Tacheles Rechtsprechungsticker KW 40/2021

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung nach dem (SGB II)

1.1 – Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2021 (B 4 AS 66/20.R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
§ 34a Abs. 1 Satz 1 SGB II („Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen“) berechtigt ein Jobcenter, Ersatzansprüche bei Personen geltend zu machen, die – z. B. als gesetzlicher Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) eines Alg II-Empfängers – außerhalb eines sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses stehen.

§ 34a Abs. 1 Satz 1 SGB II bezieht sich ausschließlich auf rechtswidrig erbrachte Leistungen, richtet sich an andere Personen als die Empfänger von Alg II sowie gelangt lediglich dann zur Anwendung, wenn diese dritten Personen die rechtswidrige Leistungserbringung – und nicht nur die Voraussetzungen hierfür – zielgerichtet herbeigeführt haben.

§ 34a Abs. 1 Satz 1 SGB II greift nicht ein, wenn eine rechtswidrige Leistungserbringung in keiner Weise ursächlich auf das Verhalten eines gesetzlichen Betreuers eines Alg II-Empfängers zurückgeführt werden kann.

§ 34a SGB II dient nicht der Kompensation behördlicher Fehler.

In der ersten Stufe hat hier stets bei der Prüfung der Ursache für eine rechtswidrige Leistungserbringung neben dem Verhalten des gesetzlichen Betreuers (z. B. eine Mitwirkung bei der Antragstellung bzw. eine unterlassene Sichtung der Kontoauszüge der betreuten Person und entsprechende Information des SGB II-Trägers) ebenfalls eine unzureichende Sachbearbeitung des Jobcenters berücksichtigt zu werden (z. B. keine Aufgreifung des Hinweises auf eine zurückliegende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Tätigung des Hinweises auf die Beantragung von Alg I entsprechend § 12a Satz 1 SGB II oder die Durchführung einer Antragstellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II von Amts wegen).

Das Fehlverhalten des SGB II-Trägers als ein fachkundiger, ausdrücklich zur Beratung (§ 14 SGB I) und Ausführung von Sozialleistungen (§ 17 SGB I) verpflichteter Sozialleistungsträger im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Alg II überragt das mögliche Fehlverhalten des ehrenamtlichen Betreuers sowie ein mögliches Fehlverhalten des Leistungsbeziehers.

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 04.05.2021 – L 4 AS 42/18

Leitsatz
1. Die §§ 102 ff SGB X regeln Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, aber keine Zahlungsansprüche des Leistungsempfängers gegen einen Sozialleistungsträger. Zahlt der erstattungspflichtige Leistungsträger dem erstattungsberechtigten Leistungsträger einen zu hohen Betrag, wird er im Verhältnis zum Leistungsberechtigten insoweit nicht von seiner Leistungspflicht frei (§ 107 Abs 1 SGB X).

2. Hat der Rentenversicherungsträger als erstattungsverpflichteter Leistungsträger zu Unrecht Zahlungen erbracht, verringern diese den Zahlungsanspruch des Rentenberechtigten nicht.

Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de

2.2 – LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 04.05.2021 – L 4 AS 82/20

Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) – Erstattung von Kosten des Vorverfahrens nach § 63 Abs 1 SGB X

Leitsatz
Das Schweigen eines SGB II-Leistungsbeziehers im Anhörungsverfahren nach § 24 Abs. 1 SGB X kann nicht rechtsmissbräuchlich sein, weil ihn insoweit keine Mitwirkungsobliegenheiten treffen. Daher begründet es auch keinen Ausnahmefall, in dem nach der Rechtsprechung des BSG (Urt v 24. September 2020, Az.: B 9 SB 4/19 R, juris RN 15ff mwN) von der grundsätzlich gebotenen formalen Betrachtungsweise für den Erfolg eines Widerspruchs iSv § 63 Abs 1 SGB X abzuweichen ist. Insbesondere kann ein Schweigen im Anhörungsverfahren ist nicht mit einer unzureichenden Mitwirkung im Antragsverfahren gleichgesetzt werden.

Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de

2.3 – LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 04.05.2021 – L 4 AS 596/18

Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) – Zum Erstausstattungsbedarf nach § 24 Abs 3 SGB II und zu Instandhaltungsaufwendungen nach § 22 Abs 2 SGB II

Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de

2.4 – LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.06.2021 – L 2 AS 462/19

Leitsatz
1. Nach den Grundsätzen zum Verbot einer sog geltungserhaltenden Reduktion von Auskunftsverwaltungsakten sind die Gerichte nicht befugt, solche Bescheide im Sinne eines vermeintlichen “Minus” nur teilweise aufzuheben. Dies gilt auch für Auskunftsbegehren nach § 60 SGB II.

2.Hat das Sozialgericht einen Auskunftsverwaltungsakt gleichwohl nur teilweise aufgehoben und hat dagegen ausschließlich der Adressat dieses Verwaltungsaktes Berufung eingelegt, ist der Verwaltungsakt im Berufungsverfahren insgesamt aufzuheben.

Orientierungssatz
Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) – Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen – Auskunftsverlangen als einheitlicher Verwaltungsakt – keine Teilrechtswidrigkeit – keine geltungserhaltende Reduktion.

Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de

2.5 – Sächsisches LSG, Urt. v. 06.02.2020 – L 3 AS 741/17

Eine nicht mit einer Nebenbestimmung versehene Zusicherung zum Umzug erledigt sich nicht im Sinne von § 39 Abs. 2 Alt. 5 SGB X mit der erstmaligen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Sie gilt grundsätzlich solange, bis in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, die nach Maßgabe von § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 SGB X sowie § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III die Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung rechtfertigen würde, oder ein Wegfall der Bindung an die Zusicherung im Sinne von § 34 Abs. 3 SGB X eintritt.

Quelle: www.justiz.sachsen.de und Volltext

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – SG Berlin, Urt. v. 19.07.2021 – S 155 AS 14941/16

Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Angemessenheitsprüfung – Zweipersonenhaushalt in Berlin – konkrete Angemessenheit – Prüfung der Verfügbarkeit bzw Anmietbarkeit angemessener Unterkünfte – Verfügbarkeitsquote

Leitsatz
1. Für die Bestimmung, ob Wohnungen für Leistungsberechtigte zu den als angemessen erachteten Werten tatsächlich zur Verfügung gestellten stehen, ist ein Maß der Verfügbarkeit zu bestimmen. (Anschluss an SG Berlin vom 6.7.2021 – S 179 AS 1083/19 -). (Rn.36)

2. In Orientierung an BSG vom 17.9.2020 – B 4 AS 22/20 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 111, ist für Berlin von einer ausreichenden Verfügbarkeit von Wohnraum auszugehen, wenn die als angemessen erachteten Werte die Anmietung von 33 % der im Streitzeitraum angebotenen Wohnungen in angemessener Größe ermöglichen. (Rn.37)

Quelle: gesetze.berlin.de

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

4.1 – LSG Saarland, Urt. v. 07.09.2021 – L 6 AL 1/20

Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit

Berufungen

Leitsatz
1) Ein Anspruch auf Gründungszuschuss setzt gem. § 93 Abs. 1 SGB III u.a. voraus, dass durch die Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn tatsächlich keine Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes (§ 138 Abs. 1 SGB III) vorlag, weil die Beschäftigungslosigkeit herbeigeführt wurde, um eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen; in diesem Fall fehlt es an der hierfür erforderlichen tatsächlichen Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. hierzu bereits Urteil des Senats vom 22.11.2013 – L 6 AL 35/11).

2) Für den darüber hinaus erforderlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (§ 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III) reicht das Bestehen des Stammrechts nicht aus. Vielmehr bedarf es eines konkreten Zahlungsanspruchs auf Arbeitslosengeld gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Ein solcher ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Verhängung einer Sperrzeit zum Ruhen gekommen ist.

Quelle: recht.saarland.de

5. Entscheidungen der Landesozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 – SG Landshut, Beschluss v. 18.08.2021 – S 3 SO 39/21 ER

Titel:
Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe) einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 SGB IX

Leitsätze:
1. Es erscheint vorzugswürdig, den Anwendungsbereich des § 141 Absatz 2 SGB XII auf Fälle zu beschränken, in denen Leistungen der Sozialhilfe erstmals oder nach einer mindestens einmonatigen Zäsur durch bedarfsdeckendes Einkommen oder Vermögen erstmals wieder beantragt wurden.

2. Vermögen bleibt nach § 141 Satz 2 Satz 1 SGB XII auch dann nur einmal für sechs Monate unberücksichtigt, wenn in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 mehrere Bewilligungszeiträume beginnen.

3. Der Sechsmonatszeitraum des § 141 Absatz 2 Satz 1 SGB XII beginnt auch dann bereits mit dem ersten Tag des ersten in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 beginnenden Bewilligungszeitraums, wenn zu diesem Zeitpunkt das Vermögen den nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII zu schonenden Betrag noch nicht übersteigt.

Quelle: www.gesetze-bayern.de

Hinweis:
PM dazu: Leichterer Zugang zu Sozialhilfe in Corona-Pandemie: Nichtberücksichtigung von Vermögen für sechs Monate

Das SG Landshut hatte sich mit der im Zuge der Corona-Pandemie erlassenen Übergangsvorschrift des § 141 Absatz 2 SGB XII zu befassen und diesbezüglich mit der Frage, wann der dort genannte Sechs-Monats-Zeitraum läuft.

weiter auf Juris

5.2 – LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.3.2021 – L 7 SO 3198/19

Leitsätze
§ 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII regelt nur die örtliche Zuständigkeit für vollstationäre Leistungen; er umfasst nicht teilstationäre Leistungen in Form des betreuten Wohnens.

Quelle: lrbw.juris.de

Hinweis:
PM des LSG Baden-Württemberg v. 01.10.2021:

Stadt Tübingen muss Kosten für Lebensunterhalt und Unterkunft im Tübinger Frauenhaus von Frau und Sohn aus Zollernalbkreis tragen

Das LSG Stuttgart hatte zu entscheiden, welcher Sozialhilfeträger die Kosten für den Lebensunterhalt und die Unterkunft zahlen muss, wenn eine Frau und ihr Kind Zuflucht in einem Frauenhaus einer anderen Stadt oder Landkreis finden.

weiter auf Juris

6. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbL

6.1 – Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 21.09.2021 – Az.: S 42 AY 4012/21 ER

Normen: §§ 3, 3a AsylbLG, § 2 AsylbLG – Schlagworte: Roma, Kosovo, staatenlos, Beibringung von Papieren, Passpflicht, nicht rechtsmissbräuchliches Verlängern des Aufenthaltes, Regelbedarfsstufe 2b, Hildesheim, Senkingstraße 10 a

weiter bei RA Sven Adam

Hinweis:
PM: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stärkt Ansprüche von geflüchteten Roma und allen alleinstehenden Bewohner*innen des Wohnkomplexes in der Senkingstraße 10a in Hildesheim

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat in zwei Eilverfahren (Az.: L 8 AY 118/20 B ER und L 8 AY 76/20 B ER) innerhalb einer Woche die Rechte von geflüchteten Roma aus dem Kosovo erheblich gestärkt. Das Gericht verpflichtete den Landkreis (LK) Hildesheim, den Antragsteller*innen aufgrund grundsätzlicher Erwägungen erheblich höhere Existenzsicherungsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren. Die Entscheidungen haben auch Auswirkungen auf die Ansprüche sämtlicher Bewohnerinnen des Wohnkomplexes in der Senkingstraße 10a in Hildesheim.

weiter: anwaltskanzlei-adam.de

6.2 – Sozialgericht Freiburg, Beschluss vom 23. September 2021 (S 10 AY 2469/21.ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG liegen im Fall eines entsprechend § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet geduldeten Gambiers, wenn diese nichtdeutsche Person es ablehnt, bei der Beschaffung gültiger Identitätspapiere mitzuwirken, wenn hierdurch der Vollzug einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung verhindert wird, vor.

Die Rechtsfolge des § 1a Abs. 1 und 3 AsylbLG bedarf allerdings stets der verfassungskonformen Auslegung.

Es können hier durchaus ergänzend die weiteren, in den §§ 3, 3a und 6 AsylbLG vorgesehenen Leistungen gewährt werden, allerdings nicht pauschaliert, sondern lediglich dann, wenn dies in Berücksichtigung der Bedarfssituation des Antragstellers geboten ist.

Eine bedarfsunabhängige Leistungsabsenkung steht nicht in Übereinstimmung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Auch im Fall einer Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 1 und 3 AsylbLG muss jeder Bedarfsfall gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG außerhalb der entsprechend § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG abgesenkten Leistungen erfasst werden. Dies gilt gerade im Fall eines in einer etwas abgelegenen Region untergebrachten, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtigten Antragstellers, bei dem insbesondere hohe Bedarfe für Verkehr und Nachrichtenübermittlung bestehen.

6.3 – SG Stade, Beschluss vom 26.8.21 – S 5 AY 5/21 ER

Hinweis RA Volker Gerloff: Wegen erheblicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 1a AsylbLG sind im Eilverfahren volle Leistungen zu gewähren

Quelle: twitter.com

7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

7.1 – Kein Elterngeldanspruch für Ehegattin eines Entwicklungshelfers bei fehlendem dauerhaften Zusammenleben in einem im Ausland gelegenen Haushalt

Lebt die im Ausland wohnende Ehegattin eines in einem anderen Land arbeitenden Entwicklungshelfers nicht mit diesem und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammen, weil eine unbeständige häusliche Gemeinschaft besteht, hat sie keinen Anspruch auf Elterngeld.

weiter: www.juris.de

7.2 – Herbert Masslau

SGB II / SGB XII: Regelleistung 2021 verfassungswidrig

weiter: www.herbertmasslau.de

7.3 – Rechtsprechung im SGB II während der Pandemie – RiLSG Christian König, z. Zt. Wiss. Mit. beim BSG

Rechtsprechung im SGB II während der Pandemie

RiLSG Christian König, z. Zt. Wiss. Mit. beim BSG

Mit diesem Aufsatz wird ein Überblick über die bisherige Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gegeben.

juris – Die Monatszeitschrift jM 10/2021, 372

7.4 – Widerspruchsbelehrung muss auf elektronische Einlegungsmöglichkeit hinweisen – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.05.2021, L 6 AS 64/21 B ER – ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

weiter: sozialberatung-kiel.de

Hinweis Redakteur von Tacheles e. V.:
Dies entspricht – soweit ersichtlich – der überwiegenden Auffassung in der aktuellen sozialgerichtlichen Rechtsprechung (LSG NSB, Beschluss v. 09.09.2021 – L 13 AS 345/21 B ER; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht [LSG], Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 – L 6 AS 202/18 B ER – und vom 6. Mai 2021 – L 6 AS 64/21 B ER –; SG Hildesheim, Urteil vom 3. September 2020 – S 12 AS 13/19; SG Berlin – 51. Kammer –, Beschluss vom 22. Januar 2020 – S 51 KR 2926/19 ER; SG Berlin – 179. Kammer –, Urteil vom 8. Dezember 2020 – S 179 AS 10734/19; SG Darmstadt, Beschluss vom 23. Mai 2018 – S 19 AS 309/18 ER; a. A. SG Berlin – 37. Kammer –, Gerichtsbescheid vom 13. August 2020 – S 37 AS 4462/19; SG Lübeck, Urteil vom 16. Oktober 2020 – S 16 AS 116/19) und in der Kommentarliteratur (vgl. Müller in: jurisPK-ERV, Band 3, Stand: 16. August 2021, § 66 SGG Rn. 21 ff.; Jung in: beck-online Großkommentar, Stand: 1. Mai 2021, § 66 SGG Rn. 18; Mink in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 1. Juni 2021, § 66 SGG Rn. 2; Heße in: BeckOK Sozialrecht, § 36 SGB X Rn. 10, a. A. nur Siewert in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl. 2019, § 36 Rn. 8 und Mutschler in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: Mai 2021, § 36 SGB X Rn. 18, jeweils bezugnehmend auf die ältere BSG-Rspr.; offenlassend: Senger in: jurisPK-SGG, Stand: 23. Oktober 2020, § 66 Rn. 28 ff.; Grube in: jurisPK-SGB X, Stand: 10. Januar 2021, § 36 Rn. 41; Engelmann in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 36 Rn. 18)

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker