsentativität und Validität der dem Konzept zugrundeliegenden Daten erst, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen (Anschluss an BSG, Urteil vom 17.09.2020 – B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 30).

2. Wenn der Angebotswohnungsmarkt größer ist als die Anzahl der durch Auswertung von Vermietungsanzeigen ermittelten Angebotsmieten, weil nicht alle verfügbaren Wohnungen durch Anzeigen vermarktet werden, lässt sich die ausreichende Verfügbarkeit innerhalb der Angemessenheitsgrenze liegenden freien Wohnraums nicht durch eine Gegenüberstellung der im Vergleichsraum lebenden Bedarfsgemeinschaften mit oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegenden Unterkunftskosten und der Anzahl der zur Angemessenheitsgrenze verfügbaren Angebotsmieten ermitteln.

3. Ein auf dem sog. Perzentilwertverfahren beruhendes Konzept, das die Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten insbesondere durch einen Abgleich des Anteils der Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum mit dem für diese Personengruppe erforderlichen Anteils des örtlichen Wohnungsmarktes ermittelt, wird nicht dadurch unschlüssig, dass vom Konzept bislang nicht berücksichtigte Personengruppen in die Nachfragergruppe einzubeziehen sind, wenn sich hierdurch nicht die im Konzept entwickelte Angemessenheitsgrenze ändert.

Quelle: lrbw.juris.de

1.2 – LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.10.2021 – L 6 AS 99/18

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts wegen zumindest grob fahrlässiger unrichtiger bzw unvollständiger Angaben – Verschweigen einer Lebensversicherung – Hilfebedürftigkeit – Vermögensberücksichtigung – offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung – Verhältnis zwischen zu verwertendem Vermögen und Erstattungsbetrag

Leitsatz
1. Bei der Verwertung von Lebensversicherungen als Vermögen ist die Prüfung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit nicht auf die “Verlustquote” im Verhältnis im Substanzwert (eingezahlte) Beiträge und Verkehrswert (Rückkaufswert) zu beschränken (Anschluss BSG-B 14 AS 10/93 R).

2. Auf das Verhältnis zwischen zu erstattendem Beitrag und dem ursprünglich einzusetzenden Vermögen kommt es im Falle des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht an (Anschluss BSG-B 14 AS 15/17 R).

Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de

1.3 – LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.10.2020 – L 6 AS 21/18

Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – tatsächliche Aufwendungen – Mietminderung – nachträgliche Feststellung des Nichtbestehens eines Minderungsrechts

Leitsatz
1. Mindert ein Leistungsberechtigter gegenüber seinem Vermieter die Unterkunftskosten, sind dies gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die tatsächlich zu berücksichtigenden Kosten, sofern die Mietminderung nicht offensichtlich unwirksam ist.

2. Wird nachträglich festgestellt, dass dem Mieter kein Minderungsrecht zugestanden hat und kommt es zu Nachforderungen, gehören solche dann einmalig geschuldeten Zahlungen als weiterer Unterkunftsbedarf zum aktuellen Bedarf des Monats, in dem die Nachforderung fällig geworden ist.

Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de

1.4 – LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 08.07.2021 – L 6 AS 92/21 B ER

Leitsatz
1. Hat die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts gem. § 5 Abs. 4 FreizügG/EU eines Unionsbürgers festgestellt, entfällt der Leistungsanspruch nach dem SGB II. Dies gilt auch dann, wenn gegen die Verlustfeststellung, Widerspruch bzw. verwaltungsgerichtliche Klage erhoben wurde, da die aufschiebende Wirkung nur die sofortige Ausreisepflicht nach § 7 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU suspendiert, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wieder aufleben lässt.

2. Es kann offenbleiben, ob das AsylbLG auf Unionsbürger überhaupt anwendbar ist. Sofern aufgrund der Suspensiv Wirkung keine Ausreisepflicht besteht, sind die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG i. V. m. § 3 AsylbLG jedenfalls nicht erfüllt (entgegen: LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2020 – L 19 AS 2035/19 B ER).

3. Es ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, grundsätzlich Unionsbürgern, die ihr Freizügigkeitsrecht verloren haben, existenzsichernde Leistungen in Deutschland zu gewähren, da sie innerhalb der europäischen Union in ihren Heimatstaaten ohne Gefahr für Leib und Leben wohnen und existenzsichernde Unterstützungsleistungen im Rahmen der sozialen Mindeststandards nach der europäischen Sozialcharta erlangen können.

4. Für besondere Härtefälle sind Überbrückungsleistungen gegebenenfalls auch für einen längeren Zeitraum nach § 23 Abs. 3 S. 2 SGB XII möglich.

Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de

1.5 – LSG NRW, Beschluss v. 18.08.2021 – L 21 AS 1016/21 B ER

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss für Ausländer – Unionsbürger – Keine Notwendigkeit der durchgehenden Meldung bei der Meldebehörde im 5-Jahres-Zeitraum

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.
1. Kein zwingender Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II bei nicht durchgängig vorliegender Meldebescheinigung (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.7.2020, L 8 SO 73/20 B ER).

2. § 7 Abs. 1 S. 5 SGB II ist so zu verstehen, dass die Frist nach § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II mit der „Anmeldung“ bei der zuständigen Meldebehörde beginnt und diese 5-Jahres-Frist erst bei wesentlichen Unterbrechungen neu zu laufen beginnt. Erforderlich ist damit eine Einzelfallprüfung, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland gegeben ist, wozu neben den Meldebescheinigungen gerade im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz auch andere Umstände und Unterlagen, wie z.B. Mietverträge, Abrechnungen mit Energieversorgern etc. herangezogen werden können (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.7.2020, L 8 SO 73/20 B ER).

Quelle: www.justiz.nrw.de

Anmerkung Redakteur von Tacheles e. V.
In der Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob § 7 Abs. 1 S. 4, 5 SGB II fortwährende (und überdies melderechtskonforme) Anmeldungen während der gesamten Dauer der Fünfjahresfrist voraussetzt (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.5.2021, L 5 AS 457/21 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.5.2018, L 6 AS 59/18 B ER; LSG Hessen, Beschluss vom 16.10.2019, L 7 AS 343/19 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.5.2020, L 31 AS 602/20 B ER) oder nicht (so LSG Hamburg, Beschluss vom 20.6.2019, L 4 AS 34/19 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9.12.2019, L 6 AS 152/19 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3.7.2020, L 8 SO 73/20 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 23.4.2018, L 7 AS 2162/17 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.5.2020, L 18 AS 1812/19; Geiger, in: Münder/Geiger, SGB II, 2021, § 7 Rn. 42; vgl. auch Leopold in: juris PK – SGB II, § 7 Rn. 165, Stand: 05.01.2021).

vgl. ganz aktuell zum SGB XII:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2021 (L 9 SO 56/21 B ER): Erstritten durch H&M Kanzlei – Berlin

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – SG Magdeburg, Urt. v. 24.06.2021 – S 20 AS 3900/15

Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) – Kosten der Unterkunft – Schlüssiges Konzept im Salzlandkreis

Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de

2.2 – SG Magdeburg, Urt. v. 23.08.2021 – S 20 AS 2100/16, S 20 AS 3873/16 und S 20 AS 500/18

Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) – Kosten der Unterkunft

Leitsatz
Bei Unstimmigkeiten im vom Beklagten angewandten Konzept ist das Gericht zu weiteren Nachforschungen nur verpflichtet, wenn sich aus dem Konzept selbst oder aus dem Vortrag des Beklagten Anhaltspunkte hierfür ergeben.

Ist dies nicht der Fall, gebietet auch der Grundsatz der Amtsaufklärung keine weiteren Ermittlungen.

Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de

2.3 – SG Kiel, Beschluss v. 08.06.2021 – S 36 AS 10011/21 ER

Leitsatz
1. Hat die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts gem. § 5 Abs.4 FreizügG/EU eines Unionsbürgers festgestellt, entfällt der rechtmäßige bzw. gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 7 Abs.1 S.1 Nr.4 SGB II i.V.m. § 30 SGB I und damit der Leistungsanspruch nach dem SGB II. Dies gilt auch dann, wenn gegen die Verlustfeststellung Widerspruch bzw. verwaltungsgerichtliche Klage erhoben wurde, da die aufschiebende Wirkung nur die sofortige Ausreisepflicht nach § 7 Abs.1 S.1 FreizügG/EU suspendiert, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wiederaufleben lässt.

2. Mit Wirksamwerden der Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts gem. § 5 Abs.4 FreizügG/EU während des laufenden SGB II-Bezugs tritt eine Änderung im Sinne des § 48 Abs.1 S.1 SGB X ein.

3. Ist Widerspruch oder Klage gegen die Verlustfeststellung nach § 5 Abs.4 FreizügG/EU erhoben worden und entfaltet diese einen Suspensiveffekt nach § 80 Abs.1 S.1 VwGO, so hat der Unionsbürger einen Anspruch auf Duldung für die Dauer des Verfahrens und damit Anspruch auf Asylbewerberleistungen gemäß § 1 Abs.1 Nr.5 AsylbLG i.V.m. § 3 AsylbLG (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2020, Az. L 19 AS 2035/19 B ER – zitiert nach juris).

Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 – LSG Hessen, Urt. v. 28.07.2021 – L 4 SO 59/19

Leitsatz
1. Der Child’s Benefit aus Art. 36 der Satzung des Gemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen samt Verwaltungsvorschriften und Geschäftsordnung sowie Rentenanpassungssystem stellt kein eigenes anrechnungsfähiges Einkommen des volljährigen Kindes im Rahmen der Sozialhilfe dar.

2. Die Auslegung nach dem gewöhnlichen Wortsinn des Art. 36 der Satzung des Gemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen samt Verwaltungsvorschriften und Geschäftsordnung sowie Rentenanpassungssystem in den amtlichen Sprachfassungen Französisch und Englisch führt zu unterschiedlichen Ergebnissen. In der französischen Sprachfassung wird ein eigener Anspruch des Kindes begründet, in der englischen Sprachfassung dagegen nicht. Die Anwendung weiterer Auslegungskriterien führt zum Vorrang der englischen Sprachfassung.

Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de

3.2 – LSG NRW, Urt. v. 17.05.2021 – L 9 SO 271/19

Petö-Therapie als SGB XII-Leistung übernahmefähig

Das LSG Essen hat entschieden, dass Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die konduktive Therapie nach Petö beansprucht werden kann, soweit keine rein medizinische Behandlung erfolgt ist.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen v. 02.09.2021

4. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbL

4.1 – SG Landshut, Beschluss. v. 08.09.2021- S 11 AY 38/21 ER

Orientierungshilfe RA Volker Gerloff

§ 1a AsylbLG ist tot – Hurra!

Erst BVerfG vom 12.5.21, 1 BvR 2682/17: Rechtsfolge, die soz-kult-Existenzminimum ausschließt ist verf.widerig = § 1a nF ist verf.widrig

Jetzt SG Landshut vom 8.9.21, S 11 AY 38/21 ER: wg Verf.widrigkeit muss vorläufig volle Leistung gezahlt werden.

Quelle: twitter.com

5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

5.1 – Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 04.03.2021 – B 4 AS 60/20 R

Autor: Dr. Thomas Sommer, Vors. RiLSG a.D.

Beschäftigung gegen Entgelt bei Eingliederungsleistungen?

Orientierungssatz
Die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante (§ 16d Satz 1 SGB II a.F.) stellt keine Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. dar, die mit einer Fahrkostenbeihilfe aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden kann. Für die Gewährung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget ist allein die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung maßgebend.

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5.2 – Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Juli 2021 (XII ZB 106/18):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Der Vergütungsschuldner eines nach den §§ 1896 und 1897 BGB eingesetzten Berufsbetreuers stellt bei Mittellosigkeit der betreuten Person gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1836 Abs. 1 BGB und § 1 Abs. 2 Satz 2 des „Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG)“ die Staatskasse sowie bei einem noch vorhandenen, verwertbaren Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) die jeweils gesetzlich betreute Person dar (§ 1836c Nr. 2 BGB: „Einzusetzende Mittel des Mündels“).

Die Staatskasse erbringt mit der Übernahme von Betreuungskosten eine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung.

Die gesetzlich betreute Person soll durch die im Zuge der gesetzlichen Betreuung entstehenden Kosten nicht in ihren Lebensgrundlagen wesentlich beeinträchtigt werden.

Entsprechend § 1836c Nr. 2 BGB hat die gesetzlich betreute Person hier aber ihr gesamtes verwertbares Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) mit Ausnahme des in § 90 Abs. 2 SGB XII im Einzelnen näher bezeichneten Schonvermögens einzusetzen, sofern hierdurch kein Entstehen einer Härte bewirkt wird (§ 90 Abs. 3 SGB XII).

In diesem Rahmen ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten einer hilfebedürftigen Person von ihr zu begleichende Schulden oder zu bedienende Verbindlichkeiten gegenüberstehen. An dieser Stelle findet in der Regel keine Saldierung des Aktivvermögens mit bestehenden Verbindlichkeiten statt. Bei der Ermittlung der Höhe der Betreuervergütung darf dieser Betrag deshalb nicht vorab fiktiv vom Vermögen der gesetzlich betreuten Person in Abzug gebracht werden.

5.3 – Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Berufsausbildung während des asylgerichtlichen Verfahrens

Das BVerwG hat entschieden, dass bei der Bemessung der Dauer eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots (erst) der erfolgreiche Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet durch den Ausländer während des asylgerichtlichen Verfahrens fristverkürzend zu berücksichtigen ist, nicht schon deren Aufnahme.

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5.4 – Europäischer Gerichtshof

Familiennachzug minderjähriger Asylsuchender wird leichter

Auch die Eltern volljähriger subsidiär geschützter Geflüchteter haben Anspruch auf Schutz, entschied der Europäische Gerichtshof. Allerdings gibt es für den Antrag eine Frist.

weiter: www.spiegel.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker