Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer Entscheidung vom 23.11.2022 (Az: 1 BvL 3/21) die gekürzte sog. Regelbedarfsstufe 2b für geflüchtete Alleinstehende und Alleinerziehende in Sammelunterkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) für verfassungswidrig erklärt.
Am 21.08.2019 ist das sog. „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ und am 01.09.2019 das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes in Kraft getreten. Beide Gesetze enthalten massive Leistungskürzungen insbesondere für Alleinstehende und Alleinerziehende in den Sammelunterkünften. Sie erhalten seitdem genauso viel wie Ehegatten und damit nur etwa 90 % der vollen Leistungen.
Diese Regelung wurde durch das Bundesverfassungsgericht mit deutlichen Worten für verfassungswidrig erklärt. In einer Pressemitteilung des BVerfG vom heutigen Tag heißt es: „Es ist nicht erkennbar, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden oder werden können, die eine Absenkung der Leistungen um 10 % tragen würden. Daneben kann der Gesetzgeber zwar im Sinne des Nachrangs staatlicher Leistungen grundsätzlich auch eine von den Bedürftigen nicht genutzte, ihnen aber an sich tatsächlich eröffnete und zumutbare Möglichkeit von Einsparungen berücksichtigen. Doch fehlt es an hinreichend tragfähigen Anhaltspunkten für die Annahme, dass die Voraussetzungen dafür in den Sammelunterkünften tatsächlich gegeben sind.“
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-096.html
„Die Entscheidung des BVerfG betrifft eine Vielzahl an Betroffenen auch in den Zuständigkeitsbereichen der Sozialgerichte Hildesheim und Kassel und entscheidet etliche dort anhängiger Gerichtsverfahren“, erklärt RA Sven Adam zu der Bedeutung der Entscheidung auch für die Regionen Südniedersachsen und Nordhessen. „Der Gesetzgeber hat abermals in einem ohnehin rassistisch angelegten Gesetz eine weitere verfassungswidrige Kürzung der Existenzsicherungs-leistungen vorgenommen. Es war von jeher und ist nun erst recht angezeigt, die vollständige Abschaffung des AsylbLG zu fordern und endlich die verfassungsrechtlich garantierte Würde der geflüchteten Menschen durch die Gewährung voller Existenzsicherungsleistungen zu achten“, so Adam weiter.
Für Rückfragen steht Rechtsanwalt Sven Adam unter den genannten Kontaktdaten zur Verfügung.