Tacheles Rechtsprechungsticker KW 19/2024

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung/ Bürgergeld (SGB 2)

1.1 – BSG, Urt. v. 20.09.2023 – B 4 AS 6/22 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – abschließende Leistungsfestsetzung – nachträgliche Änderung – monatsübergreifende Saldierung

Ist nach der nachträglichen Änderung einer abschließenden Entscheidung im Sinne des § 41a Abs 3 S 1 SGB 2, die zwar zu geringeren Leistungen für einzelne Monate, insgesamt aber zu einem höheren Leistungsbetrag für den gesamten Bewilligungszeitraum führt, erneut eine Saldierung gemäß § 41a Abs 6 S 2 SGB 2 vorzunehmen?

BSG-Urteil: Rückforderung von Bürgergeld bei Aufstockern wird schwieriger

Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.
Rückforderungen überzahlter Leistungen bei Bürgergeld-Aufstockern müssen monatsweise geprüft werden.

Volltext: www.sozialgerichtsbarkeit.de

1.2 – BSG, Urt. v. 14.12.2023 – B 4 AS 4/23 R –

Grundsicherung für Arbeitssuchende – Unterkunfts- und Heizungskosten – Neuanmietung – Corona-Pandemie

Findet die Angemessenheitsfiktion des § 67 Absatz 3 Satz 1 SGB II Anwendung, wenn der Leistungsberechtigte in dem in § 67 Absatz 1 SGB II genannten Zeitraum in eine teurere Wohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des bisherigen Grundsicherungsträgers ohne Zusicherung umzieht?

Bundessozialgericht: Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung konnte auf § 67 Absatz 1, Absatz 3 SGB II gestützt werden.

Leitsatz Verein Tacheles e. V.
1. § 67 Absatz 1 und Absatz 3 SGB II erfasst nicht nur erstmalige Bewilligungen, sondern auch Weiterbewilligungszeiträume. Die sich aus § 67 Absatz 3 Satz 1 SGB II ergebende Rechtsfolge der unwiderlegbaren Vermutung, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind, tritt zudem in jedem Bewilligungszeitraum erneut ein, der innerhalb des in § 67 Absatz 1 SGB II genannten Zeitraums beginnt.

2. § 67 Absatz 3 Satz 1 SGB II ist auch einschlägig, wenn der Leistungsberechtigte während des Leistungsbezugs umgezogen ist.

3. Allerdings greift die Fiktionswirkung dann nicht ein, wenn ein Leistungsbezieher rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Dies kann im vorliegenden Kontext etwa der Fall sein, wenn eine offensichtlich unangemessen teure Wohnung allein deswegen angemietet wurde, um die eigenen Wohnverhältnisse unter Ausnutzung der Corona-Sonderregelung des § 67 Absatz 3 SGB II zu Lasten der Allgemeinheit zu verbessern.

Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.
1. Die Angemessenheitsfiktion des § 67 Absatz 3 Satz 1 SGB II findet Anwendung, wenn der Leistungsberechtigte in dem in § 67 Absatz 1 SGB II genannten Zeitraum in eine teurere Wohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des bisherigen Grundsicherungsträgers ohne Zusicherung umzieht.

Volltext jetzt auf www.sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp Tacheles e. V.: ebenso wie das BSG:
SG Nordhausen, Urt. v. 22.03.2023 – S 13 AS 1534/21 – SGB II-Angemessenheitsprüfung in Pandemie ist nicht nur auf 6 Monate beschränkt – veröffentlicht im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 18/2023

Hinweis Tacheles e. V. Besprechung zum Urteil von Harald Thomé:
Das BSG hat mit Urteil vom 14. Dez. 2023 – B4 AS 4/23 R entschieden, dass die Angemessenheitsfiktion der Unterkunfts- und Heizkosten des § 67 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II im gesamten Zeitraum aller Bewilligungsabschnitte, die zwischen 03/2020 bis 12/2022 begonnen haben, anzuwenden ist. Es hat auch klargestellt, dass die Angemessenheitsfiktion für alle in dem Zeitraum angemieteten Unterkünfte gilt. Sie gilt nur nicht, wenn jemand rechtsmissbräuchlich in eine teurere Wohnung umgezogen ist, um die eigenen Wohnverhältnisse unter Ausnutzung der Corona-Sonderregelung zu Lasten der Allgemeinheit zu verbessern.

Weiterhin hat das BSG klargestellt, dass eine Begrenzung der KdU nur möglich ist, wenn zuvor ein Kostensenkungsverfahren durchgeführt wurde. Diese BSG-Entscheidung in Bezug auf das SGB II wird ebenfalls auf das SGB XII anzuwenden sein, da hier die gleiche Regelungslage bestand.

Das BSG-Urteil wird einigen Sprengstoff entwickeln. Dies deshalb, weil sehr viele Jobcenter und Sozialämter die Angemessenheitsfiktion nicht oder nur begrenzt angewendet haben.

Ich skizziere mal die Anwendungsfälle: www.tacheles-sozialhilfe.de

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung/Bürgergeld (SGB II)

2.1 – LSG NSB, Urt. v. 12.03.2024 – L 7 AS 458/22 – Revision zugelassen

Amtlicher Leitsatz
1. Die Sozialwidrigkeit eines Verhaltens im Sinne des § 34 SGB II kann zulässig mit einem Grundlagenbescheid inhaltlich bindend festgestellt werden (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 29. August 2019 – B 14 AS 49/18 R – juris Rn 17).

2. Im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der anknüpfend an einen solchen Grundlagenbescheid ergehenden Folgebescheide ist nur zu prüfen, ob die nach § 34 SGB II erforderliche Kausalität zwischen dem konkret geltend gemachten Erstattungsanspruch und dem sozialwidrigen Verhalten vorlag und ob die Ersatzansprüche zutreffend beziffert sind (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen, Urteil vom 26. Januar 2023 – L 11 AS 346/22 – juris Rn 32).

3. Die gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB II erfolgende Erklärung der Aufrechnung mit einer Erstattungsforderung gemäß § 34 Abs. 1 SGB II kann grundsätzlich bereits zusammen in einem Bescheid mit der Erstattungsfestsetzung erfolgen.

Quelle: voris.wolterskluwer-online.de

Rechtstipp vom Verein Tacheles e. V.:
anderer Auffassung LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. März 2022 – L 9 AS 625/20

1. Soweit demgegenüber teilweise abweichend eine gemeinsame Verfügung der Erstattung und der Aufrechnung in einem Bescheid ohne Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Erstattungsbescheids nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG für unzulässig gehalten wird (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Mai 2021 – L 13 AS 159/20 – und Urteil vom 16. März 2021 – L 15 AS 139/20), berücksichtigt diese Bewertung nicht, dass für die Aufrechnungslage nach § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Entstehen und die Fälligkeit der Gegenforderung ausreicht, die bei Erstattungsforderungen bereits mit Bekanntgabe und Wirksamkeit des Erstattungsbescheids nach §§ 37, 39 SGB X eintritt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. März 2022 – L 9 AS 625/20 -).

2.2 – LSG NSB, Urt. v. 13.03.2024 – L 13 AS 233/23 – Revision zugelassen

Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kosten für das Widerspruchsverfahren; Abtretung; allgemeine Geschäftsbedingungen; überraschende Klausel

Amtlicher Leitsatz
1. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 SGB X steht grundsätzlich nur dem Widerspruchsführer zu. Dieser kann jedoch an den oder die Prozessbevollmächtigten des Widerspruchsführers abgetreten werden, wobei sich die Voraussetzungen der Abtretung nicht nach § 53 Abs. 2 SGB I, sondern nach den §§ 398 ff. BGB in entsprechender Anwendung richten.

2. Die Wirksamkeit der Abtretung setzt insoweit zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus, wobei hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss, welche Forderung abgetreten werden soll.

3. Bei einem Vollmachtsformular, welches für eine Vielzahl von Mandatsverhältnissen verwendet wird, handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Enthält dieses eine Abtretungsklausel, die weder im Text der Vollmachtsurkunde gesondert hervorgehoben noch in der Überschrift erwähnt wird, handelt es sich um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB, die nicht Bestandteil des Vertrages wird.

Quelle: voris.wolterskluwer-online.de

2.3 – LSG Sachsen, Beschluss v. 26.03.2024 – L 7 AS 13/24 B ER

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
Setzt ein Leistungsträger eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Antragsbegehrenden durch Leistungserbringung um, mangelt es seiner Beschwerde nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis und ist für die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen.

2.4 – LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 11.03.2024 – L 4 AS 133/22 B

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
Die Rechtsfrage, ob die Hinderung der endgültigen Leistungsfestsetzung nach § 67 Abs 2, 4 SGB II auch eine nachträgliche Korrektur der Leistungsbewilligung über die §§ 45, 48 SGB X sperrt, ist bislang ungeklärt und bezogen auf die Frage der Prozesskostenhilfebewilligung als rechtlich schwierig einzuschätzen.

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld (SGB II)

3.1 – Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 11. April 2024 – S 20 SF 110/23 E

Orientierungssatz RA Claudia Zimmermann
Hat die Behörde nach Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht den Bescheid erlassen und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen, sondern die Untätigkeitsklage als zulässig anerkannt und den Anspruch des Klägers auf begehrte Bescheidung sowie die Kostentragungspflicht eingeräumt, entsteht eine fiktive Terminsgebühr, wenn der Kläger dieses Anerkenntnis angenommen hat (Anschluss an Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 1. Juli 2022, S 10 SF 58/21 E).

Quelle: www.razimmermann.de

3.2 – Sozialgericht Nordhausen, Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2024 – S 19 AS 1423/20

Orientierungssatz RA Claudia Zimmermann
Die Bundesagentur für Arbeit ist für die Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, den diese im Rahmen eines Forderungseinzugs für das Jobcenter erlassen hat, nicht zuständig, wenn der Beschluss über die Aufgabenübertragung nicht die Ermächtigung beinhaltet, im eigenen Namen einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.

Quelle: www.razimmermann.de

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB 3)

4.1 – Sozialgericht Halle, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Dezember 2023, S 2 AL 124/22

Orientierungssatz RA Claudia Zimmermann
Aus der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der fortschreitenden elektronischen Aktenführung lässt sich nicht ableiten, dass die Fertigung von Ausdrucken aus elektronischen Akten und Dokumenten grundsätzlich nicht geboten sei (Anschluss an Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 29. Dezember 2022, S 12 SF 33/22 E).

Quelle: www.razimmermann.de

4.2 – LSG NRW, Urt. v. 09.11.2023 – L 9 AL 216/22 – Revision anhängig beim BSG – B 11 AL 19/23 AR

Bildungsgutschein für eine Ausbildung zum Wagenmeister – Zweifel an der persönlichen Eignung – Notwendigkeit für die berufliche Eingliederung

Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.
1. Eine Maßnahme, die in einen Beruf führt, für den der Betroffene nicht geeignet ist, ist keine notwendige Maßnahme iSd § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 12.11.2015 – L 7 AS 5471/13 mit Nachweisen auf weitere Rechtsprechung).

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 – LSG Hessen, Urt. v. 20.03.2024 – L 4 SO 120/20

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Kenntnis i.S.d. § 18 SGB XII und § 25 SGB XII liegt im Grundsatz vor, wenn dem Sozialhilfeträger die konkrete Möglichkeit eines sozialhilferechtlichen Bedarfs bzw. hinreichende Anhaltspunkte für die Hilfegewährung bekannt sind und er aufgrund dieser Umstände die Notwendigkeit zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen sehen muss.

2. Das Tatbestandsgleichstellungsgebot des Art. 5 VO (EG) 883/2004 ist nicht auf die Anwendung der Kollisionsnormen der VO (EG) 883/2004 zu erstrecken.

6. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

6.1 – Sozialgericht Speyer – Beschluss vom 11.04.2024 – Az.: S 15 AY 3/24 ER

Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Regelbedarfsstufe 2, Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG, Sozialgericht Speyer

Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.
1. Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller vorläufig höhere Leistungen nach Maßgabe der §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG zu erbringen. (Anlehnung an LSG NSB, Beschluss vom 29.06.2023 – L 8 AY 18/23 B ER -).

Quelle: RA Sven Adam

6.2 – Sozialgericht Stuttgart – Beschluss vom 18.04.2024 – Az.: S 9 AY 792/24 ER

Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Regelbedarfsstufe 2, Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG, Sozialgericht Stuttgart

Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.
1. Gewährung von Grundleistungen gemäß §§ 3 und 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1.

Quelle: RA Sven Adam

6.3 – LSG NSB, Beschluss v. 25.05.2023 – L 8 AY 14/23 B ER

Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem AsylbLG für eine visumsfrei nach Deutschland eingereiste drittstaatsangehörige Antragstellerin; Erlaubte titelfreie (d.h. visumfreie) Einreise bei Abzielung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks nur auf einen Kurzaufenthalt i.S. von Art 4 Abs 1 EU-VO 2018/1806

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
Eine titelfreie (dh visumfreie) Einreise ist nur dann als erlaubt anzusehen, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck auch nur auf einen Kurzaufenthalt iS von Art 4 Abs 1 EU-VO 2018/1806 gerichtet ist. Beabsichtigt der Ausländer schon bei der Einreise einen Aufenthalt, der wegen der Überschreitung des zeitlichen Rahmens eines Visums bedurft hätte, besteht für die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift kein Raum (Fortführung von LSG Niedersachsen-Bremen v. 28.08.2014 – L 8 AY 53/14 B ER – juris Rn. 16).

7. Fragen zum Bürgergeld, Sozialhilfe und anderen Gesetzesbüchern – Urheberrechtsschutz – Zitieren nur mit Verweis auf Tacheles e. V. Gestattet!

7.1 – Frage zum Bürgergeld: § 21 Abs. 6a SGB 2 – Mehrbedarf für Schulbücher und Arbeitshefte

Müssen Jobcenter die Kosten für die Anschaffung von Arbeitsheften an Privatschulen übernehmen?

Dazu der Verein Tacheles e. V.: Urheberrechtsschutz

Gerichtsentscheidungen waren bisher dazu keine bekannt. Nun hat ein Gericht dazu wie folgt geurteilt:
Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Arbeitsheften an Privatschulen

Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.
1. Kosten für Schularbeitshefte an einer Privatschule sind als Mehrbedarf zu bewilligen (§ 21 Abs. 6a SGB 2 – Schulbücher und Arbeitshefte).

2. Nach dem Landesschulgesetz besteht Lernmittelfreiheit nur an öffentlichen Schulen. Nach der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber nicht zwischen öffentlichen und privaten Schulen differenzieren, sodass die Aufwendungen für die Arbeitshefte vom Jobcenter zu übernehmen sind.

Hinweis Redakteur:
Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Sie ist analog anwendbar im SGB XII – 30 Abs. 9 SGB XII und bei den Analogleistungen nach AsylbLG.

Handelt es sich um erhebliche Kosten, zB wegen fehlender Lernmittelfreiheit in einem Bundesland, müssen die Kosten nach vorheriger Bezifferung monatlich im Voraus erbracht werden (§ 42 Abs. 1 SGB II). Das heißt, das JobCenter muss vorzustrecken.
Im SGB 12 (nach den 3. Kapitel) und bei den Analogleistungen nach AsylbLG muss beachtet werden, dass die Anträge auf Übernahme zwingend im Monat des Kaufes gestellt werden müssen! Im SGB 2 können die Anträge auch deutlich später gestellt werden.

8. Neue Rubrik im Rechtsprechungsticker von Tacheles e. V. – Wir erinnern uns

8.1 – SG Chemnitz, Urt. v. 24.06.2021 – S 10 AS 2477/18 – Tacheles Rechtsprechungsticker KW 51/2021

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft; Ermittlung der Angemessenheit einer Wohnungsgröße; Berücksichtigung von Säuglingen als Haushaltsangehörige bei der Angemessenheitsbewertung

Auch Säuglinge und Kleinkinder zählen bei der Zahl der Haushaltsmitglieder mit (Tacheles e. V.)

Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.
1. Zu der Frage, ob schon Säuglinge in vollem Umfange als Person bei der Berechnung der abstrakt angemessenen Wohnfläche mitzählen, hier bejahend.

2. Ein Umzug während der Mutterschutzfrist hält das Gericht für unzumutbar.

Rechtstipp Redakteur von Tacheles e. V.:
SG Dortmund, Urteil vom 30.04.2015 – S 30 AS 3105/13 – Erforderlichkeit des Umzugs wegen anstehender Geburt des Kindes und Übernahme der erhöhten Unterkunftskosten frühestens 3 Monate vor der Entbindung (veröffentlicht Tacheles Rechtsprechungsticker KW 50/2015 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

8.2 – Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 30.04.2015 – S 30 AS 3105/13 – Tacheles Rechtsprechungsticker KW 51/2021 – Urheberrechtsschutz

Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Erhöhung der Unterkunftskosten durch einen Umzug einer Schwangeren in größere Unterkunft – Erforderlichkeit des Umzugs wegen anstehender Geburt des Kindes und Übernahme der erhöhten Unterkunftskosten frühestens 3 Monate vor der Entbindung

Zur Frage, ab welchem Zeitpunkt vor der Entbindung ein Umzug als erforderlich anzuerkennen ist und die erhöhten Aufwendungen zu übernehmen sind, sehr umstritten meint der Verein Tacheles, jedenfalls kommt es auf den Einzelfall an!

Auch zukünftiger Wohnflächenbedarf ist zu berücksichtigen, wenn er – wie bei Schwangerschaft kurz vor der Geburt – in einem überschaubaren Zeitraum entstehen wird.

Leitsatz (Redakteur)
Ein Zeitraum von drei Monaten ist in aller Regel ausreichend, um den Umzug in eine größere Wohnung vor einem voraussichtlichen Entbindungstermin zu bewerkstelligen.

Die Annahme, dass der Umzug einer schwangeren Leistungsempfängerin in eine größere Wohnung im Regelfall (erst) drei Monate vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin erforderlich ist, schließt es indes nicht aus, dass es im Einzelfall erforderlich sein kann, die Wohnung zu einem noch früheren Zeitpunkt zu beziehen und mithin der Leistungsträger zur Übernahme der insoweit anfallenden Kosten bzw. zur Erteilung einer Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II verpflichtet sein kann.

Rechtstipp Tacheles e. V.:
ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.10.2006, Az.: L 6 AS 556/06 ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2014, Az.: L 2 AS 3878/1;
A. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.05.2009, Az.: L 8 AS 87/08 (Zusicherung zum Umzug bereits ab dem 4., jedenfalls aber ab dem 5. Schwangerschaftsmonat zu erteilen sei).

2. Ist die Wohnung zur Unterbringung eines Säuglings ungeeignet, kann die Schwangere nach LSG Mecklenburg-Vorpommern 28.10.2008 – L 8 B 299/08 und vom 07.05.2009 – L 8 AS 87/08 jedenfalls ab dem 5. Schwangerschaftsmonat umziehen, weil ein späterer Umzug gesundheitlich unzumutbar ist (enger LSG Sachsen-Anhalt vom 12.02.2009 – L 5 B 177/07 AS: ab dem 6. Schwangerschaftsmonat).

Mit Eintritt der Schwangerschaft wird nicht sofort und im späteren Verlauf erst dann ein Umzug erforderlich, wenn in der bisherigen Wohnung ein neugeborenes Kind nicht angemessen untergebracht werden kann, z.B. wegen des schlechten Wohnungszustands (dazu LSG Sachsen vom 22.12.2009 – L 2 AS 711/09 B ER), der fehlenden Möglichkeit zur Einrichtung einer Ruhezone für den Säugling. Die fehlendende Wohnfläche für eine Zweipersonen-BG allein erlaubt noch keinen Umzug; denn der Raumbedarf eines neugeborenen Kindes ist geringer als der eines Kindes ab dem Krabbelalter (dazu auch SG Stralsund vom 10.04.2014 – S 8 AS 287/14 ER).

9. Verschiedenes zum Bürgergeld, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

9.1 – Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zu den Kosten der Unterkunft-LSG Hessen, Urteil vom 23.02.2024 – L 9 AS 138/19 – Eine Besprechung zum Urteil v. RA Lars Schulte- Bäucker

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Hinweis Tacheles e. V.:
beide Urteile wurden veröffentlicht im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 13/2024

9.2 – Pflegebedürftigkeit: Sozialamt muss Ehegatten mehr belassen als den Sozialhilfesatz – Ein Beitrag von RA Markus Karpinski – Urheberrechtsschutz beachten!

Wenn ein Pflegebedürftiger Sozialhilfe erhält, darf der Ehegatte nicht auf ein Einkommen auf Hartz IV Niveau gesetzt werden, weil dies einen Anreiz zur Trennung schaffen und somit gegen den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz verstoßen würde.
Die Sozialämter handeln oft falsch, indem sie das Einkommen und Vermögen des Ehegatten weitgehend heranziehen, gestützt auf eine Fehlinterpretation des § 19 Abs. 3 SGB XII.
Das Bundessozialgericht und der Bundesgerichtshof haben jedoch klargestellt, dass das Gesetz nur von einer Vermutung ausgeht, dass sich Ehegatten gegenseitig unterstützen, und dass diese Vermutung widerlegt werden kann. Ein Ehegatte muss dem Sozialamt gegenüber lediglich klarstellen, dass er nur den Trennungsunterhalt leisten will, um die eigene Sozialhilfebedürftigkeit zu vermeiden.
Die Rechtsprechung bestätigt, dass sozialrechtlich nicht mehr Unterstützung gefordert werden kann, als unterhaltsrechtlich geschuldet wird, um den besonderen Schutz von Ehe und Familie zu wahren.
Pflegebedürftigkeit: Sozialamt muss Ehegatten mehr belassen als den Sozialhilfesatz

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Hinweis Redakteur:
Sehr guter Beitrag, hervorragende Recherche.

Anmerkung vom Redakteur und Autor des Tickers:
Mir war gar nicht bewusst, wie viele, es sind mehrere tausend Urteile, von mir in den letzten 15 Jahren veröffentlicht wurden. Meine private Datensammlung umfasst ca 20.000 Urteile.

Was möchte ich sagen, im Moment ist ganz schön die Luft raus, ich brauch mal ne Pause, aber ich denke auch über das Aufhören nach, denn meine Arbeit fordert mir zu viel Gesundheit und vor allem Zeit ab.

Erste Stimmen sagen: Das wäre aber schade, denn der wöchentliche Ticker von Tacheles e. V. Ist nichts anderes als eine Datenbank für Rechtsprechung zum SGB 2, SGB 3, SGB 12 und andere Gesetzesbücher.

Ich denke noch immer darüber nach und werde rechtzeitig eine Ankündigung machen.

Danke für Ihr Verständnis!

Wichtiger Hinweis:
Nicht veröffentlichte Urteile (gekennzeichnet durch n. v.), Anmerkungen bzw. Urteilsbesprechungen von Rechtsanwälten, welche wir von Gerichten, Rechtsanwälten oder Privatkunden erhalten, dürfen zitiert werden, aber nur mit Quellhinweis Verein Tacheles, alles andere stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.
Danke!

Für Urteile, die der Verein Tacheles von Rechtsanwälten veröffentlicht, haben wir eine Erlaubnis.

Im Umkehrschluss heißt das, das, wenn Urteile von einer Homepage eines Rechtsanwalts stammen, ist ein Link zu dieser Homepage zu setzen oder als Quelle der Verein Tacheles bekannt zu geben, die Nichtnennung der Quelle stellt einen Urheberrechtsverstoß dar, diesbezüglich gab es schon Beschwerden von Rechtsanwälten. Bitte berücksichtigen Sie das ab sofort.
Danke!

Auch die Hinweise, Leitsätze und Rechtstipps im Ticker sind mit der Quelle: Hinweis von Tacheles zu kennzeichnen, alles Andere stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker


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