Sozialgericht Kassel – Beschluss vom 04.01.2022 – Az.: S 11 AY 21/21 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

Antragstellerin,

Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Sven Adam
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Kassel, vertreten durch den Kreisausschuss,
Fachbereich Aufsicht und Ordnung
Wilhelmshöher Allee 19-21, 34117 Kassel

Antragsgegner,

hat die 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel durch die Richterin am Sozialgericht xxx als Vorsitzende am 4. Januar 2022 beschlossen:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 1.12.2021 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Überprüfungsantrag und längstens befristet bis 31.3.2022 ungekürzte Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.

GRÜNDE
I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von ungekürzten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Die am xxx in Nigeria geborene Antragstellerin ist vermutlich im Laufe des Herbstes 2001 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie war von Anfang an nicht im Besitz von Ausweis-, Pass- oder sonstigen Identitätspapieren. Ab 29.12.2001 befand sie sich in Untersuchungshaft in der Jugendarrestanstalt in Kaufungen. Dort stellte sie am 6.3.2002 einen Asylantrag. Dieser wurde mit (bestandskräftigem) Bescheid des BAMF vom 20.3.2002 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Mit Bescheid vom 16.5.2002 wurde die Antragstellerin aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe von §§ 45, 46 Ausländergesetz (damalige Fassung) ausgewiesen. Die Ausweisung wurde bis zum heutigen Tage nicht vollzogen. Trotz wiederholter Aufforderung durch die Ausländerbehörde kam es bislang nicht zur Ausstellung eines gültigen Nationalpasses durch nigerianische Behörden. Zwischenzeitlich hatte die Antragstellerin angegeben, nicht aus Nigeria zu stammen, sondern im Sudan geboren und in Sierra Leone aufgewachsen zu sein. Aktuell ist die Antragstellerin im Besitz einer Duldung nach § 60 b Aufenthaltsgesetz, die bis 28.2.2022 gültig ist.

Erstmals seit 25.10.2002 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen nach dem AsylbLG. Wegen der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin bei der Passbeschaffung erhielt diese zuletzt bis 30.4.2020 gekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG. Während der Corona-Pandemie wurde für die Zeit ab 1.5.2020 keine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG vorgenommen. Mit Bescheid vom 23.2.2021 gewährte der Antragsgegner (noch) ungekürzte Leistungen nach § 3 bzw. § 3a AsylbLG in Höhe von 364,00 € monatlich. Dazu übernahm der Antragsgegner die Unterkunftskosten für die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung in xxx.

Nach vorheriger Anhörung der Antragstellerin gewährte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28.9.2021 für die Zeit vom 1.10.2021 bis 31.3.2022 wieder gekürzte Leistungen auf Grundlage von § 1a Abs. 3 i. V. m. § 1a Abs. 1 S. 2-4 AsylbLG. Dazu führte er aus, die Antragstellerin werde bereits seit sehr vielen Jahren von der Zentralen Ausländerbehörde des RP Kassel aufgefordert, sich erforderliche Heimreisepapiere zu beschaffen. Dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen. Gemäß § 1a Abs. 3 AsylbLG sei bei Leistungsberechtigten, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten, der Anspruch einzuschränken. Der Missbrauchstatbestand des § 1a Abs. 3 AsylbLG setze voraus, dass die von der zuständigen Behörde beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wegen des Verhaltens des Ausländers nicht vollzogen werden könnten. Über die Verpflichtung zur Passbeschaffung im Rahmen von § 60b Abs. 2 und 3 AufenthG sei die Antragstellerin wiederholt belehrt worden. Der Verpflichtung sei die Antragstellerin nicht nachgekommen, obwohl das nigerianische Generalkonsulat trotz Corona-Pandemie geöffnet habe. Der Umfang der Leistungsanspruchseinschränkung ergebe sich nach § 1a Abs. 3 AsylbLG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 2-4 AsylbLG. Danach würden den Leistungsberechtigten bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung der Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Statt 364,00 € erhielt die Antragstellerin Leistungen nach § 1a AsylbLG i. H. v. 192,00 € monatlich. Die Unterkunftskosten und die Aufstockung der Leistungen für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung wurden weiterhin, wie bisher, von dem Antragsgegner übernommen.

Mit Schreiben vom 1.12.2021 stellte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beim Antragsgegner einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 28.9.2021. Über diesen Antrag ist bislang nicht entschieden worden.

Mit am 1.12.2021 beim Sozialgericht Kassel eingegangenem Schreiben begehrt die Antragstellerin die Gewährung ungekürzter Leistungen im Wege der einstweiligen Anordnung. Dazu wird geltend gemacht, entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.11.2019 (1 BvL 7/16) könne die Leistungskürzung nicht verfassungsgemäß sein. Bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine gerichtliche Entscheidung im Rahmen der Folgenabwägung zu treffen. Das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum der Antragstellerin sei aktuell nicht gesichert. Es sei daher vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne von § 86 Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszugehen. Die Kürzung des Regelbedarfs um mehr als 50 % sei ohnehin mit Art. 1 Grundgesetz (GG) nicht zu vereinbaren. Hierzu werde sich den Ausführungen des Sozialgerichts Kassel in einer Entscheidung vom 18.9.2021 zum Aktenzeichen S 12 AY 14/21 ER und der Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen im Beschluss vom 22.2.2021 (L 8 AY 9/20 B ER) angeschlossen. Die Leistungskürzung über eine lange Dauer sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 28.9.2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ungekürzte Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Dazu führt er aus, der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz könne keinen Erfolg haben. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86b Abs. 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile als notwendig erscheine. Voraussetzung hierfür sei, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Es sei bereits kein Anordnungsgrund ersichtlich. Die Antragstellerin erhalte gemäß § 1a AsylbLG eingeschränkte Leistungen, weil sie sich der gemäß § 60b Abs. 3 AufenthG zumutbaren Passbeschaffung beharrlich verweigere und regelmäßig ein neues Herkunftsland behaupte. Demzufolge obliege es der Antragstellerin selbst, durch Vornahme der von ihr bereits seit Jahren geforderten Mitwirkungshandlung die Rechtsfolge der Leistungskürzung zu beseitigen. Rein vorsorglich werde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass nach Überzeugung des Antragsgegners die gesetzlich gemäß § 1a AsylbLG angeordnete Anspruchskürzung zumindest bei subjektiv vertretbarer Verweigerung zumutbarer Mitwirkungshandlungen nicht zu einer verfassungswidrigen Einschränkung des Grundrechts auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums führe.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen, soweit dieser Gegenstand der Entscheidung ist.

II.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) ist von diesem Grundsatz eine Abweichung nur dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere oder unzumutbare, später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG 79, 69 74 m. w. N.). Soweit dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage in einem solchen Eilverfahren nicht möglich ist, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05, Rd.-Nr. 19, 26 und vom 25.02.2009 – 1 BvR 120/09, Rd.-Nr. 11, jeweils zitiert nach juris).

Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der Antragstellerin ab Eingang bei Gericht am 1.12.2021, wie im Tenor dieses Beschlusses formuliert, zulässig und auch begründet.

Dabei stützt sich die erkennende Kammer im Hinblick auf die vorläufige Verpflichtung der Leistungsbehörde zur Gewährung ungekürzter Leistungen auf die Ausführungen der erkennenden Kammer in den hierzu bereits ergangenen Entscheidungen vom 5.5.2021 (S 11 AY 7/21 ER), vom 25.8.2021 (S 11 AY 15/21 ER) und vom 27.8. 2021 (S 11 AY 17/21 ER) sowie die Ausführungen des Hessischen Landessozialgerichts zur Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung von § 1a AsylbLG gerade in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem die Nichtdurchführbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen in der fehlenden Mitwirkung der Leistungsbezieherin/des Leistungsbezieher gesehen wird. Zu nennen sind hier die Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.2.2020 im Verfahren L 4 AY 14/19 B ER und vom 26.7.2021 im Verfahren L 4 AY 19/21 B ER.

Vorliegend kommt als Anlass für die vorgenommene Kürzung der Leistungen nach § 1a AsylbLG die wiederholt und seit Jahren von der Antragstellerin geforderte und von dieser nicht erfüllte Passbeschaffung zur Ausreise in das Herkunftsland Nigeria in Betracht. Soweit die Antragstellerin zwischenzeitlich angegeben hatte, nicht aus Nigeria zu stammen, sondern aus dem Sudan und in Sierra Leone aufgewachsen zu sein, hat sie dies zuletzt nicht mehr behauptet. Die Vorsprache der Antragstellerin bei der für die Passausstellung in Deutschland zuständige nigerianische Behörde hat allerdings zu keinem Erfolg geführt. Denn die Antragstellerin konnte keinerlei Identitätsnachweise vorlegen und eine Passausstellung bei der nigerianischen Behörde war nicht möglich. Zur Problematik der fehlenden Passbeschaffung trotz entsprechender Aufforderung durch die zuständige Ausländerbehörde hat das Hessische Landessozialgericht in der oben genannten Entscheidung vom 26.7.2021 (a. a. O.) ausgeführt, und insoweit folgt die erkennende Kammer diesen Ausführungen, dass die Weigerung, an der Passbeschaffung mitzuwirken, nicht grundsätzlich vorwerfbar sei. Soweit zur Passausstellung von der zuständigen Passbehörde eine Erklärung zur Freiwilligkeit der Ausreise eines Antragstellers/einer Antragstellerin für die Passausstellung erforderlich ist, verweist das Hessische Landessozialgericht in der genannten Entscheidung darauf hin, dass eine solche von einem Antragsteller/einer Antragstellerin geforderte Erklärung entgegen dem eigentlichen Willen von diesem nicht verlangt werden könne und der Wille als solcher staatlich auch nicht beeinflussbar sei. Vorliegend hat sich die Antragstellerin seit bestandskräftiger Feststellung ihrer Ausreiseverpflichtung teils unter Hinweis auf ein anderes Herkunftsland, teils unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme wiederholt einer Mitwirkung an einer Passbeschaffung verweigert und damit auch zum Ausdruck gebracht, gar nicht ausreisen zu wollen. Schon von daher bestehen im Hinblick auf die Verwirklichung des Missbrauchstatbestandes des § 1a AsylbLG Zweifel an der Berechtigung zur Leistungskürzung durch den Antragsgegner für wiederholte und insgesamt sehr lange Leistungszeiträume. Auch bestehen für die erkennende Kammer Zweifel daran, ob gegenwärtig überhaupt einer Abschiebung nach Nigeria in Betracht kommt. Eine eindeutige Aussage der zuständigen Ausländerbehörde findet sich hierzu in den Akten des Antragsgegners nicht. Damit ist indes die für eine Leistungskürzung unabdingbare Verwirklichung des Missbrauchstatbestandes des § 1a Abs. 3 AsylbLG in zweifacher Hinsicht nicht mit hinreichender Gewissheit zu bejahen: Zum einen ist die fehlende Passbeschaffung subjektiv nicht vorwerfbar, weil zum einen eine dem tatsächlichen Willen der Antragstellerin entgegenstehende freiwillige Ausreise aus Deutschland nicht abverlangt werden kann und zum anderen eine unbedingte Absicht und schließlich die gegenwärtige Möglichkeit einer Abschiebung nach Nigeria zweifelhaft sind. Zusätzlich zu der darüber hinaus bestehenden grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Problematik einer Leistungskürzung im Rahmen des § 1a AsylbLG werden die Voraussetzungen hierfür nach Ansicht der erkennenden Kammer jedenfalls ab Eingang des Eilantrags der Antragstellerin bei Gericht am 1.12.2021 nicht erfüllt. Die Leistungskürzung bei der Antragstellerin ist daher in dem in dieser Entscheidung festgelegten Zeitraum nicht zu rechtfertigen.

Trotz Bestandskraft des Bescheides vom 28.9.2021 und des erst zwei Monate nach Erlass des Kürzungsbescheids bei Gericht gestellten Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gleichzeitig mit dem Antrag auf Überprüfung des genannten bestandskräftigen Bescheides ist wegen der Kürzung der Leistungen von bisher 364,00 € monatlich auf 192,00 € monatlich, also um 172,00 € monatlich, die Eilbedürftigkeit und damit ein Anordnungsgrund zu bejahen. Entscheidend ist, dass die aktuellen Kürzungen um annähernd 50 % der bisherigen Leistungen schon wegen Fehlens der hierfür ganz eng gefassten gesetzlichen Voraussetzungen den vom Bundesverfassungsgericht gemachten Vorgaben nicht genügen können. Das menschenwürdige Existenzminimum der Antragstellerin ist jedenfalls gegenwärtig nicht gesichert.

Da sich die vom Antragsgegner vorgenommene Leistungskürzung im Bescheid vom 28.9.2021 auf 6 Monate beschränkt und der im Streit stehende Leistungszeitraum insoweit begrenzt wird, war die Entscheidung des Gerichts zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bis zum 31.3.2022 zu befristen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Im Streit steht die Kürzung von monatlichen Leistungen im Umfang von 172,00 € für vier Monate (1.12.2021 – Antragseingang bei Gericht – bis 31.3.2022). Es stehen also nur rund 688,00 € im Streit und die für ein Hauptsacheverfahren maßgebliche Berufungssumme von 750,00 € gemäß § 144 SGG wird nicht erreicht. Damit ist vorliegend gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG die Beschwerde ausgeschlossen.