Tacheles Rechtsprechungsticker KW 10/2022

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – LSG Hamburg, Urt. v. 10.09.2021 – L 4 AS 156/20

Bewilligung von Leistungen für die Unterkunft für einen in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebenden Hilfebedürftigen durch den Grundsicherungsträger

Orientierungssatz
1. Leben Hilfebedürftige mit Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft, so wird nach § 9 Abs. 5 SGB 2 vermutet, dass sie von diesen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. (Rn.20)

2. Die Vermutung ist widerlegt, wenn eine ernsthafte Verpflichtung zur Zahlung von Miete festgestellt werden kann. (Rn.21)

3. Liegt danach keine dauerhafte Stundung des Mietzinses vor, so sind dem Hilfebedürftigen die angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB 2 zu bewilligen. Ein gewährter Zahlungsaufschub ist rechtlich unbeachtlich. (Rn.27)

Quelle: www.landesrecht-hamburg.de

1.2 – Sächsisches LSG, Urt. v. 06.01.2022 – L 3 AS 1320/19

Leitsatz www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Zu den möglichen Anspruchsgrundlagen bezüglich der Erteilung einer Zusicherung der Kostenübernahme für eine vollbiologische Kläranlage.

2. Um die Angemessenheit von Aufwendungen im Sinne von § 22 SGB II prüfen zu können, muss ein die aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Angebot vorliegen. Dies gilt auch für die Übernahme von Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II oder § 22 Abs. 2 SGB II.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

1.3 – LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.02.2022 – L 7 AS 288/19

Orientierungssatz Redakteur von Tacheles e. V.
Zur Berücksichtigung von Tilgungsleistungen bei einem selbst bewohnten Einfamilienhaus, hier verneinend.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

1.4 – LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.02.2022 – L 3 AS 1023/21

Leitsätze
Die Kostenbeteiligung an einer iPad-Versicherung stellt jedenfalls dann keinen Beitrag für eine von einem Minderjährigen abgeschlossene private Versicherung im Sinne des § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V dar, wenn der von der Schule von den Schülern für die Überlassung der iPads verlangte Geldbetrag nicht deckungsgleich mit dem Versicherungsbeitrag ist und die Versicherung von der Schulleitung und nicht von den Schülern, vertreten durch ihre Eltern, abgeschlossen worden ist. Eine Versicherungspauschale von 30 € monatlich ist aufgrund dessen vom Einkommen der minderjährigen Schüler nicht abzusetzen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis:
Kostenbeteiligung an IPad-Versicherung der Schule ist nicht als Versicherungspauschale vom Einkommen der minderjährigen Schüler abzusetzen

Eine Kostenbeteiligung an einer (von der Schulleitung und nicht von den Schülern abgeschlossenen) iPad-Versicherung ist nicht bedarfsmindernd als Beitrag für eine abgeschlossene private Versicherung im Sinne des § 11b Absatz 1 Nummer 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 2 Alg II-V zu berücksichtigen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 28.02.2022

1.5 – LSG Hamburg, Urt. v. 02.12.2021 – L 4 AS 127/20

LSG Hamburg: Verkauf des Straßenmagazins K1 ist keine „Bettelei“ und somit können EU Bürger Anspruch auf ALG II haben.

Orientierungssatz Redakteur von Tacheles e. V.
1. EU Bürger, welche als Zeitungsverkäufer tätig sind in Deutschland, können Anspruch auf ALG II haben, wenn die Tätigkeit erwerbsorientiert ist.

2. EU Bürger haben Anspruch auf ALG II, denn sie waren als selbstständig Tätige freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU.

3. Die Tätigkeit als Verkäufer des Straßenmagazins K1 ist als selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des FreizügG/EU anzusehen.

4. Die Tätigkeit muss erwerbsorientiert sein, wobei alle Tätigkeiten erfasst werden, sofern sie mit einer entgeltlichen Gegenleistung verbunden sind und eine Teilnahme am Wirtschaftsleben darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 3.12.2015 – B 4 AS 44/15 R).

Quelle: www.landesrecht-hamburg.de

1.6 – LSG für das Saarland, Urt. v. 22.02.2022 – L 4 AS 1/19

„-Angelegenheiten nach dem SGB II
Berufungen

Leitsatz
1. Der hilfebedürftige Unionsbürger hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, wenn er über ein materielles Aufenthaltsrecht verfügt. Hierzu zählt ein Aufenthaltsrecht aus § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG.

2. Soweit Aufenthaltsrechte nach § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU i.V.m. den Vorschriften des AufenthG im Rahmen der Prüfung eines Ausschlusses von den Leistungen nach dem SGB II zu prüfen sind, ist allein entscheidend, ob ein Anspruch auf einen solchen Aufenthaltstitel besteht; nicht von Bedeutung ist, ob der Titel durch die Ausländerbehörde bereits tatsächlich erteilt wurde.

3. Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung kommt dem SGB II-Leistungsträger hierbei eine eigene Pflicht zur Aufklärung des aufenthaltsrechtlichen Sachverhalts im Rahmen der Prüfung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu.

Quelle: recht.saarland.de

1.7 – LSG Hessen, Beschluss v. 07.02.20222 – L 6 AS 587/21 B ER

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, durch die das JobCenter mit seinem Rückzahlungsanspruch aus einem dem Antragsteller gewährten Mietkautionsdarlehen gegen dessen Ansprüche auf laufende Leistungen nach dem SGB II aufgerechnet hat.

Leitsätze
Auch wenn man davon ausgeht, dass die Festsetzung der zur Aufrechnung gestellten Forderung und die Aufrechnungsverfügung selbst gleichzeitig in einem Bescheid erfolgen dürfen, ist die Anordnung von deren Sofortvollzug doch jedenfalls nur dann zulässig, wenn auch die Aktivforderung, mit der der Leistungsträger aufrechnet, (bestandskräftig oder) sofort vollziehbar ist.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – SG Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 25.02.2022 – S 25 AS 865/20

Orientierungssatz RA Dennis Mitra, Berlin
1. § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II findet auch während eines Umzugs im laufenden Bewilligungszeitraum Anwendung, mit der Folge, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten.

2. Eine restriktive Auslegung dergestalt, dass diese Sonderregelung nur auf seit längerem bewohnte Wohnungen gelten oder im Falle eines Umzugs nicht anwendbar sein soll, ist weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Dem steht auch eine etwaige fehlende Zusicherung gemäß § 22 Abs. 4 SGB II nicht entgegen.

2.2 – Sozialgericht Berlin, Urteil vom 15. Februar 2022 (S 136 AS 2303/18):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Bei der Bestimmung des Wohnbedarfs gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist entscheidend auf die Anzahl der in der einzelnen Wohnung sich befindenden Personen abzustellen.

Verwaltungsvorschriften, die einzig nach der Anzahl der Zimmer in einer Wohnung differenzieren und keinen Personenbezug aufweisen, sind zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ungeeignet.

In der Bundeshauptstadt Berlin ist grundsätzlich für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnung mit einer Gesamtfläche von bis zu 50 qm und für Zwei-Personen-Haushalte ein Wohnraum mit bis zu 60 qm als angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassen.

Die Bemessung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verlangt auch die Feststellung, dass für die in diesem Rahmen festgelegten Angemessenheitswerte auch am Ort Wohnraum in hinreichender Anzahl tatsächlich verfügbar ist.

Wenn hiervon nicht ausgegangen werden kann, stellt sich die Ermittlung angemessener Aufwendungen für eine Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anhand von Mietspiegeldaten und die Prüfung der Anzahl konkret verfügbarer Wohnungen auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt zu den amtlicherseits ermittelten Angemessenheitswerten als überflüssig dar.

Bei diesen Gegebenheiten sind vom Jobcenter grundsätzlich die tatsächlich für die Unterkunft entstehenden Aufwendungen zu berücksichtigen, die allerdings durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 10 v. H. im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt werden müssen.

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 – SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid v. 03.08.2021 – S 5 AL 3162/20

Anmerkung zu: SG Karlsruhe 5. Kammer, Gerichtsbescheid vom 03.08.2021 – S 5 AL 3162/20

Autor: Uwe Söhngen, RiBSG

Vorläufige Bewilligung von Kurzarbeitergeld

Leitsatz
Hat die Agentur für Arbeit gemäß § 328 Abs. 1 SGB III vorläufig Leistungen bewilligt, ist diese Bewilligung für die Beteiligten bindend, solange keine endgültige Entscheidung ergeht. Die Agentur für Arbeit darf daher von der vorläufigen Bewilligung nur abweichen, wenn sie die vorläufige Bewilligung gemäß § 45 SGB X zurücknimmt oder gemäß § 48 SGB X aufhebt. Hingegen ist sie nicht berechtigt, ohne Rücknahme oder Aufhebung eine vorläufige Bewilligung durch eine andere, für den Betroffenen ungünstigere vorläufige Bewilligung zu ersetzen.

Quelle: www.juris.de

3.2 – LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 10.02.2022 – L 3 AL 1175/21

Leitsätze
1. Die Anzeige über Arbeitsausfall wird als öffentlich-rechtliche Willenserklärung bei Zugang bei der zuständigen Agentur für Arbeit wirksam. Das Übermittlungsrisiko und damit auch das Risiko des Verlustes auf dem Postweg trägt der Anzeigende.

2. Ein verspäteter Zugang der Anzeige über Arbeitsausfall kann weder über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden, noch kann ein früherer Zugang der Anzeige über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden (Anschluss an BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 4 AS 99/10 R).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

3.3 – Sozialgericht Cottbus, Beschluss vom 17. Dezember 2021 (S 39 AL 111/19):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Die Bundesagentur für Arbeit entscheidet Ermessensfehlerhaft, wenn sie davon ausgeht, dass ein Vorschuss auf Insolvenzgeld (§§ 165 ff. SGB III) entsprechend § 168 SGB III nicht zur Auszahlung gelangen darf, nur weil antragstellerseitig sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II gegenüber dem Jobcenter geltend machen lässt.

Der Sinn und Zweck dieser Vorschussregelung, die der Lohnersatzfunktion des Insolvenzgeldes entspricht, rechtfertigt nicht den Verweis auf die Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Fürsorge, gerade, wenn keine Aussicht auf die Begründung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses besteht.

Die Ermessensentscheidung der Arbeitsagentur nach § 168 Satz 1 und 2 SGB III hat stets auf der Grundlage sachlicher Gesichtspunkte zu erfolgen, wie z. B. die voraussichtliche Dauer des Insolvenzverfahrens und die aktuelle Einkommenssituation des Antragstellers.

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – LSG NRW, Urt. v. 15.11.2021 – L 20 SO 266/18

Leitsatz www.justiz.nrw.de
Zur Repräsentativität der für ein „schlüssiges Konzept“ zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten erhobenen Daten mit Blick auf die Vermieterstruktur (Groß- und Kleinvermieter; vgl. BSG, Urteil vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R Rn. 39 f.)

Quelle: www.justiz.nrw.de

4.2 – SG Rostock, Urteil v. 25.01.2022 – S 8 SO 35/21

Angelegenheiten der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX

Leitsatz
Menschen mit Behinderung, deren gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich auf der behinderungsbedingten Unmöglichkeit der Teilhabe an externer Bildung oder am externen Arbeitsleben beruht und bei denen dies nach der Besonderheit des Einzelfalles möglich ist und dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten entspricht, haben einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in wesentlichem und regelmäßigem Umfang außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer Wohnform.

Quelle: www.landesrecht-mv.de

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Kinderzuschlag

5.1 – LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.06.2021 – L 14 BK 2/18 – Revision zugelassen

(Kinderzuschlag – keine Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 bei Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 7 Abs 5 SGB 2)

Leitsatz
Studierende, die nach § 7 Abs 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, können keinen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG (juris: BKGG 1996) haben. (Rn.29)

Quelle: gesetze.berlin.de

6. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

6.1 – Sozialgericht Landshut, Beschluss vom 8. September 2021 (S 11 AY 38/21 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Es ist zweifelhaft, ob eine entsprechend § 1a Abs. 4 AsylbLG verfügte Absenkung auf das physische Existenzminimum verfassungsgemäß ist.

Im Bundesgebiet lebenden Personen hat bei Mittellosigkeit – unabhängig vom Aufenthaltsrecht – neben dem physischen stets auch ein soziokulturelles Existenzminimum gewährleistet zu werden.

Hier sind deshalb vorläufig Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren.

7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

7.1 – BSG, Urteil vom 29. Juni 2021 (B 12 KR 33/19.R):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Personen, deren Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V infolge des Erlöschens der Leistungsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II endet, werden nicht von der obligatorischen Anschlussversicherung entsprechend § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V erfasst, sofern ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V geltend gemacht werden kann, sowie ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall (hier: “Hilfe bei Krankheit“ nach § 48 SGB XII) besteht (§ 188 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. SGB V).

Nach dem Ende der Krankenversicherungspflicht entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V aufgrund einer Angewiesenheit auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und 3 SGB XII bedingt durch die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) besteht zunächst ein (zeitlich befristeter) nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V gegen die bisherige gesetzliche Krankenkasse.

Eine Auffangversicherungspflicht entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V tritt gemäß § 5 Abs. 8a Satz 1 und 2 SGB V bei fortlaufend Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII beziehenden Personen nicht ein.

Nach Ablauf des nachgehenden Leistungsanspruchs gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V besteht über den Anspruch auf Krankenhilfe entsprechend § 48 SGB XII, der gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend gemacht werden kann, ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 188 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. SGB V.

Auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesene Personen sind über § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V („Übernahme der Krankenbehandlung für nicht versicherungspflichtige Personen durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gegen von den Sozialhilfeträgern zu leistende Kostenerstattung“) gesetzlich pflichtversicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung leistungsrechtlich gleichgestellt.

7.2 – Nachholende Antragstellung auf ALG II: Ein hohler Zahn?

Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.11.2021, L 6 AS 26/20 (Revision beim BSG anhängig zum Az. B 4 AS 86/21 R)

weiter: sozialberatung-kiel.de

7.2 – LSG Erfurt, Urt. v. 25.11.2021 – L 7 AS 623/17

Unterkunftskosten in der Stadt Jena nicht angemessen
Das LSG Erfurt hat entschieden, dass das Jobcenter der Stadt Jena die Unterkunftskosten für die Jahre 2014 und 2015 nicht in dem erforderlichen Umfang zu Grunde gelegt hat.

weiter: www.juris.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker