BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
xxx,
Klägerin bzw. Antragstellerin,
Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange-Geismar-Straße 55, 37073 Göttingen,
gegen
Werra-Meißner-Kreis,
vertreten durch den Kreisausschuss,
Fachdienst Recht 3.1,
Schlossplatz 1, 37269 Eschwege,
Beklagte,
hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Kassel am 18. September 2023 durch den Vorsitzenden, Richterin am Sozialgericht xxx, beschlossen:
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung
von Herrn Rechtsanwalt Sven Adam
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug bewilligt.
GRÜNDE
Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Antragstellerin nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch nicht ratenweise aufbringen kann. Das Begehren bietet im Übrigen hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine anwaltliche Vertretung ist erforderlich §§ 73a SGG, 121 Abs. 2 ZPO. Die Anordnung des Ruhens des Hauptsacheverfahrens berührt das Prozesskostenhilfeverfahren vorliegend nicht (Gall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 73a SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 99 unter Hinweis auf LAG Köln, Beschluss vom 19. August 2011 – 4 Ta 233/11, juris Rn. 5, vgl. auch BeckOK ZPO/Jaspersen, 49. Ed. 1.7.2023, ZPO § 251 Rn. 7), zumal der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ausdrücklich den Fortgang des Prozesskostenhilfeverfahrens gewünscht hat.