1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe (SGB XII)
1.1 – BSG, Urt. v. 20.09.2023 – B 8 SO 22/22 R
Sozialhilfe – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Altersrente – Einkommen – Sterbegeldversicherung – Abschluss vor Leistungsbezug – Angemessenheit
Zur Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung als Voraussetzung für die Absetzung hierfür zu entrichtender Beiträge vom Einkommen des Leistungsberechtigten gemäß § 82 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 12.
BSG: Beiträge für eine angemessene Sterbegeldversicherung müssen vom Sozialamt einkommensmindernd berücksichtigt werden (Leitsatz Redakteur v. Tacheles e. V.)
Orientierungshilfe Redakteur v. Tacheles e. V.
1. Beiträge zu privaten Versicherungen können nur dann vom Einkommen abgesetzt werden, wenn mit der Zahlung sozialhilferechtlich anerkannte Zwecke verfolgt werden.
2. Die Privilegierung der Sterbegeldversicherung gegenüber anderen privaten (kapitalbildenden) Versicherungen kommt in § 33 Absatz 2 SGB XII zum Ausdruck, demzufolge für vor Leistungsbeginn abgeschlossene Verträge ein besonderer individueller Grund nicht geltend gemacht werden muss.
3. Erforderlich ist, dass durch eine verbindliche Vereinbarung im Sinne einer objektiven Zweckbestimmung sichergestellt wird, dass die Versicherungssumme für den Bestattungsfall aufgewendet wird. Hierfür ist es ausreichend, wenn bezugsberechtigt ein bestattungskostenpflichtiger Erbe ist.
4. Die Versicherungssumme ist zumindest dann angemessen, wenn die Kosten für eine angemessene Bestattung und eine angemessene Grabpflege, orientiert an § 850b Absatz 1 Nummer 4 ZPO nicht überschritten werden. Auf die prognostische Sozialhilfebedürftigkeit für die Deckung der Bestattungskosten kommt es hingegen nicht an.
5. Die Höhe der Versicherungsbeiträge ist angemessen, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der Prämien und der Versicherungssumme im Vergleich zu anderen am Markt angebotenen Versicherungen besteht. Dass die Sterbegeldversicherung den Unfalltod mit einer verdoppelten Versicherungssumme absichert, führt allein nicht zur Unangemessenheit, solange keine wesentlich erhöhte Prämie angefallen ist.
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2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Bürgergeld (SGB II)
2.1 – LSG BW, Urt. v. 15.12.2022 – L 7 AS 3507/21 – www.sozialgerichtsbarkeit.de
Bürgergeldehepaar fragt nach: Regelsatz für Ehepaare verfassungswidrig?
Hinsichtlich der Regelsatzhöhe ergebe sich aus der EVS 2018, dass Paare in Haushalten von Arbeitslosen Mehrkosten gegenüber einem Single hätten und keine Einsparungen. Es werde hinsichtlich der bewilligten Regelsatzstufe 2 anstatt der begehrten Regelsatzstufe 1 eine Diskriminierung von Ehepaaren und Familien geltend gemacht.
Leitsatz Verein Tacheles e. V.
Die Einordnung zusammenlebender Paare in die Regelbedarfsstufe 2 ist nicht verfassungswidrig.
Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.
1. Kein Anspruch auf die Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1, da dieser bei Personen anzuerkennen ist, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Lesetipp Tacheles e. V.:
LSG NRW, Urt. v. 26.04.2023 – L 12 AS 1372/22 – Tacheles Rechtsprechungsticker KW 44/2023
Lebenspartnerschaft LPartG – Trennungswille verneint – Anspruch auf Regelbedarfsstufe 1 trotz Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3b) SGB II
Anspruch auf Regelbedarf für Alleinstehende, wenn beide Lebenspartner trotz bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nicht mehr aus einem Topf wirtschaften (Tacheles e. V.)
Leitsatz Redakteur Tacheles e. V.
1.Wenn 2 Lebenspartner (männlich) getrennt wohnen, recht das für den ” Trennungswillen ” i. S. d. SGB II nicht aus.
2. Wirtschaften sie aber nicht mehr aus einem Topf, besteht zwar weiter hin eine Bedarfsgemeinschaft, doch es besteht Anspruch auf die Regelbedarfstufe 1.
2.2 – LSG BB, Beschluss v. 10.04.2024 – L 3 AS 624/23 NZB – www.sozialgerichtsbarkeit.de
Bürgergeld für Selbstständige: Betriebsausgaben sind als nicht notwendig anzusehen, wenn sie zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis stehen
Leitsatz Verein Tacheles e. V.
Ausgaben für Reisekosten (ins europäische Ausland), Flugtickets sowie anteilige Verpflegungs- und Fahrtkosten bei einem selbstständigen Sportfotograf sind nicht als Betriebsausgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 Alg II-V a. F. zu berücksichtigen. Betriebsausgaben sind als nicht notwendig anzusehen, wenn sie zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis stehen.
Orientierungshilfe Verein Tacheles e. V.
1. Betriebskosten wie Reisekosten, insbesondere Übernachtungskosten innerhalb Europas können bei einem selbstständigen Sportfotograf nicht berücksichtigt werden, wenn diese in einem auffälligen Missverhältnis zu den Betriebseinnahmen stehen.
2. Es seien nur solche Ausgaben betrieblich, die mit dem konkreten Betrieb in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stünden (Hannes in: Beck Online Kommentar Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 68. Auflage, Stand der Bearbeitung: 01. März 2023, Rn. 30, 31 zu § 3 Bürgergeld-V).
3. Es bleibe insoweit zu fragen, ob regelmäßige Flugreisen mit mehrtägigen Hotelaufenthalten innerhalb Europas noch mit den Lebensumständen bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Einklang zu bringen seien.
Rechtstipp Tacheles e. V.: ebenso
LSG NSB, Beschluss v. 15.06.2016 – L 7 AS 398/16 B ER – u. LSG Hamburg, Urt. v. 10.09.2015 – L 4 AS 109/14 – Betriebsausgaben sind als nicht notwendig anzusehen, wenn sie zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis stehen
Wissenswertes vom Verein Tacheles e. V.
1. Bei der Beurteilung der Vermeidbarkeit von Betriebsausgaben im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V ist zu berücksichtigen, dass ein nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehendes Mitglied einer gemischten Bedarfsgemeinschaft nicht verpflichtet ist, seine Betriebsausgaben streng am Maßstab des § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V zu orientieren.
2. In Kenntnis des SGB II-Leistungsbezuges seines Ehepartners kann von ihm lediglich erwartet werden, dass er sein Ausgabeverhalten an den üblicherweise geltenden Wirtschaftlichkeitskriterien orientiert und keine offensichtlich unnötigen oder überhöhten Betriebsausgaben tätigt.
3. Selbständige Aufstocker können Betriebsausgaben vom Einkommen absetzen, sofern sie nicht offensichtlich unangemessen sind. Maßstab ist eine Missbrauchsabwehr. Entscheidend ist, ob die Ausgabe aus Sicht eines verständigen wirtschaftlich handelnden Selbständigen vertretbar ist. Den Jobcentern ist es verwehrt, sich mit eigenen Sparvorschlägen an die Stelle des Selbständigen zu setzen (Anlehnung an BSG, Urt. v. 5.6.2014 – B 4 AS 31/13 R u. SG Berlin, Urt. v. 28.11.2014 – S 37 AS 11431/14).
2.3 – LSG BW, Urt. v. 17.04.2024 – L 3 AS 455/24 – www.sozialgerichtsbarkeit.de
Bürgergeld nach dem SGB II – Grundsatz des Förderns – Nichtbestehen eines subjektiv-öffentliches Rechts auf Benennung eines anderen persönlichen Ansprechpartners – Besorgnis der Befangenheit
Bürgergeld: Können Bürgergeldempfänger die Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters, weil dieser nach ihrer Ansicht befangen ist, verlangen?
Leitsätze Verein Tacheles e. V.
1. Personen, die Bürgergeld bekommen, haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf Benennung eines anderen persönlichen Ansprechpartners; dies gilt auch bei Besorgnis der Befangenheit der benannten Person. Betroffene müssen sich auf die allgemeinen Regeln des Sozialverwaltungsrechts verweisen lassen, um die Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können, einer Überprüfung zu unterziehen.
2. Soweit vereinzelt in weitergehender Auslegung des § 14 Abs. 3 SGB II ein subjektiv-rechtlicher Anspruch des Hilfebedürftigen auf Auswechslung des Ansprechpartners bei Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 17 SGB X angenommen wird (so BeckOGK/Kohte [Stand: 01.08.2023] SGB II, § 14 Rn. 40), so schließt sich der Senat dem nicht an.
3. Ein solcher Anspruch ergibt sich bereits nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, der lediglich in Gestalt einer Soll-Vorschrift die Benennung eines persönlichen Ansprechpartners, aber gerade nicht eines bestimmten Ansprechpartners vorsieht. Der Betroffene hat sich auf die allgemeinen Regelungen des Sozialverwaltungsrechts verweisen zu lassen.
4. Mit § 17 SGB X ist ein verwaltungsinternes Verfahren geschaffen worden, mit dem Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können, einer Überprüfung unterzogen werden und ggf. zur verwaltungsseitigen Anordnung an die betroffene mitarbeitende Person führen, sich der weiteren Mitwirkung zu enthalten. Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person selbst hat aber kein eigenes Ablehnungsrecht (wie hier ausdrücklich Sieper in: Hauck/Noftz SGB II, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 14 Rn. 56 m.w.N. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 R).
Hinweis:
1. LSG NRW, Beschluss vom 16.02.2012, – L 19 AS 91/12 B ER –
1. Es existiert kein subjektives öffentliches Recht einer Leistungsberechtigten, den Sachbearbeiter ihrer Leistungsangelegenheit (mit)zu bestimmen. Bei der Aufgabenzuweisung an einen Sachbearbeiter handelt es sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung, die von einem Leistungsberechtigten gerichtlich nicht überprüft werden kann (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.04.2010 – L 6 B 93/09 AS – mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2. Aus der Vorschrift des § 14 Satz 2 SGB II, wonach für eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine persönliche Ansprechpartnerin oder ein persönlicher Ansprechpartner benannt werden soll, lässt kein subjektiv-öffentliches Recht des Leistungsberechtigten auf die Ablehnung eines bestimmten Sachbearbeiters und die Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters ableiten. § 14 Satz 2 SGB II beinhaltet nur eine objektiv-rechtliche Aufgabenzuweisung an den Leistungsträger, nicht aber einen Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten auf bestimmte Personalstrukturen in der Fallbearbeitung (BSG Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 R = BSGE 104, 185, juris Rn 26 m.w.N.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.04.2010 – L 6 B 93/09 AS -).
3. Auch wenn die Antragstellerin die zuständige Sachbearbeiterin des JobCenters als gegen sich eingenommen, also für befangen betrachtet, billigt § 17 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dem Beteiligten kein förmliches Ablehnungsrecht zu (BSG Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 R).
2. LSG BB, Urt. v. 26.03.2010 – L 32 AS 2431/08
1. Die Zuweisung eines Arbeitsvermittlers erfolgt nicht durch Verwaltungsakt.
2. Kein Anspruch des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf einen bestimmten Arbeitsvermittler bzw. dessen Auswechslung.
3. Kritischer und zuversichtlicher sieht das Thema: RA Christin Böse – Ich will einen anderen Sachbearbeiter beim Amt! Meiner ist befangen!
Ein Beitrag von RA Christin Böse, veröffentlicht auf www.anwalt.de
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld (SGB II)
3.1 – SG Berlin, Urteil v. 21.08.2020 – S 179 AS 7523/19 – (nicht veröffentlicht) bestätigt durch LSG BB, Urt. v….
Zur Frage, ob eine Trainingsfahrt nach § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II a. F. als Bedarf für Bildung und Teilhabe berücksichtigt werden kann, wenn bereits eine Förderung der Aktivität des Trainings nach § 28 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfolgt.
Dazu Detlef Brock, Redakteur v. Tacheles e. V.:
SG Berlin: Richter Schifferdecker zaubert der Tochter einer alleinerziehenden Mutter ein Lächeln ins Gesicht und rügt das JobCenter!
1. Das JobCenter will die Tochter einer alleinerziehenden Mutter nicht auf Vereinsfahrt ihres Fußballclubs mitfahren lassen. Rechtswidrig sagt das SG Berlin, denn die Regelung des § § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II a. F. ist nicht abschließend, so jedoch das Jobcenter.
2. Kosten der Vereinsfahrt sind bei einer Ermessensreduzierung auf Null zu übernehmen, dazu gehören auch Übernachtungs- und Verpflegungskosten.
Orientierungssatz (Tacheles e. V.)
1. Anspruch gegen das JobCenter auf Erbringung weiterer Bildungs- und Teilhabeleistungen nach dem SGB II zur Finanzierung der Vereinsfahrt.
2. Die Regelung in § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II erfasst auch weitere Kosten.
3. Eine Auslegung als Anspruch für Kosten jeder Vereinsfahrt kommt zwar nicht in Betracht, im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch eine Ermessensreduzierung, die jede andere Entscheidung als die Übernahme der Teilnahmekosten ausschließt.
Leitsätze Detlef Brock
Die für eine mehrtägige Trainingsfahrt des Fußballvereins entstehenden Übernachtungs- und Verpflegungskosten stellen neben den monatlichen Vereinsbeiträgen weitere nach § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung) berücksichtigungsfähige tatsächliche Aufwendungen dar.
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – LSG BW, Urt. v. 18.04.2024 – L 7 SO 1581/22 – Revision zugelassen
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Steht im Zeitpunkt des Verlassens einer Einrichtung nicht fest, ob, wann und wo die (stationäre) Hilfegewährung fortgesetzt werden soll, kann eine rechtserhebliche Unterbrechung der Einrichtungskette vorliegen.
2. Zu den Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 102 SGB X bzw. § 104 SGB X.
5. Fragen zum Bürgergeld, Sozialhilfe und anderen Gesetzesbüchern – Urheberrechtsschutz – Zitieren nur mit Verweis auf Tacheles e. V. gestattet!
5.1 – Bekommen Bürgergeldempfänger Leistungen zur Beseitigung von Unwetterschäden als Zuschussleistung vom Jobcenter?
Dazu der Verein Tacheles e. V.:
1. Leistungen zur Beseitigung von Unwetterschäden sind als Zuschussleistung nach § 22 SGB 2 vom Jobcenter zu erbringen.
2. Hier zur Übernahme der Kosten zur Beseitigung von Hagelschäden nach § 22 Abs. 2 SGB II.
6. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG
6.1 – Sozialgericht Stuttgart – Beschluss vom 15.05.2024 – Az.: S 9 AY 1438/24 ER
Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Regelbedarfsstufe 2, Leistung nach §3 AsylbLG, Leistung nach §3a AsylbLG, Sozialgericht Stuttgart
Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.
1. Gewährung von Grundleistungen gemäß §§ 3 und 3a AsylbLG in der Regelbedarfsstufe 1.
weiter bei RA Sven Adam
Wichtiger Hinweis:
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Danke!
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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker