Sozialgericht Gießen – Beschluss vom 12.04.2023 – S 18 AY 73/21

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

Kläger,

Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

Landkreis Gießen,
vertreten durch den Kreisausschuss, Rechtsamt,
Riversplatz 1 – 9, 35394 Gießen,

Beklagter,

hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Gießen am 12. April 2023 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht xxx, beschlossen:

Der Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten zu erstatten.

GRÜNDE

Erledigt sich – wie vorliegend – die von dem Kläger ursprünglich erhobene Klage anders als durch Urteil, hat das Gericht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag über die Kosten zu entscheiden. Ein entsprechender Antrag wurde vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellt.

Die Kostenentscheidung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen. Bei der Ermessensentscheidung kommt es im Wesentlichen auf die Erfolgsaussichten des Antrags und das so- genannte Veranlassungsprinzip an (HLSG, Beschl. v. 07.02.2003, Az.: L 12 B 93/02 RJ; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 9. Auflage, München 2008, § 193 Rdnr. 12b). Bei der Kostenentscheidung darf deshalb nicht allein auf das Ergebnis des Rechtsstreites abgestellt werden. Das Gericht kann ebenfalls den Anlass für die Antragserhebung berücksichtigen.

Da maßgebend für die Entscheidung die Erfolgsaussichten des Antrags sind, kommt bei Ungewissheit der Erfolgsaussichten, eine Teilung der Kostenlast in Betracht. In diesem Fall obliegt es dem Gericht, nach allgemein billigem Ermessen unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten und des Veranlassungsprinzips eine Kostenquotelung vorzunehmen.

Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat der Beklagte dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Entscheidung ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG endgültig.