URTEIL
S 26 AS 39/23
In dem Rechtsstreit:
1. xxx,
2. xxx,
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter:
zu 1-2: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
gegen
Landkreis Göttingen,
vertreten durch den Landrat,
Reinhäuser Landstraße 4, 37083 Göttingen
– Beklagter –
hat die 26. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 11. April 2024 durch den Richter am Sozialgericht und die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 04. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2022 verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 01. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023 weitere Bedarfe für Heizung in Höhe von 75,76 Euro zu gewähren.
2. Der Beklagte hat den Klägern ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
TATBESTAND
Die Kläger erstreben die Gewährung einer höheren Winterbrandhilfe für die Zeit vom 01. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023 aus Mitteln des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende –.
Die 1964 und 1965 geborenen, erwerbsfähigen, miteinander verheirateten Kläger bezogen im streitigen Zeitraum Arbeitslosengeld II (vgl. Bewilligungsbescheid vom 21. November 2022. Sie verfügen über eine Ölheizung, die auf eigene Kosten zu betanken ist. Sie erzielten in dieser Zeit kein einsetzbares Einkommen und verfügten nicht über verwertbares Vermögen.
Der Beklagte bewilligte den Klägern auf ihren Antrag mit Bescheid vom 04. Oktober 2022 eine einmalige Winterbrandbeihilfe in Höhe von 2.010,– Euro für die Beschaffung von Brennstoffen für den Zeitraum vom 01. Dezember 2022 bis zum 30. November 2023.
Dagegen legten die Kläger am 04. November 2022 Widerspruch ein, den sie damit begründeten, dass die Beihilfe wegen der Ölknappheit unmittelbar auszukehren sei. Daraufhin erwarben die Kläger Heizöl in Höhe von 2.085,56 Euro (vgl. Rechnung der Firma xxx Heizöl vom 01. Dezember 2022).
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2022 zurück und führte zur Begründung an, dass nach dem Bundesheizkostenspiegel der Höchstbetrag bewilligt worden sei.
Dagegen haben die Kläger am 30. Januar 2023 Klage erhoben.
Sie tragen vor:
Es sei keine vorherige Kostensenkungsaufforderung ergangen. Zudem seien die Heizölpreise angestiegen, so dass der bundesweite Heizspiegel kein Prüfkriterium bilde. Der Beklagte habe mit Bescheid vom 20. November 2023 eine Winterbrandbeihilfe in Höhe von 2.150,33 Euro für den Folgezeitraum bewilligt.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 04. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2022 zu verurteilen, ihnen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen für selbst zu beschaffendes Heizöl im Zeitraum 01. Dezember 2022 bis 30. November 2023 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:
Eine Absenkungsaufforderung bezüglich der Heizkosten sei nicht ergangen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage hat Erfolg.
Die Kammer konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf gemäß § 124 Absatz 2 SGG verzichtet haben.
Der Bescheid des Beklagten vom 04. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2022 erweist sich im tenorierten Umfang als rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in eigenen Rechten.
Die Kläger haben Anspruch auf eine weitere Winterbrandbeihilfe für den streitigen Zeitraum in Höhe von 75,76 Euro.
Mangels Absenkungsaufforderung sind grundsätzlich die tatsächlichen Heizkosten im Rahmen des Arbeitslosengeldes II zu gewähren. Der Höhe nach begrenzt wird dies durch den Umfang der tatsächlich getätigten Aufwendungen. Die Kläger haben am 01. Dezember 2022 Heizöl in Höhe von 2.085,56 Euro erworben und sonst für den streitigen Zeitraum keine Aufwendungen vorgenommen und nachgewiesen worden. Eine fiktive Bewilligung widerspräche dem Bedarfsdeckungsgrundsatz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.
Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, weil hier die Beschwer des Beklagten unterhalb des Schwellenwertes von 750,– Euro liegt. Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichtes, des Bundessozialgerichtes, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe abweicht.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.