BESCHLUSS
in dem Verfahren
xxx,
– Antragsteller –
Proz.-Bev.:
Sven Adam
Lange-Geismar-Str. 55, 37073 Göttingen
gegen
Land Baden-Württemberg
vertreten durch die Landeshauptstadt Stuttgart, diese vertreten durch den
Oberbürgermeister
Eberhardstr. 33, 70173 Stuttgart
– Antragsgegner –
Die 20. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart hat am 27.01.2023 durch den Richter am Sozialgericht xxx ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
- Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung ab 13.12.2023 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 13.12.2022 Leistungen gemäß §§ 1, 3 AsylbLG nach der Regelbedarfsstufe 1 und nicht – wie bislang – nach der Regelbedarfsstufe 2 zu gewähren.
- Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
- Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin.
GRÜNDE
I.
Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Höhe der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Umstritten ist dabei insbesondere, ob die dem Antragsteller gewährten Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 zu erbringen sind.
Der 1997 geborene Antragsteller ist guineischer Staatsangehöriger. Er ist am 14.08.2018 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Seit dem 25.03.2020 ist er im Besitz einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 S. 1 Aufenthaltsgesetz.
Mit Bescheid vom 24.03.2022 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Zeit vom 01.01.2022 bis 30.06.2022 eingeschränkte Leistungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG. Sodann wurden dem Antragsteller eingeschränkte Leistungen mit konkludenten Bescheiden für die Zeit ab 01.07.2022 gewährt.
Gegen den Bescheid vom 24.03.2022 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 14.11.2022 einen Überprüfungsantrag gestellt. Ein Überprüfungsbescheid ist noch nicht ergangen.
Gegen die Bescheide für die Zeit ab 01.07.2022 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 13.12.2022 Widerspruch eingelegt. Ein Widerspruchsescheid ist noch nicht ergangen.
Am 13.12.2022 hat der Antragsteller das Sozialgericht Stuttgart um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass die vorgenommene Sanktion nicht verfassungskonform sei. Dies gelte erst recht, als vorliegend eine Kürzung des Regelbedarfes um mehr als 50 Prozent ohnehin nicht mit Art. 1 GG nicht zu vereinbaren sei. Zudem seien dem Antragsteller Leistungen unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. Der Bedarf von Leistungsberechtigten in Sammelunterkünften weiche nicht signifikant von dem Bedarf alleinstehender erwachsener Leistungsberechtigter ab, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes lebten. Folgerichtig habe der Gesetzgeber schon nicht den Versuch unternommen, die Abweichung in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe zu belegen. Der Gesetzgeber begnüge sich vielmehr damit zu behaupten, es sei davon auszugehen, dass eine Gemeinschaftsunterbringung für die Bewohner solcher Unterkünfte Einspareffekte zur Folge habe, die mit denen in Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar seien. Der in der Bedarfsstufe 2 für Paarhaushalte zum Ausdruck kommende Gedanke der Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften „aus einem Topf“ lasse sich auf Leistungsberechtigte übertragen, die in Sammelunterkünften bestimmte Räumlichkeiten (Küche, Sanitär- und Aufenthaltsräume etc.) gemeinsam nutzten. Auch hier ermögliche die gemeinschaftliche Nutzung von Wohnraum Synergieeffekte, da bestimmte haushaltsbezogene Aufwendungen nicht von jedem Leistungsberechtigten alleine zu tragen seien, sondern auf die Gemeinschaft der Bewohner aufgeteilt beziehungsweise von ihnen gemeinsam getragen würden. Dies betreffe etwa die persönlichen Bedarfe an Mediennutzung, das Festnetz oder Internetanschlüsse in Sammelunterkünften regelmäßig zur gemeinschaftlichen Nutzung bereitgestellt würden. Weitere Einsparungen ergäben sich unter den genannten Voraussetzungen durch die Möglichkeit zur gemeinsamen Nutzung oder zum Austausch bei den Bedarfen an Freizeit, Unterhaltung und Kultur (Abteilung 9 der EVS 2013). Bei einer Unterbringung in Sammelunterkünften bestünden zudem Einspareffekte beim notwendigen Bedarf an Nahrung (Abteilung 1 der EVS 2013), etwa indem Lebensmittel oder zumindest der Küchengrundbedarf in größeren Mengen gemeinsam eingekauft und in den Gemeinschaftsküchen gemeinsam genutzt würden. Die sich hieraus für die erwachsenen Bewohner von Sammelunterkünften erzielbaren Ersparnisse seien mit den Einspareffekten in Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 19/10052, S. 24). Bei der Regelung zur Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen liege es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, für seine Einschätzung der notwendigen existenzsichernden Leistungen in Orientierung an der tatsächlichen Bedarfslage eine typisierende Einschätzung der Verhältnisse vorzunehmen, die nicht sachwidrig erscheine. Diese Einschätzung habe die Bundesregierung mit der Annahme getroffen, dass es den Bewohnern einer Sammelunterkunft durch gemeinsames Wirtschaften möglich und zumutbar sei, die dargestellten Einspareffekte zu erzielen, die mit denen von Paarhaushalten vergleichbar seien. Ein Zusammenwirtschaften über die bloße Teilung von unterkunftsbezogenen Leistungen hinaus könne von den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die in Sammelunterkünften untergebracht seien, erwartet werden. Die Leistungsberechtigten befänden sich im Asylverfahren ungeachtet ihrer Herkunft in derselben Lebenssituation und bildeten der Sache nach eine Schicksalsgemeinschaft. Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland sei noch nicht abschließend geklärt. Sie nähmen an Sprachkursen und Integrationsmaßnahmen teil und seien als neu Angekommene mit Fluchthintergrund in einer vergleichbaren Übergangssituation, die sie verbinde. Die gemeinsame Unterbringung mit anderen Leistungsempfängern unterstütze dabei die zügige Verfahrensdurchführung. In dieser zeitlichen und räumlichen Sondersituation hätten sie die Obliegenheit, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen (Gesetzesbegründung, BTDrucksache 19/10052, S. 24). Der Grund für die Leistungsreduzierung sollen eine behauptete „Solidarisierung in der Gemeinschaftsunterbringung“ und sich daraus ergebende Synergie- und Einspareffekte sein (Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 19/10052, S. 25). Tatsächlich profitierten Personen, die gemeinsam untergebracht seien, nicht von Einspareffekten, die denen von Paarhaushalten vergleichbar seien, weil sie nicht gemeinsam wirtschafteten. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gingen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu eheähnlichen Lebensgemeinschaften über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus (BSG vom 23.08.2012 – Az.: B 4 AS 34/12 R): Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründe noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Entscheidend sei insoweit, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt werde, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig sei. Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts müsse gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeute, dass der finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müsse. Ausreichend sei eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilten. Ein gemeinsames Wirtschaften, das dem von Partnern gleiche, finde in Flüchtlingsunterkünften nicht statt; entsprechende Möglichkeiten, Unterstützung von anderen Leistungsberechtigten einzufordern, seien nicht gegeben.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 13.12.2022 gegen die faktische Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG durch die Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 01.07.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in gesetzlicher Höhe ab Eingang dieses Antrages bei Gericht zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Für die Zeit vom 01.12.2022 bis 31.01.2023 seien dem Antragsteller eingeschränkte Leistung nach § 1 Abs. 3 AsylbLG gewährt worden. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Vielmehr sei es dem Antragsteller zumutbar, insoweit eine Entscheidung der Antragsgegnerin über seinen Widerspruch und ein sich ggf. anschließendes Klageverfahren abzuwarten. Den Ausführungen des Antragstellers ließen sich keine gewichtigen Anhaltspunkte entnehmen, dass die finanziellen Kapazitäten des Antragstellers ausgeschöpft wären. Der Antragsteller habe auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die am 25.11.2022 ausgestellte Duldung bescheinige weiterhin die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente. Erst auf Anfrage der Antragsgegnerin am 15.12.2022 bei der Ausländerbehörde sei der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass der Antragsteller derzeit seiner Mitwirkungspflicht nachkomme. Die Antragsgegnerin nehme deshalb die Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG zurück und gewähre dem Antragsteller für die Zeit vom 01.12.2022 bis 31.01.2023 Leistungen nach den §§ 1, 3 AsylbLG in Regelbedarfsstufe 2. Der Differenzbetrag zu den bereits gewährten eingeschränkten Leistungen für Dezember 2022 und Januar 2023 werde am 04.01.2023 auf das Konto des Antragstellers überwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei haben sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 – juris Rdnr. 64; BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 – juris Rdnr. 9). Eine Folgenabwägung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Prüfung der materiellen Rechtslage nicht möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 – juris Rdnr. 20).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Auch dann kann aber nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris Rdnr. 4).
Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nachdem der Antragsgegner die Leistungseinschränkung gemäß § 1a Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz im Rahmen seiner Antragserwiderung vom 02.01.2023 für die Zeit ab 01.12.2022 zurückgenommen hat und dem Antragsteller in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nunmehr Leistungen gemäß § 1, 3 AsylbLG gewährt werden, ist vorliegend nur noch zu entscheiden, ob die Leistungsgewährung in der Regelbedarfsstufe 2 rechtmäßig ist.
Dem Antragsteller stehen Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG zu. Diese stehen ihm nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2022 – 1 BvL 3/21 – im Umfang der Regelbedarfsstufe 1 zu. Mit diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG mit Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, soweit für eine alleinstehende erwachsene Person ein Regelbedarf lediglich in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird, und hat bis zu einer Neuregelung angeordnet, dass auf Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG § 28 SGB XII i. V. m. dem Regelbedarfsermittlungsgesetz und §§ 28a, 49 SGB XII mit der Maßgabe entsprechende Anwendung findet, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft i. S. v. § 53 Abs. 1 AsylG oder einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylG für jede alleinstehende erwachsene Person der Leistungsbemessung ein Regelbedarf in Höhe der jeweils aktuellen Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird. Soweit das Bundesverfassungsgericht seine Anordnung auf Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG beschränkt hat und Leistungsberechtigte nach § 3, 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) und Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) AsylbLG von der Anordnung nicht umfasst sind, stellt sich die verfassungsrechtliche Problematik der Regelungen in § 3a AsylbLG als vergleichbar dar, denn auch insoweit bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden oder werden können, die eine Absenkung der Leistungen um 10% rechtfertigen würden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.12.2022, L AY 28/22 B ER).
Da ein gemeinsames Wirtschaften des Antragstellers mit anderen Bewohnern der Gemeinschaftsunterkunft nicht ersichtlich ist, übt der Kammervorsitzende das aus § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG folgende Ermessen dahingehend aus, dass die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet wird, dem Antragsteller Leistungen gemäß §§ 1,3 AsylbLG nach der Regelbedarfsstufe 1 für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erbringen, sofern die Leistungen nicht früher aus anderen Gründen in Wegfall geraten. Eine Leistungsgewährung vor Antragstellung kommt nicht in Betracht, da ein Nachholbedarf nicht ersichtlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im Rahmen der Kostenentscheidung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin die umstrittene Leistungseinschränkung gemäß § 1a Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz nach Antragstellung zurückgenommen hat. Allein deshalb hat das Gericht den Antrag im Übrigen abgelehnt. In der Rücknahme der Leistungseinschränkung ist unter dem Gesichtspunkt der Kostentragung jedoch ein Teilanerkenntnis zu erblicken. Dass die Antragsgegnerin erst auf Anfrage bei der Ausländerbehörde am 15.12.2022 in Erfahrung gebracht hat, dass der Antragsteller derzeit seiner Mitwirkungspflicht nachkommt, vermag an der Kostentragung durch die Antragsgegnerin nichts zu ändern. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine entsprechende Anfrage bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin auch vor der Stellung des hiesigen Eilantrages möglich gewesen wäre.
Da der Rechtsstreit wegen der Höhe der geltend gemachten Leistungen in der Hauptsache der Berufung bedarf, findet eine Beschwerde vorliegend nicht statt, §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGG.