Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 25.04.2023 – Az.: S 27 AY 53/23

BESCHLUSS

S 27 AY 53/23

In dem Rechtsstreit

xxx,

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Stadt Göttingen,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Hiroshimaplatz 1-4, 37083 Göttingen

– Beklagte –

hat die 27. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 25. April 2023 durch die Richterin am Sozialgericht xxx beschlossen:

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

GRÜNDE

Es entspricht billigem Ermessen, dass der Beklagte dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Bei Erledigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme, angenommenes Anerkenntnis oder übereinstimmende Erledigungserklärung ist nach dem Rechtsgedanken der § 91 a Zivilprozessordnung (ZPO) und § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage, § 193 Rdn. 13). Das Gericht hat dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheantrages sowie den Grund für den Rechtsschutzantrag und für die Erledigung zu berücksichtigen. Es ist auch das Veranlassungsprinzip, also inwieweit der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, zu beachten (Leitherer, a.a.O., Rdn. 12 b). Es besteht jedoch regelmäßig keine Pflicht zur weitergehenden Sachaufklärung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.12.2007, L 5 B 1/07 BL, Rdn. 7, zitiert nach juris).

Vorliegend hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache anders als durch Urteil erledigt. Auf den Antrag der Beteiligten war daher über die Kostentragung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Vorliegend hält es die Kammer für sachgerecht, dass der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten hat. Dem liegt im Wesentlichen die Erwägung zu Grunde, dass das Bundesverfassungsgericht die streitgegenständliche Norm des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG für verfassungswidrig erklärt hat. Die Kammer verkennt nicht, dass der Beklagte bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes keine andere Entscheidung hat treffen können und nach der Entscheidung wohl ein Anerkenntnis ausgesprochen hätte. Andererseits blieb dem Kläger keine andere Möglichkeit, als eine Klage zu führen und so in letzter Konsequenz auf eine Rechtsänderung hinzuwirken. Soweit jedoch Mängel der Gesetzgebung betroffen sind, können diese im Verhältnis Bürger-Behörde jedenfalls nicht dem Bürger angelastet werden und wirken sich damit im Ergebnis zum Nachteil der Behörde aus (BSG, Beschluss vom 5. August 1992, 10 RKg 16/91, juris Rn.7).

Der Beschluss ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.