1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Bürgergeld (SGB II)
1.1 – LSG NRW, Urt. v. 27.04.2023 – L 7 AS 1606/22
Zur Anrechnung einer Erbschaft (alte Rechtslage) bei Unterbrechung des Leistungsbezugs für mindestens einen Monat aufgrund der Arbeitsaufnahme als Altenpflegerin.
Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Der Antrag auf ALG II erfolgte vor dem Erbfall, sodass es sich bei dem Erbe um Einkommen handelte.
2. Im Zeitpunkt des Zuflusses des Erbes auf dem Konto handelte es sich hingegen um Vermögen. Denn der Leistungsfall endete aufgrund Beendigung der Hilfebedürftigkeit zwischen dem Erbfall und dem Zufluss bereiter Mittel aus der Erbschaft für mindestens einen Kalendermonat.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Hinweis Tacheles:
Ab Juli 2023 stellt ein Erbe gar kein Einkommen mehr dar. Es bleibt folglich als Einkommen also komplett anrechnungsfrei.
s. a. dazu: Bürgergeld: Erbschaften werden nicht mehr als Einkommen angerechnet – von RA Helge Hildebrandt, Kiel
weiter: sozialberatung-kiel.de
1.2 – LSG NRW, Beschluss v. 25.05.2023 – L 2 AS 484/23 B
Orientierungssatz Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Handelt es sich bei der Entscheidung über die Auszahlung von Geldleistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung an den Vermieter um eine Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes oder lediglich um eine informatorische Mitteilung an den leistungsberechtigten?
2. Dies ist jedenfalls umstritten. Der Wortlaut des Gesetzes spricht zwar für eine bloße Mitteilung ohne Regelungscharakter.
3. Nach wohl überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur handelte sich aber gleichwohl nicht um eine bloße Unterrichtung, sondern um eine Entscheidung durch Verwaltungsakt (so etwa Krauß in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB II, Stand Ergänzungslieferung 1/21, § 22 Rn. 387, sowie Luik in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021 § 22 Rn. 312, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
1.3 – LSG NRW, Beschluss v. 05.05.2023 – L 21 AS 1427/22 B ER
Verlustfeststellung – gewöhnlicher Aufenthalt – Grundsicherung für Arbeitssuchende – Aufhebung – aufschiebende Wirkung
Mit der (nicht vollziehbaren) Verlustfestellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU entfällt nicht der gewöhnliche Aufenthalt (Tacheles e. V.).
Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Zur Überzeugung des Senates entfällt durch die Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit, wenn– wie hier – kein Sofortvollzug besteht, nicht der gewöhnliche Aufenthalt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II; die Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind umstritten.
2. Die Auswirkungen einer (nicht vollziehbaren) Verlustfestellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU auf das Aufenthaltsrecht i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden; der Entfall der entsprechenden Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erscheint nicht zwingend (so allerdings LSG Schleswig-Holstein vom 8.7.2021 – L 6 AS 92/21 B ER).
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
1.4 – LSG Bayern, Beschluss v. 06.11.2023 – L 7 AS 297/23 NZB
Leitsätze
Aus der Rechtsprechung des BSG lässt sich die Frage, ob eine Pflicht besteht, im Falle einer Umstellung der Rechtsgrundlage nochmals genau dieselbe Anhörung durchzuführen, wenn diese bereits zu allen in Betracht kommenden Aspekten erfolgt ist, ohne Weiteres beantworten, so dass keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung veranlasst ist.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
1.5 – LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Oktober 2023 – L 13 AS 185/23 B ER Jobcenter muss bei marktengem Wohnraum höhere Miete übernehmen aufgrund der familiären Besonderheiten (Tacheles e. V.)
Leitsätze
1. Aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes ist es unter engen Voraussetzungen zulässig, den zuständigen Träger bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erteilung einer endgültig wirkenden Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II zu verpflichten.
2. Liegen relevante Besonderheiten des Einzelfalls vor, können tatsächliche Aufwendungen über das abstrakte Maß hinaus im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessen sein und bei einem Wohnungswechsel den verfügbaren angemessenen Wohnraum erweitern.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Hinweis Tacheles:
vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2023 – L 9 AS 916/23B ER –
Zur einstweiligen Anordnung der Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs 4 SGB 2 für eine konkret nachgewiesene, noch nicht angemietete, aber noch verfügbare neue Unterkunft unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG bei existenzsichernden Leistungen, wenn die Anmietung der konkreten Unterkunft auch nach Aussage des Vermieters nur unter Zusicherung möglich ist (Redakteur v. Tacheles e. V.).
