Hessisches Landessozialgericht – Az.: L 4 SO 268/21

L 4 SO 268/21
S 12 SO 22/21 (Sozialgericht Kassel)

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

Klägerin und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

Werra-Meißner-Kreis, vertreten durch den Kreisausschuss – Fachbereich Recht, Aufsicht
und Ordnung, Gefahrenabwehr -, Schlossplatz 1, 37269 Eschwege,

Beklagter und Berufungskläger,

hat der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt am 7. März 2022 durch die Richterin am Landessozialgericht xxx als Berichterstatterin beschlossen:

Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

GRÜNDE

Nach § 156 Abs. 3 Satz 2, § 193 Satz 3 i. V. m. Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss des Berichterstatters (§ 155 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGG), ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Die Kostenentscheidung betrifft nur das Berufungsverfahren, da keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch einseitige Erledigungserklärung des Klägers (Klagerücknahme), angenommenes Anerkenntnis oder übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten (zur Kostenentscheidung für alle Rechtszüge in diesen Fällen vgl. z.B. BSG Beschluss vom 3. Mai 2018 – B 8 SO 44/17 B – Rn. 2) vorliegt (vgl. oben; zur gesonderten Kostenentscheidung für den jeweiligen Rechtszug trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostengrundentscheidung vgl. z.B. Gutzler in: BeckOGK, SGG, § 193 Rn. 4, und Wehrhahn in: jurisPK-SGG, § 193 Rn. 15). Der Beklagte hat die Berufung zurückgenommen.

Die Aufwendungen des Beklagten sind nicht erstattungsfähig (§ 193 Abs. 4 SGG).

Die Kostenentscheidung erfolgt nach sachgemäßem bzw. billigem Ermessen, bei der grundsätzlich der nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits zu beurteilende Verfahrenserfolg im Vordergrund steht, bei ungewissem Ausgang die hälftige Kostenerstattung in Betracht kommt, aber auch die Gründe für die Einlegung des Rechtsmittels und die Erledigung des Rechtsstreits berücksichtigt werden können (vgl. z.B. BSG vom 13. Dezember 2016 – B 4 AS 14/15 R – Rn. 7 und Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 193 Rn. 13). Danach entspricht es unter Gesamtwürdigung nachfolgender Umstände billigem bzw. sachgerechtem Ermessen, dem Beklagten die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, denn der Beklagte hat seine „zunächst“ zur Fristwahrung am 27. Dezember 2021 eingelegte Berufung am 24. Januar 2022 zurückgenommen, ohne die Berufung zu begründen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.