Sozialgericht Halle – Beschluss vom 31.01.2023 – Az.: S 17 AY 20/22 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,
Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

– Antragsteller –

gegen

Landkreis Mansfeld-Südharz, – Rechtsamt -, vertr. d. d. Landrätin,
Rudolf-Breitscheid-Straße 20/22, 06526 Sangerhausen

— Antragsgegner —

hat die 17. Kammer des Sozialgerichts Halle ohne mündliche Verhandlung am 31. Januar 2023 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht xxx, beschlossen:

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

GRÜNDE

Der vorliegende Rechtsstreit ist durch einseitige Erledigungserklärung vom 14.12.2022 entsprechend § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Hauptsache erledigt worden. In Verfahren, wie-dem vorliegenden, die nicht nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG gerichtskostenpflichtig sind, führt auch die Abgabe der einseitigen Erledigungserklärung zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (BSG, Urteil vom 20.12.1995 — 6 RKa 18/95 —, Rn. 11, juris).

Das Gericht entscheidet gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Antrag durch Beschluss darüber, in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil endet.

Dem § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO entnommenen Rechtsgedanken der Kostengerechtigkeit folgend, muss die Entscheidung nach billigem Ermessen. In der Regel entspricht es der Billigkeit, dass derjenige Beteiligte die Kosten trägt, der in der Hauptsache ohne das erledigende Ereignis unterliegen würde. lm Vordergrund steht dabei der nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrenserfolg (vgl. BSG, Beschluss vom 01.04.2010 – B 13 R 233/09 B -, juris, Rn. 8). Weitere Kriterien sind das das Veranlasserprinzip, die Umstände, die zur Erhebung der Klage führten, sowie die Umstände, die zur Erledigung der Klage geführt haben.

Nach Eingang des vorliegenden Rechtsschutzgesuchs bei Gericht am 01.12.2022, mit dem der Antragsteller nicht nach Maßgabe des § 1a AsylbLG gekürzte Leistungen geltend gemacht hat, hat der Antragsgegner am 06.12.2022 eine Nachzahlung geleistet. Diese beruht auf dem Bescheid vom 30.11.2022, der dem Antragsteller am 01.12.2022 noch nicht bekannt war. Damit hat der Antragsteller im Sinne des vorliegenden Rechtsschutzgesuchs Erfolg gehabt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.


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