BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
xxx,
– Antragstellerin –
Proz.-Bev.:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange-Geismar-Str. 55, 37073 Göttingen
gegen
Landeshauptstadt Stuttgart – Sozialamt –
vertreten durch den Oberbürgermeister
Eberhardstr. 33, 70173 Stuttgart
– Antragsgegnerin –
Die 11. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart
hat am 17.04.2024 in Stuttgart
durch die Richterin am Sozialgericht xxx
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
GRÜNDE
Gemäß § 193 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die Kostenentscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Maßgebend für die Entscheidung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) und des § 161 Absatz 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist es in der Regel billig, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der in dem Rechtsstreit unterliegt oder unterlegen wäre. Ferner hat das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung auch dem Veranlassungsprinzip Rechnung zu tragen. Grundlage dessen ist die Vorstellung, dass die im gerichtlichen Verfahren anfallenden Kosten demjenigen aufzuerlegen sind, der Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat.
Vorliegend wurde das Eilverfahren vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27.01.2023 aufgrund der Abschiebung der Antragstellerin in die Schweiz für erledigt erklärt.
Nach Überzeugung der Kammer wäre der Eilantrag der Antragstellerin ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses (hier: Abschiebung) erfolgreich gewesen. Insofern wird auf die laufende, hinlänglich bekannte Rechtsprechung der Kammer verwiesen. Unter Berücksichtigung dessen hat die Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Absatz 3 Nr. 3 SGG).