Tacheles Rechtsprechungsticker KW 42/2021

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.09.2021 – L 31 AS 1048/16

Einkommensermittlung – Anwendung der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen – ordnungsmäße Buchführung – Einzelfallprüfung – endgültige Leistungsbewilligung

Leitsatz
Im Rahmen einer endgültigen Bewilligung für vergangene Leistungszeiträume ist der tatsächliche Bedarf unter Berücksichtigung der erzielten Einkünfte grundsätzlich konkret zu ermitteln und nicht unter Hinweis auf die Richtsatzsammlung des BMF zu schätzen.

Quelle: gesetze.berlin.de

Hinweis Redakteur v. Tacheles e. V.:
Ebenso LSG Hamburg, Urteil vom 10. September 2018 – L 4 AS 316/15 und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2017 (L 29 AS 920/15, nicht veröffentlicht)

1.2 – Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 01.03.2021 – L 7 AS 254/17 – Revision anhängig beim BSG B 14 AS 59/21 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung und -berechnung – Aufwandsentschädigung in Form einer steuerfreien Fahrkostenpauschale aus ehrenamtlicher Tätigkeit neben Unfallrenten – Absetzung des erhöhten Grundfreibetrags von der Aufwandsentschädigung – gesonderte Bereinigung des Renteneinkommens – zusätzliche Absetzung der Versicherungspauschale

Zur Frage der Einkommensbereinigung nach § 11b SGB II beim Zusammentreffen von Einnahmen aus steuerprivilegierter ehrenamtlicher Tätigkeit und sonstigem Nichterwerbseinkommen.

Orientierungssatz (Juris)
1. Auch wenn bei Zusammentreffen mehrerer Einkommensarten grundsätzlich die Einkommensbereinigung nach § 11b Abs 1, Abs 2 SGB 2 nur einmal vorzunehmen ist, gilt dies nicht wenn privilegiertes Einkommen nach § 11b Abs 2 S 3 SGB 2 und nicht privilegiertes Einkommen zusammentreffen. In derartigen Fällen ist eine gesonderte Einkommensbereinigung für die unterschiedlichen Einkommensarten vorzunehmen mit der Folge, dass hier neben dem erhöhten Grundfreibetrag von 200 Euro von den Einkünften aus ehrenamtlicher Tätigkeit (§ 11b Abs 2 S 3 SGB 2) der Absetzbetrag aus § 11b Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2 iVm § 6 Abs 1 Nr 1 AlgIIV 2008 von dem Renteneinkommen abzuziehen ist. (Rn.53)

2. Der Entscheidung des BSG vom 28.10.2014 – B 14 AS 61/13 R = SozR 4- 4200 § 11b Nr 6 liegt zwar zugrunde, dass Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit und Erwerbseinkommen zusammentrafen, aber es gibt keinen erkennbaren Grund innerhalb der nichtprivilegierten Einkommensarten zu unterscheiden und im Verhältnis zu privilegiertem Einkommen unterschiedlich zu behandeln. (Rn.53)

Volltext in Juris

1.3 – LSG München, Beschluss v. 10.06.2021 – L 16 AS 110/21

Titel:
Unzulässigkeit der Berufung bei fehlender Unterschrift

Leitsätze:
1. Das Schriftformerfordernis des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setzt grundsätzlich voraus, dass die Berufungsschrift eigenhändig mit vollem Familiennamen unterzeichnet ist.

2. Eine Ausnahme hiervon ist zulässig, wenn auf andere Weise gewährleistet ist, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann und feststeht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt.

3. Die abgegebene Erklärung ist nicht hinreichend eindeutig, wenn in einem Schreiben, das an das Sozialgericht gerichtet ist, “schriftliche Verhandlung” und “Wiederaufnahme des Verfahrens” beantragt und “Widerspruch” eingelegt wird.

4. Eine Nachholung der fehlenden Unterschrift ist nicht mehr fristwahrend möglich, wenn die Erklärung am letzten Tag der Berufungsfrist beim Sozialgericht eingeht.

5. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG kommt bei einem Rechtsirrtum nur dann in Betracht, wenn der Irrtum auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätte vermieden werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn die Rechtsmittelbelehrung der erstinstanzlichen Entscheidung insbesondere über das statthafte Rechtsmittel, dessen Form und die einzuhaltende Frist ordnungsgemäß belehrt.

Quelle: www.gesetze-bayern.de

1.4 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 15 AS 220/17, 10.09.2020 – Revision anhängig beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 52/21 R

Zur Übernahme von Mietschulden als Darlehen bei zwischenzeitlichem anderweitigem Ausgleich der Vermieterforderung.

Orientierungssatz Redakteur von Tacheles e. V.
Keine Übernahme von Mietschulden als Darlehen bei zwischenzeitlichem anderweitigem Ausgleich der Vermieterforderung.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis zum Asylrecht:
LSG Niedersachsen- Bremen, Beschluss v. 21.09.2021 – L 8 AY 41/21 B ER

Dazu RA Volker Gerloff: Eilbedürfnis im SG-ER zur Übernahme d Kosten d Unterkunft besteht auch, wenn Vermieter Miete zunächst gestundet hat

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – SG Dresden, 08.06.2021 – S 10 AS 959/20 – Berufung zugelassen

Orientierungshilfe RA Dr. Jens-Torsten Lehmann
Dauer des Bewilligungszeitraums kann durch „Abmeldung“ aus dem Leistungsbezug verkürzt werden: Ermittlung des Durchschnittseinkommens ist bei Verzicht von Leistungen nach dem SGB II auf der Grundlage des verkürzten Bewilligungszeitraums zu berechnen.

Quelle: ra-jtlehmann.de

Anmerkung Redakteur von Tacheles e. V.:
Ebenso SG Berlin, Urt. v. 29.07.2013 – S 197 AS 15266/10 – Es ist grundsätzlich möglich, den Bewilligungszeitraum durch eigene Abmeldung zu verkürzen. Die Abmeldung, die im SGB 2 nicht geregelt ist, ist insofern als Verzicht (§ 46 Abs 1 SGB 1) auf den bereits bewilligten Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu verstehen.

a.A.:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.01.2021 – L 14 AS 1933/17 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes – endgültige Festsetzung – Durchschnittseinkommen – selbständige Tätigkeit – Bewilligungszeitrau – Verteilzeitraum – Verkürzung – Abmeldung

Kein Verzicht und keine Rücknahme des Leistungsantrages, wenn in einzelnen Monaten die Einnahmen besonders hoch sind

Leitsatz (Redakteur)
1. Es ist grundsätzlich – nicht – möglich, den Bewilligungszeitraum durch eigene Abmeldung zu verkürzen.

2. Ebenso wenig wie sich dieser während eines laufenden Bewilligungszeitraums “abmelden” kann, um eine zugeflossene Erbschaft zu geschütztem Vermögen (statt zu anrechenbarem Einkommen) werden zu lassen (vgl. Landessozialgericht – LSG – Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2010 – L 18 AS 1826/08), ist vorliegend eine “Abmeldung” möglich, um eine Nichtberücksichtigung der erzielten (hohen) Einnahmen zu erreichen.

3. § 3 Abs. 1 Satz 3 Alg II-V ist nicht anwendbar auf Fälle, in denen – wie hier – die Erwerbstätigkeit während des ganzen Bewilligungszeitraums ausgeübt wird, aber nur in einzelnen Monaten auch Einnahmen erzielt werden (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2014 – L 2 AS 720/13 NZB) bzw. in einzelnen Monaten die Einnahmen besonders hoch sind.

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 – LSG Hamburg, Urt. v. 11.08.2021 – L 2 AL 2/21 – Revision zugelassen

(Arbeitslosengeldanspruch – Anwartschaftszeit – sonstiger Versicherungspflichtiger – Pflegeperson – Anwendbarkeit des § 26 Abs 2b SGB 3 – unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit – keine einschränkende Anwendung ab dem 1.1.2017)

Orientierungssatz
Die Versicherungspflicht nach § 26 Abs 2b SGB 3 ist nicht auf Pflegepersonen beschränkt, die unmittelbar vor dem 1.1.2017 bereits zu dem durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Personenkreis gehört haben. (Rn.33)

Quelle: www.landesrecht-hamburg.de

4. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylBL

4.1 – OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.2021 – 3 L 154/18

Keine Dublin-Überstellung nach Italien wegen systemischer Mängel im Aufnahmesystem bei Verlust des Unterkunftsanspruchs

Quelle: www.asyl.net

4.2 – OVG NRW, Eilbeschluss v. 11.08.2021 – 13 B 1226/21.A 

Stattgegebener Eilbeschluss zu nat. Abschiebeverbot wegen veränderter Lage in Afghanistan. Grund: Corona + Ende der Nato-Mission

Quelle: www.asyl.net

4.3 – LSG Niedersachsen- Bremen, Beschluss v. 21.09.2021 – L 8 AY 41/21 B ER

Dazu RA Volker Gerloff: Eilbedürfnis im SG-ER zur Übernahme d Kosten d Unterkunft besteht auch, wenn Vermieter Miete zunächst gestundet hat

Hinweis Redakteur von Tacheles e. V. zum SGB II:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 15 AS 220/17, 10.09.2020 – Revision anhängig beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 52/21 R

Keine Übernahme von Mietschulden als Darlehen bei zwischenzeitlichem anderweitigem Ausgleich der Vermieterforderung.

5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

5.1 – Kein Elektrorollstuhl für Blinde?

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass die Versorgung eines Multiple-Sklerose (MS)-Patienten mit einem Elektrorollstuhl nicht wegen Blindheit verweigert werden darf.

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5.2 – Anspruch auf Handbike für querschnittsgelähmten Versicherten

Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass die Krankenkasse im Fall eines querschnittsgelähmten Versicherten eine elektrische Rollstuhlzughilfe mit Handkurbelunterstützung gewähren muss.

Versicherte haben gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Hilfsmittel haben, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen.

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5.3 – Von den Schwierigkeiten eines Eilantrages, ein Beitrag von Rechtsanwalt Fachanwalt für Sozialrecht Christopher Richter LL.M. Eur zu: SG Landshut, 18.08.2021 – S 3 SO 39/21 ER         

Von Gerichten wird gerne pauschal behauptet, dass Eilverfahren einen geringeren Umfang haben. Das ist oftmals unrichtig, denn der Rechtssuchende muss häufig bei der Erstellung einer eidesstattlichen Versicherung unterstützt werden, was im Hauptsacheklageverfahren nicht der Fall ist. Im Übrigen tauchen auch schwierige rechtliche Erwägungen auf, wie der folgende Fall (vereinfacht) zeigt.

Quelle: anwalt.de

Hinweis Redakteur von Tacheles e. V.:
Volltext mit Leitsatz hier: www.gesetze-bayern.de

5.4 – Sozialrechtliche Informationen Oktober 2021

Die Oktober-Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT beschäftigt sich ausführlich mit den Neuregelungen zum P-Konto und seiner sozialrechtlichen Bezüge. Die wichtigen Änderungen treten zum 1.12.2021 in Kraft. Ein weiteres Thema der Ausgabe ist die darlehensweise Leistungsgewährung im SGB II und SGB XII bei nicht sofort verwertbarem Vermögen. Hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts. Kurz dargestellt und begrüßt wird eine Entscheidung – ebenfalls des Bundessozialgerichts – zur Anwendung der Überprüfung (§ 44 SGB X) vergangener Zeiträume im Bereich des SGB XII und AsylbLG. Das BSG gibt seine bisherige Rechtsprechung auf und ermöglicht nun auch weitergehend Nachzahlungen im Bereich des SGB XII und AsylbLG. Das Prinzip »keine Hilfe für die Vergangenheit« wird damit zumindest im Bereich der zu Unrecht nicht erbrachten Leistungen überwunden.

weiter: sozialrecht-justament.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker