Verwaltungsgericht Hamburg – Anerkenntnisurteil vom 27.06.2022 – Az.: 6 K 10186/17

Anerkenntnisurteil

In der Verwaltungsrechtssache

xxx,

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte(r):
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55,
37073 Göttingen,

gegen

die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Inneres und Sport
-Polizei-
Justitiariat (J),
Bruno-Georges-Platz 1,
22297 Hamburg,

– Beklagte –

hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 6, am 27. Juni 2022 im schriftlichen Verfahren durch den Richter am Verwaltungsgericht xxx als Berichterstatter
für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der von Beamten der Beklagten in der Nacht vom 7. Juli 2017 auf den 8. Juli 2017 in Hamburg gegen den Kläger durchgeführte Einsatz von körperlicher Gewalt rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Rechtsmittelbelehrung:
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils kann gegen dieses Urteil die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

  • wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
  • wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
  • wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  • wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  • wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und Abs. 5 VwGO verwiesen.

Auf die Möglichkeit der Sprungrevision nach § 134 VwGO wird hingewiesen.

TATBESTAND

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der von Polizeivollzugsbeamten in der Nacht vom 7. Juli 2017 auf den 8. Juli 2017 in Hamburg gegen ihn durchgeführte Einsatz von körperlicher Gewalt rechtswidrig war.

Er beantragt,
festzustellen, dass der von Beamten der Beklagten in der Nacht vom 7. Juli 2017 auf den 8. Juli 2017 in Hamburg gegen ihn durchgeführte Einsatz von körperlicher Gewalt rechtswidrig war.

Die Beklagte hat den Klageanspruch mit Schriftsatz vom 24. Juni 2022 anerkannt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Sachakten verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I.

Die Beklagte war gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 307 Satz 1 ZPO ihrem Anerkenntnis gemäß wie aus dem Tenor ersichtlich zu verurteilen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 2 ZPO; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 8.4.2019, 10 B 18.483, juris, Rn. 10 m.w.N.) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO).

Der Beklagten ist es im Verwaltungsprozess unbenommen, den Klageanspruch anzuerkennen; dies gilt auch für den Fall der hier erhobenen Fortsetzungsfeststellungs- bzw. Feststellungsklage (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).

Die Beklagte hat das Anerkenntnis wirksam erklärt. Ferner liegen die für den Erlass eines Anerkenntnisurteils erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen vor, insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.

Eine Sachprüfung findet gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 307, § 313b Abs. 1 ZPO nicht statt (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.). Zur Klarstellung weist das Gericht lediglich darauf hin, dass es sich bei den handelnden Polizeivollzugsbeamten um Polizeivollzugsbeamte des Freistaats Sachsen gehandelt haben dürfte, deren Handlungen gemäß § 30a HmbSOG der Beklagten zuzurechnen sind. Die Formulierung „Beamte der Beklagten“ im Tenor, die auf dem von der Beklagten anerkannten Klageantrag beruht, ist mithin entsprechend dahingehend zu verstehen bzw. auszulegen, dass der Einsatz von körperlicher Gewalt in der Nacht vom 7. Juli 2017 auf den 8. Juli 2017 in Hamburg durch von der Beklagten eingesetzte Polizeivollzugsbeamte bzw. durch Polizeivollzugsbeamte, deren Handlungen der Beklagten zuzurechnen sind, rechtswidrig war.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 1 ZPO.