Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 25.03.2022 – Az.: S 27 AY 4003/22 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

– Antragstellerin –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Göttingen,
vertreten durch den Landrat,
Reinhäuser Landstraße 4, 37083 Göttingen

– Antragsgegner –

hat die 27. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 25. März 2022 durch die Richterin xxx beschlossen:

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderungen privilegierte Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit SGB XII analog für die Zeit vom 15.01.2022 bis längstens zum 14.07.2022, falls nicht zuvor über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.01.2022 entschieden worden ist, unter Anrechnung für diesen Zeitraum bereits erbrachter Grundleistungen, zu gewähren.

2. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

GRÜNDE
I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von privilegierten Leistungen nach dem § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – ab dem 15.01.2022.

Die Antragstellerin wurde nach eigenen Angaben im xxx in xxx, Demokratischen Republik Kongo geboren und reiste am xx.xx.2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter Androhung der Abschiebung nach Italien wurde der Asylantrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 22.06.2020 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als unzulässig abgelehnt. Am 21.04.2020 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und Rates (Dublin III-VO) an Italien gerichtet. Die italienischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 17.06.2020 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO. Zugleich machten sie darauf aufmerksam, dass eine Überführung erst nach Ablauf der Covid-19-Pandemie erfolgen kann Mit Schreiben vom 20.01.2021 hob das BAMF den Bescheid vom 22.06.2020 auf, nachdem die Überstellungsfrist am 17.12.2020 bedingt durch die Covid-19-Pandemie abgelaufen war. Eine Entscheidung über das Asylgesuch der Antragstellerin nach nationalem Recht ist bislang nicht ergangen. Die Antragstellerin ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung.

Die Antragstellerin wurde von der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen zum 25.08.2020 dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zugewiesen, der der Antragstellerin Grundleistungen gem. § 3 AsylbLG bewilligte. Sie verfügte im streitigen Zeitraum weder über einsetzbares Einkommen noch über verwertbares Vermögen.

Mit Bescheid vom 03.09.2021 bewilligte der Antragsgegner Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG für den Zeitraum 10.09.2021 bis zum 31.03.2022. Mit Schreiben vom 11.01.2022 stellte die anwaltlich vertretene Antragstellerin einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gegen alle ergangenen Bescheide und Änderungsbescheide. Der Antrag der Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 19.01.2022 abgelehnt. Hiergegen erhob sie Widerspruch mit Schreiben vom 24.01.2022, über den noch nicht entschieden worden ist.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 11.01.2022 – bei Gericht zugegangen am 15.01.2022 – einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim erkennenden Gericht gestellt. Hierzu macht sie geltend, die Wartefrist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG sei lange überschritten und die Dauer des Aufenthaltes sei nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst.

Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 11.01.2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 03.09.2021 (Az.: 32.5.5024377) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in gesetzlicher Höhe ab Eingang dieses Antrages bei Gericht zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Hierzu führt der Antragsgegner aus, dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stehe die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 03.09.2021 entgegen. Für ein Begehren, das bereits mit bestandskräftigem Verwaltungsakt abgelehnt worden ist, könne kein Anordnungsanspruch bestehen. Der Verbleib der Antragstellerin im Bundesgebiet sei rechtsmissbräuchlich. Die Einreise nach Italien sei auch unter Berücksichtigung der pandemiebedingten Einschränkungen möglich gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet und hat daher Aussicht auf Erfolg.

Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes errichtet werden soll, voraus, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet. Nach § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Aussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruches und des Anordnungs-grundes (vgl. Beschlüsse des Hessischen Landessozialgerichtes (LSG) vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER -, und vom 12. Februar 1997 – L 7 AS 225/06 ER -; Berlit, info also 2005, 3, 8).

Für ein Begehren, das bereits mit bestandskräftigem Verwaltungsakt abgelehnt worden ist, kann kein Anordnungsanspruch bestehen. Durch die Bestandskraft steht fest (§ 77 SGG), dass der Antragsgegner dem Antragsteller die begehrten Leistungen nicht zu gewähren hat (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG (Stand: 07.09.2020), Rn. 339). Etwas Anderes kann nur der Fall sein, wenn hinsichtlich des bestandskräftigen Bescheides ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X anhängig ist und die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides nach § 44 SGB X unzweifelhaft vorliegen, der Bescheid also offensichtlich rechtswidrig ist. Anderenfalls ist der Bestandskraft des Bescheides im Eilverfahren Vorrang einzuräumen (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG (Stand: 07.09.2020), Rn. 340). Es muss also glaubhaft gemacht worden sein, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse bestehen (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG (Stand: 07.09.2020), Rn. 356).

Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft dargelegt. Insbesondere ist ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X anhängig, da der Widerspruch vom 24.01.2022 noch nicht beschieden worden ist.

Im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin zur Überzeugung des Gerichts einen Anspruch auf privilegierte Leistungen glaubhaft gemacht.

Gemäß § 2 Absatz 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Die Antragstellerin hat aus Sicht des Gerichts die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst.

Bei der Beurteilung der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit ist auf die gesamte Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet abzustellen (vgl. Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII und AsylbLG, 5. Auflage 2014, § 2 AsylbLG, Rd. 22; Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII und AsylbLG, 19. Auflage 2015, § 2 AsylbLG, Rd. 20 m.w.N.) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (grundlegend: Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R – juris Rn. 32 ff.) setzt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in diesem Sinne in objektiver Hinsicht ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus, das in subjektiver Hinsicht vorsätzlich im Bewusstsein der objektiv möglichen Aufenthaltsbeeinflussung getragen ist. Dabei genügt angesichts des Sanktionscharakters des § 2 AsylbLG nicht schon jedes irgendwie zu missbilligende Verhalten. Daher kann nur ein Verhalten, das unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar ist (Sozialwidrigkeit), zum Ausschluss von Analog-Leistungen führen. Eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer liegt regelmäßig schon dann vor, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann. Eine Ausnahme hiervon ist zu machen, wenn eine etwaige Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers unabhängig von seinem Verhalten ohnehin in dem gesamten Zeitraum des Rechtsmissbrauchs nicht hätte vollzogen werden können (BSG, a.a.O., Rn. 44).

Gemessen an diesen Maßstäben ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 06.09.2022 offensichtlich rechtswidrig ist, da die Voraussetzungen für eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG im hier vorliegenden Einzelfall nicht erfüllt sind.

Davon ausgehend ist es überwiegend wahrscheinlich, dass in der fehlenden Ausreise nach Italien zur Durchführung eines Asylverfahrens kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegt. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung Italien zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin war, da sie über ein italienisches Visum (Nr. ITA040581348) verfügte.

Eine Abschiebung im Sinne des § 58 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist aus pandemiebedingten Gründen gescheitert: Die italienischen Behörden erklärten zwar mit Schreiben vom 17.06.2020 ihre Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin. Zugleich machten sie aber darauf aufmerksam, dass eine Überführung erst nach Ablauf der Covid-19-Pandemie erfolgen kann („the transfer hat to be carried out only when the emergency due to COVID-19 ist over“) (Blatt 68 der Ausländerakte). Zutreffend hat der Antragsgegner ausgeführt, dass eine Überstellung nach Italien bereits ab dem 08.07.2020 unter Einhaltung der zum damaligen Zeitpunkt maßgebenden Überstellungsmodalitäten wieder möglich war (Blatt 46 der Gerichtsakte). So wurde eine Vorlaufzeit von mindestens 9 Werktagen sowie die Vorlage eines aktuellen Corona-Test von den italienischen Behörden gefordert. Die für den 27.11.2020 geplante zwangsweise Überstellung scheiterte allerdings an dem fehlenden PCR-Test (Bl. 47 f. der Gerichtsakte und Blatt 236 der Verwaltungsakte des Antragsgegners), für dessen Beibringung und Wahl die Ausländerbehörde des Antragsgegners zuständig war (Blatt 49 der Gerichtsakte). Das Gericht ist überzeugt, dass es erst Recht der Antragstellerin nicht möglich gewesen wäre, einen für die Einreise nach Italien erforderlichen (PCR)-Test zu besorgen.

Die Auffassung des Antragsgegners, die Entscheidung des BSG vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R sei lediglich auf Inhaber von einer Duldung im Sinne des § 60a AufenthG bezogen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Nach Rechtsprechung des BSG ist für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht schon die zur Aufenthaltsverlängerung führende Nutzung der Rechtsposition ausreichend, die der Ausländer durch vorübergehende Aussetzung der Abschiebung erlangt hat, wenn es ihm möglich und zumutbar wäre, auszureisen (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R –, BSGE 101, 49-70, SozR 4-3520 § 2 Nr 2, Rn. 35).

Ist die Abschiebung ausgesetzt, bleibt nach dem AufenthG die Ausreisepflicht zwar unberührt (§ 60a AufenthG). Eine Pflicht im eigentlichen Sinn kann damit aber mangels Vollziehbarkeit der Abschiebung nicht verbunden sein. Es wäre widersprüchlich, den Aufenthalt des Ausländers vorübergehend zu dulden und ihm gleichzeitig den Aufenthalt als Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, obwohl der Staat selbst zeitweise darauf verzichtet, die Ausreisepflicht durchzusetzen. Demgemäß ist regelmäßig auch weder in der Stellung eines Asylantrags selbst (Hohm, AsylbLG, § 2 RdNr 83, Stand März 2007) noch im Verbleiben des Ausländers während des Asylverfahrens (§§ 55, 67 Asylverfahrensgesetz: Aufenthaltsgestattung) bis zur Rechtskraft einer ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmissbrauch zu sehen (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R –, BSGE 101, 49-70, SozR 4-3520 § 2 Nr. 2, Rn. 35).

Das BSG macht aber gerade deutlich, dass nicht in dem Nichtausreisen des Ausländers trotz (formaler) Ausreisepflicht (Duldung) ein Rechtsmissbrauch vorliegt, sondern allenfalls in den Gründen, die hierzu geführt haben. Der Aufenthaltsstatus (Duldung) ist für die Beantwortung der Frage, ob der Ausländer seinen Aufenthalt rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat, unerheblich (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R –, BSGE 101, 49-70, SozR 4-3520 § 2 Nr 2, Rn. 35). Gemessen hieran ist zu unterstreichen, dass die Antragstellerin im streitgegenständlichen Zeitraum – wie vom Antragsgegner zutreffend festgestellt – nicht Inhaberin einer Duldung, sondern einer Aufenthaltsgestattung im Sinne des § 55 Asylgesetz (AsylG) war. Das BSG hat ausdrücklich entschieden, dass es gerade nicht auf den Aufenthaltsstatus für die Beantwortung der Frage, ob der Ausländer seinen Aufenthalt rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat, ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R –, BSGE 101, 49-70, SozR 4-3520 § 2 Nr 2, Rn. 35).

Das Gericht ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass die bloße Nichtausreise der Antragstellerin kein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG darstellt (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Januar 2020 – L 8 AY 22/19 B ER –, juris, Rn. 24).

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil es sich bei den Leistungen nach § 2 AsylbLG um existenzsichernde Leistungen handelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG analog.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft nach §§ 172 Abs. 3 Nummer 1,144 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGG, wobei hinsichtlich der Berechnung der Beschwerde des Antragsgegners, die sich aus der Differenz zwischen Leistungen nach § 2 AsylbLG nach §§ 3, 3a AsylbLG bezogen auf einen Jahreszeitraum ergibt (vgl. LSG Nieder-sachsen-Bremen, Beschluss vom 17.08.2017 – L 8 AY 1/17 B U ER).

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.