Sozialgericht Köln – Beschluss vom 07.02.2023 – Az.: S 10 AY 17/22

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,
Kläger

Proz.-Bev.:
Rechtsanwalt Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

Stadt Köln -Amt für Soziales Arbeit und Senioren-, vertreten durch die Oberbürgermeisterin,
Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln,
Beklagte

hat die 10. Kammer des Sozialgerichts Köln durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht xxx am 07.02.2023 beschlossen:

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

GRÜNDE

Das Gericht entscheidet nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag über die Kosten durch Beschluss, wenn der Rechtsstreit nicht durch Urteil oder Beschluss beendet wurde. Die Kostenentscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensentscheidung wurde berücksichtigt, dass die Klage für die Klägerin zum Erfolg. geführt hat. Nicht zu berücksichtigen ist bei der Kostenentscheidung, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Dies ist von Zufällen abhängig. So z.B. wäre Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, wenn eine Rechtschutzversicherung besteht oder die Mitgliedschaft in einem Sozialverband. Auch wenn der Beklagten hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von Vorschriften kein Verwerfungsrecht zusteht, so ist die Verfassungswidrigkeit einer Norm der Behörde als Vertreterin des Staates zuzurechnen und kann nicht über die Kostenentscheidung dem Bürger zur Last gelegt werden.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.