1.6 – LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 01.11.2023 – L 15 AS 870/23 B ER
Bürgergeldanspruch bei Papa: Bei Wechselmodell hat volljähriges Kind zwei Haushalte (Tacheles e. V.).
Bürgergeld:
1. Ein volljähriges unter 25jähriges unverheiratetes Kind, das sich jeweils zur Hälfte bei seinen Elternteilen aufhält, gehört beiden Haushalten an (Redakteur v. Tacheles e. V.)
2. Das Jobcenter muss dem volljährigen Kind anteilige Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum des Aufenthalts beim leistungsberechtigten Elternteil erbringen (Tacheles e. V.).
Leitsätze
1. Unabhängig vom Institut der temporären Bedarfsgemeinschaft besteht bei Hilfebedürftigkeit ein Leistungsanspruch in der Bedarfsgemeinschaft für die hälftige Aufenthaltszeit, wenn unter 25jährige Erwachsene vor Erreichen der Volljährigkeit mit einem Elternteil und einem minderjährigen Geschwisterkind in temporärer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben, wegen des Wechselmodells die Bestimmung eines Aufenthaltsschwerpunktes bei Vater oder Mutter ausscheidet und sich der oder die volljährig Gewordene entscheidet, weiterhin im Wechselmodell bei den Eltern zu leben.
2. Der Anspruch des oder der volljährig Gewordenen stellt sich in solchen Fällen mit Erreichen der Volljährigkeit nicht als Leistung zur Ausübung des Umgangsrechts, sondern als Leistung zur eigenen Existenzsicherung dar.
Hinweis Tacheles:
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Anwendung des Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auf die Zeit bis zum Erreichen der Volljährigkeit beschränkt (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 35/19 R).
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld nach dem (SGB II)
2.1 – SG Berlin, Urt. v. 11.09.2023 – S 43 AS 5054/19 – anhängig beim LSG BB – L 18 AS 1078/23
Verjährung; Kautionsdarlehen; Hemmung; Darlehensrückzahlungsanspruch; Abtretung
Leitsätze
Wird ein Darlehen (hier: Kautionsdarlehen) nicht nur vertraglich, sondern auch durch Bescheid gewährt, stellt letzterer einen Bescheid zur Feststellung des Darlehensrückzahlungsanspruch des darlehensgebenden Jobcenters im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X mit der Folge des § 52 Abs. 2 SGB X (Verjährungsfrist von 30 Jahren ab Bestandskraft) dar.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Hinweis Tacheles:
vgl. dazu LSG Hessen, Beschluss v. 14.11.2023 – L 6 AS 339/23 B ER – Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehen nach § 42a SGB II unterliegen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren.
2.2 – SG München, Urt. v. 29.06.2023 – S 13 AS 1664/20
Leitsätze
1. Dass ein Anhörungsschreiben an den nicht mehr bestellten Betreuer adressiert wird, ist jedenfalls dann unbeachtlich, wenn das Anhörungsschreiben dem Leistungsbezieher in sonstiger Weise bekannt wird.
2. Der Vertrauensschutz ist nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X ausgeschlossen, wenn der Leistungsbezieher durchgehend vorsätzlich unrichtige Angaben zur Höhe der Erwerbseinkünfte seiner Ehefrau und falsche Angaben zum Beginn seiner Erwerbstätigkeiten gemacht hat.
3. Die Haftung eines Kindes für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht für das Kind begründet haben, beschränkt sich gemäß § 1629a Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BGB auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes. Nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ist die Volljährigkeit der für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständigen Behörde anzuzeigen und unter Berufung auf die von Amts wegen zu berücksichtigende Einrede der Minderjährigenhaftung eine Vermögensaufstellung zu übermitteln (z.B. Kontoauszug).
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
3.1 – LSG Sachsen, Urt. v. 13.10.2022 – L 3 AL 40/21
Leitsätze
1. Ein Gründungszuschuss dient nicht der Wirtschaftsförderung und Förderung der sozialen Strukturen im ländlichen Raum. Er dient auch nicht der Finanzierung eines Liquiditätsengpasses. Der Gründungszuschuss dient der aktiven Arbeitsmarktförderung des konkreten Arbeitslosen.
2. Dass der Vorrang der Vermittlung in die Ermessenserwägungen eingestellt wird, begegnet dem Grunde nach schon deshalb keinen Bedenken, weil es sich dabei um die Berücksichtigung einer gesetzlichen Vorgabe handelt.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
3.2 – LSG Sachsen, Urt. v. 25.05.2023 – L 3 AL 35/23
Leitsätze
1. „Sachlich bescheiden“ bedeutet nicht, dass einem Antrag stattgegeben werden muss, wohl aber dass in der Sache eine Entscheidung getroffen wird und sei es, dass der Antrag als unzulässig abgelehnt wird (Anschluss an. BSG, Urteil vom 11. November 2003 – B 2 U 36/02 R – SozR 4-1500 § 88 Nr. 1 = juris Rdnr. 15).
2. Ein behördliches Schreiben, in dem lediglich auf einen früheren Bescheid verwiesen wird, ist keine Bescheidung eines Überprüfungsantrages.
3. Für eine Untätigkeitsklage ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Kläger einen Anspruch in der Sache selbst hat oder ob der beantragte Bescheid materiell-rechtliche Auswirkungen für ihn hat. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, steht es dem Kläger grundsätzlich frei, eine Bescheidung zu verlangen.
4. Zur Frage, ob eine Ausnahme von einem Anspruch auf Bescheidung eines Antrages zuzulassen ist, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinen denkbaren Umständen bestehen kann.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – LSG NRW, Beschluss v. 05.02.2023 – L 9 SO 7/23 B ER
Zur Zahlung von Grundsicherung nach dem SGB XII (nur Regelsatz) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der Folgenabwägung bei rechtswidriger Versagung der Grundsicherung
Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Eine psychische Erkrankung, die den Betroffenen an der Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hindert, stellt nach der Rechtsprechung keinen wichtigen Grund iSv § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I dar (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2017 – L 20 SO 384/15).
2. Aber das Sozialamt hätte die ihr bekannte psychische Erkrankung bei der Ausübung des ihr durch § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I eingeräumten Ermessens berücksichtigen müssen, was nicht erfolgt ist.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
4.2 – SG Bremen, Urteil vom 7. Februar 2023 – S 24 SO 24/21
Grenzen der Sonderregelung für Leistungen der Grundsicherung während der Covid-19 Pandemie
Die Regelung des § 141 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist auf Fälle in denen ein Umzug während der Dauer des Bezugs von Sozialleistungen aus Gründen erfolgt, die von den Auswirkungen der Pandemie völlig unabhängig sind, nicht anwendbar (Tacheles e. V.).
Quelle: SG Bremen Urt. v. 7.2.2023 – S 24 SO 94/21, BeckRS 2023, 8473
Hinweis Tacheles:
a. Auffassung zum SGB II § 67 Abs. 3 :
1. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 07.03.2022 – L 4 AS 40/22 B ER – § 67 Abs 3 SGB II findet auch bei nicht pandemiebedingten Umzügen Anwendung, sodass für die ersten sechs Monate die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen sind. Der Wortlaut der Vorschrift und die Gesetzgebungsgeschichte rechtfertigen keine restriktive Begrenzung des Anwendungsbereichs auf bereits bewohnten Wohnraum.
2. SG Hamburg, Urt. v. 19.12.2022 – S 62 AS 863/22 – Die aus § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II a.F. folgende Fiktion der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung gilt auch im Falle eines nicht erforderlichen Umzuges, welcher während der Corona-Pandemie erfolgte.
Rechtstipp:
am 14.12.2023 – entscheidet das BSG diese Rechtsfrage: B 4 AS 4/23 R
4.3 – LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.04.2023 – L 7 SO 296/23
Sozialhilfe – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Anwendbarkeit der Übergangsregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie | § 45, § 48 SGB X, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 141 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 SGB XII – Vermögensverwertung privater Rentenversicherung bejaht
Sozialhilfe: Nichtberücksichtigung von Vermögen gilt (nur) für die Dauer von sechs Monaten (Redakteur v. Tacheles e. V.)
Orientierungshilfe (Redakteur v. Tacheles e. V.)
1. Die Vorschrift in § 141 Abs. 2 SGB XII ist nicht anwendbar, weil die Nichtberücksichtigung von Vermögen (nur) für die Dauer von sechs Monaten gilt, beginnend mit dem ersten Bewilligungszeitraum (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2022 – L 9 SO 140/22 B ER; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand August 2022, § 141 Rdnr. 14; Groth in jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020 [Stand 30. Mai 2022], § 141 Rdnrn. 18 f.).
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Hinweis Tacheles: leider ebenso:
LSG NRW, Beschluss vom 28.06.2022 – L 9 SO 140/22 B ER und SG Detmold, Gerichtsbescheid vom 13.09.2023 – S 35 SO 27/23 –
§ 141 Abs. 1, Abs. 2 SGB XII findet keine Anwendung, wenn der streitigen Leistungsbewilligung bereits ein sechsmonatiger Bewilligungszeitraum vorangegangen ist, der in den Anwendungsbereich der Norm fällt. Eine darüberhinausgehende Auslegung geht über die Grenzen des Wortlauts hinaus und stellt eine unzulässige Auslegung contra legem dar.
5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG
5.1 – Sozialgericht Stuttgart – Beschluss vom 23.11.2023 – Az.: S 11 AY 3311/23 ER
Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG, Sozialgericht Stuttgart
Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.
Gewährung von Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1.
weiter bei RA Sven Adam
5.2 – LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 26.09.2023 – L 8 AY 24/21
Abtretungsverbot; Beiladung; Dolmetscherkosten; Fallpauschale; Gesundheitsleistungen; Kenntnisgrundsatz; Kostenübernahmeerklärung; Nothelfer; Rechtsbindungswillen; stationäre Behandlung
Amtlicher Leitsatz
1. Der Erbringer einer medizinischen Behandlung (hier ein Krankenhausträger) hat grundsätzlich keinen eigenen Anspruch gegen den Leistungsträger nach dem AsylbLG auf Übernahme der mit der Behandlung einhergehenden Kosten (hier verneint für isoliert geltend gemachte Dolmetscherkosten).
2. Zur Auslegung von behördlichen Kostenübernahmeerklärungen betreffend Gesundheitsleistungen nach §§ 4, 6 AsylbLG
Quelle: voris.wolterskluwer-online.de
6. Verschiedenes zum Bürgergeld, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher
6.1 – Widerspruch per einfacher E-Mail ist unwirksam – LSG Hessen, Urt. vom 18.10.2023, Az.: L 4 SO 180/21 –
Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt unterliegt gesetzlichen Formvorschriften. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Wird er in elektronischer Form eingelegt, dann ist eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. die Versendung per De-Mail erforderlich. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.
weiter bei der Pressemitteilung d. LSG Hessen v. 07.12.2023
Hinweis Tacheles:
Entscheidung veröffentlicht von mir im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 48/2023
6.2 – Newsletter von RA Volker Gerloff – 17 – 2023 –
1. SG Nürnberg: Anspruch auf Eingliederungshilfe für ukrainisches Kind
Bereits in meinem Newsletter-04-2023 hatte ich über eine Entscheidung des SG Nürnberg berichtet, wonach ukrainischen Staatsangehörigen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG Leistungen der Eingliederungshilfe nicht vorenthalten werden dürfen.
Nun hat das SG Nürnberg erneut entschieden (Beschluss vom 01.12.2023 – S 13 SO 166/23 ER):
weiter: www.ra-gerloff.de
6.3 – Merkzeichen aG: Gehfähigkeit im öffentlichen Raum entscheidend – ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt, Kiel
Das Bundessozialgericht (BSG) hat im März 2023 entschieden, dass für die Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnlich gehbehindert) und damit die Nutzung von Behindertenparkplätzen die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich ist.
Kann der schwerbehinderte Mensch sich dort nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen, steht ihm das Merkzeichen aG zu (wenn zudem die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung einem Grad der Behinderung von 80 entspricht). Eine bessere Gehfähigkeit etwa in Räumen oder in vertrauter Umgebung ist für die Zuerkennung demgegenüber ohne Bedeutung.
weiter: sozialberatung-kiel.de
Wichtiger Hinweis:
Nicht veröffentlichte Urteile (gekennzeichnet durch n. v.), welche wir von Gerichten, Rechtsanwälten oder Privatkunden erhalten, dürfen zitiert werden, aber nur mit Quellhinweis Verein Tacheles, alles andere stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Danke!
Auch die Hinweise, Leitsätze und Rechtstipps im Ticker sind mit der Quelle: Hinweis von Tacheles zu kennzeichnen, alles andere stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.
Die Veröffentlichung unterliegt der Creative-Commons-Lizenz CC–BY-SA 3.0 Lizenz.
Hinweis von Tacheles:
Diese Regel wird eingeführt, da insbesondere gegen-hartz.de ohne Quellennennung und Erlaubnis seit Jahren aus dem Ticker Beiträge entnimmt.
Ein schönes, ruhiges Adventswochenende wünscht Euch der Verein Tacheles e. V. !
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Hinweis in eigener Sache:
Seit 15 Jahren erstelle ich jetzt für den Verein Tacheles e. V. den wöchentlichen Ticker.
Ich mache meine Arbeit gerne, sie macht mir Spaß, ich hasse es, wenn Schwache, Kranke oder Arbeitslose nicht ihre Rechte durchsetzen können.
In letzter Zeit kommt es vermehrt vor, dass meine Arbeit einfach ohne Erlaubnis teilweise kopiert und meine Rechtstipps, Leitsätze oder Hinweise einfach übernommen werden – dies ist eine Urheberrechtsverletzung – und ist nur erlaubt bei Hinweis auf Tacheles e. V.
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker