Sozialgericht Nordhausen – Beschluss vom 05.04.2024 – Az.: S 15 AY 581/23

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

1. xxx,
2. xxx,
3. xxx,
4. xxx,
5. xxx,
zu 1 bis 5 wohnhaft: xxx

– Kläger –

zu 1 bis 5 Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt.Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

1. Landkreis Eichsfeld,
vertreten durch den Landrat,
Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt

2. Freistaat Thüringen,
vertreten durch den Präsidenten des
Thüringer Landesverwaltungsamtes,
Jorge-Semprün-Platz 4, 99423 Weimar

– Beklagten –

hat die 15. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht xxx, ohne mündliche Verhandlung am 5. April 2024 beschlossen:

Der Beklagte zu 1.) hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.

GRÜNDE:

Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – wie hier – anders als durch Urteil oder im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz durch Beschluss endet. Im vorliegenden Verfahren ist das Hauptsacheverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigt. Die Beteiligten haben eine gerichtliche Kostenentscheidung beantragt. Das Gericht hat hinsichtlich der Kostenerstattung unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen dieser unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffenden Billigkeitsentscheidung sind sowohl die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens als auch die Gründe für die Klageerhebung bzw. Antragstellung zu beachten (Thüringer LSG, Beschluss vom 15. Februar 2008 – L 9 B 133/07 AS m.w.N.). Im Rahmen der Ermessensentscheidung können die in dem § 91 ZPO enthaltenen allgemeinen Kostengrundsätze Berücksichtigung finden, um der von § 193 Abs. 1 SGG geforderten Ermessensausübung einen hinreichend sicheren Prüfungsmaßstab zugrunde legen zu können. Hieraus folgt im Allgemeinen, dass es sachgemäßen Ermessen entspricht, wenn auf den tatsächlichen (äußeren) Verfahrensausgang abgestellt wird, also dem Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, der (materiell) das erledigende Ereignis herbeigeführt hat (Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs durch den Beklagten, Verzicht auf die Durchführung des Rechtsstreites aus freien Stücken durch den Antragsteller — vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 193 Rn. 13 ff). Es ist in der Regel billig, dass der die Kosten trägt, der unterliegt Bei teilweiser Erfolglosigkeit wird Quotelung angemessen sein (Meyer-Ladewig aaO. Rn. 12 a). Das Gericht muss dabei alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen. Dazu gehört, dass das Gericht den Anlass für die Klageerhebung berücksichtigen kann (Meyer-Ladewig aaO., Rn. 12
Vorliegend entspricht es unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sachgemäßem Ermessen, dass der Beklagte zu 1.) die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen hat. Der Beklagte zu 1.) hat nach seinem eigenen Vortrag nur eine Teilabhilfeentscheidung getroffen. Damit war der verbleibende Teil zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde vorzulegen, was im vorliegenden Fall bis zur Klageerhebung nicht erfolgte. Der Beklagte zu 2.) konnte daher nicht fristgerecht entscheiden. Die Kläger mussten sich auch nicht nach dem Stand des Verfahrens erkundigen, da sie darauf vertrauen konnten, dass der Beklagte zu 1.) seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen würde.

Der Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 SGG unanfechtbar.