Verwaltungsgericht Göttingen – Anerkenntnisurteil vom 17.12.2021 – Az.: 1 A 183/17

Anerkenntnisurteil

1 A 183/17

In der Verwaltungsrechtssache

Herr xxx,

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

das Land Niedersachsen,
vertreten durch die Polizeidirektion Göttingen,
Groner Landstraße 51, 37081 Göttingen

– Beklagter –

wegen Polizeirecht

hat das Verwaltungsgericht Göttingen – 1. Kammer – ohne mündliche Verhandlung am 17. Dezember 2021 durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts xxx als Berichterstatterin für Recht erkannt:

Auf das Anerkenntnis des Beklagten hin wird festgestellt, dass die Speicherung personenbezogener Daten des Klägers in der E-Mail des KHK xxx an den Verteiler in dem Fachkommissariat 4 – Staatsschutz – der Polizeiinspektion Göttingen vom 11.03.2015 rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Speicherung von personenbezogenen Daten in einer E-Mail, die im März 2015 innerhalb einer Polizeidienststelle versandt wurde.

Der Kläger lebt bei Göttingen und betätigt sich politisch.

Im Rahmen der Akteneinsicht in ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Göttingen gegen einen pensionierten Polizeibeamten (39 Js 1389/17) erhielt der Klägervertreter in seiner Eigenschaft als Verteidiger des Beschuldigten davon Kenntnis, dass der Kläger in einer E-Mail vom 11.03.2015 genannt worden war. Die E-Mail hatte ein Polizeibeamter, KHK xxx, über einen Verteiler den weiteren Angehörigen des 4. Fachkommissariats (Staatsschutz, im Folgenden: FK 4) der Polizeiinspektion Göttingen geschrieben, die der Polizeidirektion Göttingen zugeordnet ist und der auch der Beschuldigte in o.g. Ermittlungsverfahren angehörte. Gegenstand der E-Mail waren u.a. Stichworte zu einzelnen Beobachtungen in der Innenstadt, darunter die Wahrnehmung des Klägers.

Der Kläger hat am 18.06.2017 Klage erhoben und beantragt, die Rechtswidrigkeit der Datenspeicherung in der E-Mail festzustellen.

Mit Schriftsatz vom 01.12.2021 hat der Beklagte den Antrag des Klägers anerkannt, woraufhin dieser den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 173 VwGO i. V. m. § 307 Satz 2 ZPO) durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO).

Richtiger Gegner der ursprünglich gegen die Polizeidirektion Göttingen erhobenen Klage ist der Beklagte als deren Rechtsträger. Ist der Beklagte falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich die Klage richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.1989 – 8 C 98.85 -, juris Rn. 12). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Polizeidirektion Göttingen vertritt hier lediglich den Beklagten (Gem. RdErl. d. StK u. sämtl. Min. v. 12.07.2012, Ziff. V.2 c), Nds. MinBl. S. 578).

Der Beklagte war gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 307 Satz 1 ZPO seinem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen.

Dem Beklagten ist es im Verwaltungsprozess unbenommen, den Klageanspruch anzuerkennen. Die Regelungen der Zivilprozessordnung über die Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils sind im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für den Fall der hier erhobenen Feststellungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.2017 – 8 C 21.16 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Ferner liegen die für den Erlass eines Anerkenntnisurteils erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen vor, insbesondere hat der Kläger jedenfalls aufgrund des erfolgten Grundrechtseingriffs ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.

Zudem hat der Beklagte das Anerkenntnis wirksam erklärt. Eine Sachprüfung findet gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 307, 313b Abs. 1 ZPO nicht statt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.2017 – 8 C 21.16 –, juris Rn. 7).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 1 ZPO.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.