BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
1. xxx
– Kläger –
2. xxx
– Klägerin –
3. xxx
– Klägerin –
4. xxx
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte/r: zu 1-4:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
gegen
Stadt Kaiserslautern,
vertreten durch den Oberbürgermeister, Willy-Brandt-Platz 1,
67657 Kaiserslautern
– Beklagte –
hat die 15. Kammer des Sozialgerichts Speyer am 28. Juli 2023 durch den
Richter am Sozialgericht xxx
beschlossen:
Die Beklagte hat den Klägern deren notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
GRÜNDE
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Im SGG ist nicht ausdrücklich bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Kosten zu erstatten sind. Die §§ 91 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sind nicht unmittelbar anwendbar; die dort aufgestellten Grundsätze sind aber im Allgemeinen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens bei der Kostenentscheidung heranzuziehen. Nach Beendigung des Rechtsstreits durch Erledigungserklärung entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (vgl. § 91a ZPO). Maßgeblich sind dabei zunächst der wahrscheinliche Verfahrensausgang, aber auch, wer Anlass für die Klageerhebung gegeben hat, bzw. ob sich die Sachlage nach Erlass des streitigen Verwaltungsakts geändert und der Unterlegene dem durch sofortiges Anerkenntnis entsprochen hat. Darüber hinaus kann im Rahmen der Ermessenserwägungen auch der konkrete Anlass für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes oder die Verursachung unnötiger Kosten durch einen Verfahrensbeteiligten berücksichtigt werden.
Dies zugrunde gelegt entspricht es vorliegend der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Kläger der Beklagten aufzuerlegen. Die auf Bescheidung des Überprüfungsantrags vom 15.06.2022 gerichtete Untätigkeitsklage war ursprünglich begründet. Die Sechsmonatsfrist des § 88 Abs. 1 SGG ist bis zur Klageerhebung am 08.01.2023 abgelaufen gewesen. Die Beklagte hatte den Antrag vor Klageerhebung nicht verbeschieden. Eine Entscheidung erfolgte mit Bescheid vom 29.03.2023. Berechtigte Gründe für die Verzögerung der Entscheidung lagen nach dem bisherigen Streitstand nicht vor. Der von der Beklagten angeführte Grund, dass das Augenmerk der Beklagten aufgrund einer Priorisierung auf der Versorgung ukrainischer Flüchtlinge gelegen habe, stellt zwar einen allgemein nachvollziehbaren Sachverhalt, jedoch keinen zureichenden Grund im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG dar. Ein „zureichender Grund“ liegt nur dann vor, wenn die Behörde aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls objektiv gehindert war, den Antrag bzw. Widerspruch innerhalb der Regelbearbeitungsfrist zu bescheiden (vgl. Claus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 88 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 33). Dies war im vorliegenden Fall nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht gegeben. Der dargelegte Verzögerungsgrund der anderweitigen Priorisierung stellt gerade keinen besonderen Umstand des vorliegenden Einzelfalls dar. Hinzu kommt, dass mit dem Überprüfungsantrag lediglich eine verfassungsrechtlich grundierte Rechtsfrage aufgeworfen wurde, über die die Beklagte ohne weitere Ermittlungen von Tatsachen entscheiden konnte.
Vor diesem Hintergrund durften sich die Kläger berechtigt sehen, die Bescheidung ihres Antrags mit einer Untätigkeitsklage durchzusetzen.
Die Entscheidung ist endgültig (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG).