Verwaltungsgericht Kassel – Beschluss vom 05.05.2022 – Az.: 4 K 1070/21.KS

BESCHLUSS

In dem Verwaltungsstreitverfahren

1. des Herrn xxx,
Staatsangehörigkeit: irakisch,

2. der Frau xxx,

3. des xxx,
Staatsangehörigkeit: irakisch,

4. des xxx,
Staatsangehörigkeit: irakisch,

Nr. 3. – 4. vertreten durch
den Herrn xxx,
die Frau xxx,

Kläger,

bevollmächtigt:

zu 1-4: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

den Werra-Meißner-Kreis, vertreten durch den Kreisausschuss,
Schlossplatz 1, 37269 Eschwege,

Beklagter,

wegen Asylrechts

hat das Verwaltungsgericht Kassel – 4. Kammer – durch
Richter am VG xxx
als Berichterstatter am 5. Mai 2022

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

GRÜNDE

Zur Entscheidung ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter berufen.

Nachdem die Beteiligten – die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 6. April 2022 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. April 2022 – das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über dessen Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre.

Hier entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 3 VwGO. Hiernach fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Dies war der Fall, da ein Fall des § 75 VwGO gegeben war.

Ein Fall des § 75 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Eine Klage ist dann abweichend von § 68 VwGO zulässig. Dabei kann die Klage jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Abs. 2 VwGO).

Vorliegend stellten die Kläger am 18. Dezember 2020 einen Antrag auf Änderung der aufenthaltsrechtlichen Wohnsitzauflage über den bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung mit klägerischem Schriftsatz vom 4. Juni 2021 noch nicht entschieden wurde.

Die Beklagte hat nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht – die Verfahrensakte wurde trotz mehrfacher Anforderung nicht eingereicht – welche konkreten Umstände einer Entscheidung über den am 18. Dezember 2020 gestellten Antrag – zur Not auch durch entsprechende Ablehnung – im Wege standen.

Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. August 2021 vorgebracht hat, dass sich aufgrund der Vielzahl der im Dezember 2020 bis März 2021 eingegangenen Anträge auf Streichung / Aufhebung der Wohnsitzauflage das Prüfverfahren des Antrages des Klägers verzögert hat, so ist nicht vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht, inwieweit sich die Anzahl der Verfahren gegenüber der üblichen Anzahl verändert hat, so dass sich hieraus eine erhöhte Belastung ergeben würde.

Soweit in dem Schriftsatz zudem mitgeteilt wird, dass eine abschließende Antragsbescheidung binnen eines Monats vorbehaltlich der vom Kläger bereits angeforderten Unterlagen und der ggf. erforderlichen amtsärztlichen Stellungnahme in Aussicht gestellt wird, so kann das Gericht mangels weiteren Vortrages und Vorlage der Akte nicht erkennen, dass das Verfahren nicht schon aufgrund der bereits mit dem ursprünglichen Antrag eingereichten ärztlichen Stellungnahme der Georg-August-Universität Göttingen vom 3. Dezember 2020 (Bl. 8 – 11 d.A.) sowie des vorläufigen Arztbriefes der Universitätsmedizin Göttingen vom 14. Dezember 2020 (Bl. 12 – 14 d.A.) entscheidungsreif war.

Soweit mit Schriftsatz vom 18. November 2021 darauf verwiesen wurde, die Kläger hätten nicht die angeforderten Unterlagen eingereicht, so ist weiter nicht ersichtlich, welche konkreten Unterlagen die Beklagte für die abschließende Entscheidung noch benötigte bzw. was ansonsten einer – wie nunmehr erfolgt – abschlägigen Entscheidungen im Wege gestanden hätte.

Das Verfahren ist nach § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.

Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).