Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 25.09.2023 – Az.: S 27 AY 100/23

BESCHLUSS

S 27 AY 100/23

In dem Rechtsstreit

xxx,

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Holzminden
Justiziariat und Kommunalaufsicht,
vertreten durch den Landrat,
Bürgermeister-Schrader-Straße 24, 37603 Holzminden

– Beklagter –

hat die 27. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 25. September 2023 durch die Richterin am Sozialgericht xxx beschlossen:

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

GRÜNDE

Es entspricht billigem Ermessen, dass der Beklagte dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Bei Erledigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme, angenommenes Anerkenntnis oder übereinstimmende Erledigungserklärung ist nach dem Rechtsgedanken der § 91 a Zivilprozessordnung (ZPO) und § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage, § 193 Rn. 13, 13d). Das Gericht hat dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheantrages sowie den Grund für den Rechtsschutzantrag und für die Erledigung zu berücksichtigen. Es ist auch das Veranlassungsprinzip, also inwieweit der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, zu beachten (Leitherer, a.a.O., Rn. 12 b). Es besteht jedoch regelmäßig keine Pflicht zur weitergehenden Sachaufklärung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.12.2007, L 5 B 1/07 BL, juris Rn. 7).

Vorliegend hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache anders als durch Urteil erledigt. Auf den Antrag der Beteiligten war daher über die Kostentragung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Vorliegend hält es die Kammer für sachgerecht, dass der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten hat. Dem liegt im Wesentlichen die Erwägung zugrunde, dass der Beklagte über den Antrag des Klägers vom 10. Mai 2021 erst mit Bescheid vom 8. August 2023 (zur Post am 10. August 2023) entschieden hat und der Kläger bereits am 6. August 2023 Untätigkeitsklage erhoben hatte. Der Beklagte hat sein Zuwarten nicht zureichend i.S.v. § 88 Abs. 1 SGG begründet, sodass er die Bearbeitungsdauer zu vertreten hat.

Der Beschluss ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.