Tacheles Rechtsprechungsticker KW 30/2022

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem (SGB II)

1.1 – BSG, Urt. v. 13.07.2022 – B 7/14 AS 57/21 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – vorläufige und abschließende Entscheidung – Zugunstenverfahren – Ausschlussfrist

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.
1. Keine Anwendung der verkürzten Ausschlussfrist des § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Absatz 4 Satz 1 SGB X im Fall einer beantragten Überprüfung einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 SGB II.

Quelle: www.bsg.bund.de

1.2 – BSG, Urt. v. 13.07.2022 – B 7/14 KG 1/21 R

Kinderzuschlag – nicht erwerbsfähige Eltern

Kinderzuschlag grundsätzlich nur für erwerbsfähige Eltern

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.
Sind beide Eltern nicht erwerbsfähig, besteht für die Bedarfsgemeinschaft mit Kind kein Anspruch auf Kinderzuschlag.

Quelle: www.bsg.bund.de

Hinweis:
Kinderzuschlag grundsätzlich nur für erwerbsfähige Eltern

weiter: rsw.beck.de

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – LSG Bayern, Urt. v. 27.04.2022 – L 7 AS 560/20

Leitsätze
Das Jobcenter München war berechtigt, die für einen Ein-Personen-Haushalt im Gebiet der Landeshauptstadt München nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu übernehmenden angemessenen Kosten für Unterkunft von Oktober 2018 bis September 2019 auf 660 Euro monatlich (Bruttokaltmiete) zu beschränken.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

2.2 – LSG Bayern, Urt. v. 07.04.2022 – L 7 AS 559/20

Leitsätze
Einem Anspruch auf Auszahlung des Beitragszuschusses nach § 26 Abs 1 S 1 und Abs 3 S 1 SGB II unmittelbar an die Leistungsberechtigte steht § 26 Abs 5 S 1 SGB II entgegen. Die mit der Überweisung des Beitragszuschusses unmittelbar an das Krankenversicherungsunternehmen verbundene Offenlegung des Sozialleistungsbezugs ist zumindest dann von einem legitimen Gemeinwohlinteresse gedeckt, wenn das Ziel, durch den Beitragszuschuss einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz als Bestandteil des nach dem Sozialstaatsprinzip zu gewährenden Existenzminimums zu sichern, nur zu erreichen ist, wenn bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Krankheit versicherte Leistungsberechtigte von ihrem Anspruch auf Wechsel in den Basistarif Gebrauch machen und gleichzeitig dem Versicherungsunternehmen gegenüber ihre Hilfebedürftigkeit nachweisen, um eine Beitragsverminderung nach § 152 Abs 4 HalbS 1 VAG zu erreichen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – LSG NSB, Urt. v. 23.02.2022 – L 13 AS 182/20

Leitsätze
Bei der Mietwertübersicht für den Landkreis Leer 2015 handelt es sich nicht um ein schlüssiges Konzept i. S. der Rspr. d. BSG.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

2.4 – LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.05.2022 – L 19 AS 329/22 B ER

Leitsätze
1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II wegen des Aufenthalts in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung greift nicht nur, wenn der Betreffende in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht ist, sondern auch dann, wenn es sich um eine andere Einrichtung handelt, in der der Betreffende sich im Rahmen einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung befindet (hier: Einrichtung zur Drogentherapie). Auf die Dauer des Aufenthalts kommt es nicht an.

2. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gebietet, dass bei einer höchstrichterlichen Klärung einer schwierigen Rechtsfrage die Entscheidung nicht nur ergangen, sondern auch veröffentlicht ist und sie zur Kenntnis genommen werden kann.

Bemerkung
L 19 AS 330/22 B ER PKH

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

2.5 – LSG Sachsen- Anhalt, Urt. v. 16.06.2022 – L 2 AS 256/21 – Revision zugelassen

Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) – Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit – Rücknahmefrist – Wiederaufnahmegründe

Leitsatz
Hat ein Leistungsempfänger durch arglistige Täuschung, die den Tatbestand des Betruges erfüllt, zu hohe Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erschlichen, ist eine Rücknahme der Bewilligung auch mehr als zehn Jahre nach der Bewilligungsentscheidung möglich. Aus § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X iVm § 580 ZPO folgt nicht, dass zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung entsprechend § 581 Abs 1 ZPO eine rechtskräftige Verurteilung vorliegen muss.

Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – SG Berlin, Urt. v. 15.06.2022 – S 134 AS 8396/20

Leitsätze
Auch wenn ein Unionsbürger seine Tätigkeit in der Prostitution willentlich aufgibt, liegt keine freiwillige Aufgabe einer Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 FreizügG/EU vor, die zu einem Fortfall des Aufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU und einem Leistungsausschuss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II führt. Eine Arbeit in der Prostitution ist stets unzumutbar im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II und kann wegen dieser Unzumutbarkeit jederzeit aufgegeben werden, ohne dass es sich um eine freiwillige Aufgabe im Sinne von § 2 Abs. 3 FreizügG/EU handelt.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis:
SGB-II-Leistungen für Bulgarin nach Aufgabe selbstständiger Prostitution

weiter: rsw.beck.de

3.2 – SG Berlin, Urt. vom 22.06.2022- S 205 AS 5122/20

Keine Versagung bei fehlender Mitwirkung – Ein Beitrag von RA Kay Füßlein

Die Versagung wegen fehlender Mitwirkung ist ein scharfes Schwert und findet ihre Rechtsgrundlage in § 66 SGB I.

Hiernach kann im Falle mangelnder Mitwirkung die Leistungen versagt (oder entzogen) werden. Nun gibt es Mitwirkungshandlungen, die dringend notwendig sind, um einen Anspruch zu berechnen (Einkommen, Vermögen etc.) und es gibt Mitwirkungshandlungen, bei denen es dies nicht unbedingt notwendig ist, die Leistungen aber dennoch versagt oder entzogen werden.

Im vorliegenden Fall hatte das JobCenter den Verdacht, dass eine (psychische)Krankheit vorliegt, die zu fehlender Erwerbsfähigkeit führen würde und versagte die Leistung. Schon dies mag sehr fragwürdig sein, kranken Menschen keine Leistungen zu geben und diese sozusagen im Regen stehen zu lassen, ohne bspw. das Sozialamt einzuschalten (denn im Falle fehlender Erwerbsfähigkeit besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII).

Das Sozialgericht hob dann auch den Versagungsbescheid auf, denn dieser erforderte im konkreten Fall die Ausübung von Ermessen, denn die Versagung kann erfolgen, muss aber nicht.

Es führt u.a. aus:

Der angefochtene Versagungsbescheid ist allein schon deshalb rechtswidrig, weil er entgegen der gesetzlichen Grundlage keinerlei zeitliche Begrenzung aufweist.
(…)
Bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit nach § 44a SGB II geht es nicht darum, die Vergabe öffentlicher Mittel aus Steuergeldern zu verhindern, sondern allein um die Klärung der behördlichen Zuständigkeit, da die Klägerin im Falle der Erwerbsunfähigkeit Leistungen der Sozialhilfe in vergleichbarer Höhe erhalten würde.
(…)
Nach dem Wortlaut der Rechtsgrundlage (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB /) muss sich die Ermessensausübung insbesondere darauf beziehen, ob die Leistung insgesamt oder nur teilweise versagt wird („…kann der Leistungsträger …ganz oder teilweise versagen…“). Ein Versagungsbescheid muss daher Ausführungen hierzu enthalten (LSG Berlin-Brandenburg 10.2.2021 – L 5 AS 1582/20 B PKH). Bei einem vollständigen Entzug des Regelbedarfs ist der Grundsatz der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu berücksichtigen (Trenk-Hinterberger, aaO, § 66 Rn. 12). Dabei ist im Rahmen der Ermessensentscheidung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur teilweisen Verfassungswidrigkeitvon Sanktionen nach§§ 31ft SGB II (BVerfG 5.11.2019- 1 BvL 7/16- BVerfGE152,68)zu berücksichtigen(vgl.BayerischesLSG6.5.2021- L16AS652120-juris Rn. 28). Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB //) über längere Zeit vorenthalten werden und damit das Risiko der Obdachlosigkeit droht (vgl. Mrozynski, in ders. SGB /, 6. Aufl. 2019, § 66 Rn. 17

Das Gericht hob den Versagungsbescheid demnach auf.

Quelle: RA Kay Füßlein

3.3 – SG Berlin, Beschluss vom 6.07.2022 – S 129 AS 3280/22 ER

SG Berlin, Urt. vom 01.07.2022 – S 129 AS 1020/22

Bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts kann das Gericht auf die Angemessenheitswerte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % zurückgreifen.

Und wieder: Miete in Berlin, ein Beitrag von RA Kay Füßlein

Immer ein Dauerbrenner: die angemessene Miete nach § 22 SGB II im Land Berlin und was die JobCenter zahlen wollen.

Dies war hier schon öfters Thema und die Rechtsprechung des Sozialgerichtes Berlin tendiert nun praktisch einhellig dazu, die Tabellenwerte aus dem Wohngeld anzuwenden (die deutlich höher sind; siehe hier).

In einem Urteil und einem Beschluss (beides rechtskräftig) hat nun für die Jahre 2021 und 2022 das Sozialgericht Berlin abermals die Wohngeldtabelle und nicht die AV Wohnen angewandt.

Quelle: RA Kay Füßlein

Hinweis Redakteur:
Ebenso nur beispielhaft LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.12.2021 – L 10 AS 1386/21 B ER und aktuell LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.04.2022 – L 10 AS 2286/18 und LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.03.2022 – L 1 AS 456/21 WA

und so dito RA Matthias Göbe, Berlin

Höhere Jobcentermieten in Berlin 2022

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

4.1 – SG Karlsruhe, Urt. v. 10.05.2022 – S 2 AL 2473/20

Leitsätze
1.) Für die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 24 SGB III der Versicherungspflicht unterliegt, ist ausschließlich der beitragsrechtliche Beschäftigungsbegriff maßgeblich (Fortsetzung von SG Karlsruhe, Urteil vom 23. Mai 2017 – S 2 AL 1779/16 –, juris).

2.) Der übereinstimmende Wille zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nicht in jedem Fall alleinige Voraussetzung für das Fortbestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses (insoweit Abweichung von BSG, Urteil vom 04. Juli 2012 – B 11 AL 16/11 R –, SozR 4-4300 § 123 Nr 6). Wird um die Rechtmäßigkeit der Kündigung des Arbeitgebers (ohne entsprechenden Fortsetzungswillen) in einem arbeitsgerichtlichen Prozess, als dessen Ergebnis sich durch Vergleich oder Urteil bei Annahmeverzug des Arbeitgebers ein nach der Einstellung der Arbeit liegendes Ende des Arbeitsverhältnisses ergibt, gestritten, ist allein dieser Zeitpunkt auch für das Ende des Versicherungspflichtverhältnisses maßgeblich, denn auch in diesem Fall liegt ein ausreichender Vollzug des Beschäftigungsverhältnisses vor (insoweit Anschluss an BSG, Urteil vom 24. September 2008 – B 12 KR 22/07 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 9).

3.) Einschränkungen beim Erwerb von Anwartschaftszeiten ergeben sich allein aus § 142 Abs. 1 S. 2 SGB III und aus Beginn, Ende und ggfs. Verkürzung der Rahmenfrist nach § 143 SGB III.

4.) Soweit sich ein Versicherter bereits persönlich arbeitslos meldet, bevor eine neue Anwartschaftszeit erfüllt ist, beginnt eine neue Rahmenfrist gleichwohl erst dann zu laufen, wenn auch die allein beitragsrechtlich zu bestimmende Anwartschaftszeit als Voraussetzung für einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt ist; die vorherige Bewilligung eines unverbrauchten Restanspruchs hat hingegen keinen Einfluss auf die Entstehung einer neuen Rahmenfrist (Abweichung von BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – B 11 AL 2/14 R –, SozR 4-4300 § 124 Nr 6).

5.) Der Erwerb weiterer Anwartschaftszeiten durch im arbeitsgerichtlichen Verfahren erreichte Gehaltszahlungen ist parallel zum Bezug eines unverbrauchten Restanspruchs auf Arbeitslosengeld möglich.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 – LSG NRW, Urt. v. 07.04.2022 – L 9 SO 139/21

Unterkunftskosten in einer Wohngemeinschaft iSd § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB XII, wenn der Hilfesuchende eine konkrete Miete vereinbart hat mit dem Vermieter.

Die Rechtsauffassung des Sozialhilfeträgers, wonach die angemessenen Kosten für einen Einpersonenhaushalt nur anzuerkennen seien, soweit der von der leistungsberechtigten Person zu zahlende Mietzins in einem angemessenen Verhältnis, zu dem von dem Vermieter an den Hauptmieter zu zahlenden Mietzins stehe bzw. bei deren Nichtkenntnis von dem angemessenen Betrag für einen Mehrpersonenhaushalt auszugehen sei, trifft nicht zu.

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.
Lebt ein Sozialhilfebezieher in einer Wohngemeinschaft, sind seine Kosten der Unterkunft nicht kopfanteilig zu übernehmen, sondern die angemessenen Kosten für einen Einpersonenhaushalt, wenn er mit dem Vermieter eine konkrete Miete vereinbart hat und diese angemessen ist (42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII).

Orientierungssatz Redakteur von Tacheles e. V.
1. Gem. § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der für einen Einpersonenhaushalt angemessen ist, soweit der von der leistungsberechtigten Person zu zahlende Mietzins zur gesamten Wohnungsmiete in einem angemessenen Verhältnis steht. Im Rahmen der Prüfung des Verhältnisses sei der Mietanteil der leistungsberechtigten Person mit der gesamten Wohnungsmiete zu vergleichen (Bezugnahme auf SG Aachen Urteile vom 10.12.2019 – S 20 SO 111/19 und vom 19.06.2020 – S 19 SO 109/19).

2. Für den Kläger gilt § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII, denn er hatte die Wohnung nicht mit anderen gemeinsam gemietet, sondern mit dem Mietvertrag „einen Raum zur Alleinnutzung“ sowie die Gemeinschafträume zur gemeinsamen Nutzung angemietet und schuldete eine allein auf diesen Nutzungsanteil bezogene Miete.

Quelle: LSG NRW

6. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

6.1 – Sozialgericht Fulda – Beschluss vom 11.07.2022 – Az.: S 7 AY 10/22 ER

Normen: § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG, §§ 3 Abs. 1 und 2, 3 a Abs. 1 Nr. 2b AsylbLG – Schlagworte: AsylbLG, Regelbedarfsstufe 2b, Regelbedarfsstufe 1, Sammelunterkunft, Gemeinschaftsunterkunft, Hessisches Landessozialgericht, Aufnahmerichtlinie, Europarecht

weiter bei RA Sven Adam

6.2 – RA Volker Gerloff zu AsylbLG

eigentlich selbstverständlich: Die Umstellung von Leistungen nach § 3 zu § 2 hat von Amtswegen Tag genau zu erfolgen!

SG Hannover, v. 23.5.22 – S 53 AY 48/18

weiter bei RA Volker Gerloff

7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

7.1 – Eckpfeiler für das neue Bürgergeld ab Januar 2023 auf der Tachelesseite

weiter: tacheles-sozialhilfe.de

ebenso, deutlich verkürzt auf der Seite von RA Helge Hildebrandt

weiter: sozialberatung-kiel.de

7.2 – OVG Sachsen, Beschluss vom 9. März 2022 (5 D 37/21):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Streitig und nicht einfach gelagert ist die Rechtsfrage, ob ein zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führender Härtefall entsprechend § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) auch in dem Fall bejaht zu werden hat, wenn ein Antragsteller als bedürftig im Sinne der Sozialleistungen gemäß § 4 Abs. 1 RBStV eingeschätzt werden muss, er auch sonst die Voraussetzungen für eine Gewährung einer dieser Beihilfen erfüllt, aber freiwillig auf eine Bewilligung dieser Sozialleistung, die der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit Rechnung tragen würde, verzichtet.

Es hat als noch ungeklärt aufgefasst zu werden, ob in Fällen eines solchen freiwilligen Verzichts die verfassungsrechtlichen Grenzen der gesetzgeberischen Typisierungsbefugnis nicht überschritten sind, weil ein Antragsteller es hier stets selbst in der Hand hat, die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 RBStV zu erlangen, indem eine der dort aufgelisteten Sozialleistungen, deren anspruchsbegründende Voraussetzungen er erfüllt, von ihm beantragt wird.

7.3 – Scholz will Bürger nicht allein lassen – Gasumlage und Wohngeldreform

weiter: www.faz.net

Anmerkung Redakteur:
Ganz ehrlich Herr Bundeskanzler, kommt das nicht alles viel zu spät?

Wohngeldreform soll ab 01.01.2023 greifen, das Geld bekommen die Bürger denn vielleicht frühstens im Mai 2023 oder erst im Sommer, denn es wird ein Bürokratiemonster.

Umlage soll aber schon zum 01.10. oder 01.09.2022 kommen, woher bitte

Woher sollen wir das Geld nehmen, sagen Sie uns das bitte????

Das neu geschaffene Bürgergeld greift für Rentner rein gar nicht, denn dazu muss Erwerbsfähigkeit vorliegen, somit dürfen wir Rentner zum Sozialamt laufen, eine Schande ist das.

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker