1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Bürgergeld (SGB II)
1.1 – LSG Hessen, Beschluss v. 04.12.2023 – anhängig BSG – B 7 AS 3/24 R
Leitsatz Verein Tacheles e. V.
1. § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (analog) und Art. 18 Abs. 1 AEUV vermittelt dem sorgeberechtigten Elternteil eines wegen der Begleitung des anderen Elternteils nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigten minderjährigen Unionsbürgers kein Aufenthaltsrecht.
2. Eine unmittelbare Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG scheitert daran, dass das Kind der Klägerin nicht die deutsche, sondern die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen. Aber auch eine insoweit analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht in Betracht (Beschluss des Senats vom 28. Juni 2017, L 7 AS 140/17 B ER, nicht veröffentlicht, Beschluss des Senats vom 21. August 2019, L 7 AS 285/19 B ER; Beschluss des Senats vom 24. Mai 2023, L 7 AS 26/23 B ER; zuletzt Beschluss des Senats vom 9. August 2023, L 7 AS 196/23 B ER).
3. Auch die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, die Härtefallregelung des § 23 Abs. 3 Sätze 3 und 6 SGB XII sei aus verfassungsrechtlichen Gründen dahingehend weit auszulegen, dass allein der Aufenthalt im Bundesgebiet einen Härtefall begründe bzw. die Voraussetzungen der Härtefallregelungen vorlägen, wenn der betroffene Unionsbürger die Vermutung eines Freizügigkeitsrechts für sich in Anspruch nehmen könne und die Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht ergriffen habe, sein Aufenthalt also faktisch geduldet werde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juli 2019, L 15 SO 181/18), wird vom Senat nicht geteilt.
4. Der Senat geht mit der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29. März 2022, B 4 AS 2/22 R) davon aus, dass es mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 1 GG) vereinbar ist, dass Ausländer, die wie die Klägerin über kein Aufenthaltsrecht oder nur ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche verfügen und denen eine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland möglich und zumutbar ist, von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sind.
Anmerkung:
Was für eine knallharte Entscheidung, hier soll eine ganze Familie mit Kind nach Rumänien abgeschoben werden und das ist denn mit dem Grundgesetz vereinbar.
Rechtstipp Tacheles e. V. anderer Auffassung:
Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG finde aufgrund des in Artikel 18 Abs. 1 AEUV statuierten Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auch auf minderjährige Unionsbürger, die über ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU verfügten und ihrer Eltern Anwendung (vgl. Landessozialgericht – LSG – Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. November 2015, Az. L 19 AS 1713/15 B ER, Beschluss vom 20. Januar 2016, Az. L 19 AS 1824/15 B ER, Beschluss vom 22. Juni 2016, Az. L 19 AS 924/16 B ER, Beschluss vom 1. August 2017, Az. L 19 AS 1131/17 B ER, Beschluss vom 30. Oktober 2018, Az. L 19 AS 1472/18 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2016, Az. L 25 AS 1331/16 B ER; Bergmann/Dienelt/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, FreizügG/EU § 11 Rn. 86 ff.; NK-AuslR/Thomas Oberhäuser, 2. Aufl. 2016, Freizügigkeitsgesetz/EU § 1, Rn. 57-59;).
2. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hierzu liege nicht vor.
Tipp:
vgl. dazu auch LSG BB, Urt. v. 19.12.2023 – L 4 AS 844/20 – Tacheles Rechtsprechungsticker KW 11/2024 m. w. R.
Hinweis Tacheles e. V.:
Beim BSG ist folgende Frage anhängig: B 7 AS 3/24 R
Ist § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG 2004 auf die Elternteile minderjähriger lediger Unionsbürger auch anzuwenden, wenn diese minderjährigen Unionsbürger keine Deutschen sind?
1.2 – LSG BB, Beschluss v. 21.03.2024 – L 34 AS 921/23 B
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
Kostenfreiheit nach § 183 Satz 1 SGG besteht nicht, wenn sich eine Leistungsempfängerin mit ihrer Klage gegen einen vom Jobcenter festgesetzten Ersatzanspruch nach § 34a SGB II wegen rechtswidrig erbrachter Leistungen an einen Dritten (hier: den mit der Klägerin in Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohn) wendet.
1.3 – LSG BB, Urt. v. 26.03.2024 – L 25 AS 1043/23
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist, dass der in Anspruch genommene Sozialleistungsträger die Leistung durch Verwaltungsakt abgelehnt hat.
2. Aus der Regelung in § 95 SGG, wonach Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ist zu folgern, dass erst der Widerspruchsbescheid einem etwaigen Verwaltungsakt die für die gerichtliche Kontrolle maßgebende Form gibt.
3. Ein Verwaltungsakt, der die Anfechtungsklage auch im Rahmen der unechten Leistungsklage eröffnet, liegt vor, wenn zwar der ursprüngliche Akt kein Verwaltungsakt war, jedoch der Widerspruchsbescheid aus der schlichten Willenserklärung der Behörde einen Verwaltungsakt macht. Nicht anders ist zu entscheiden, wenn die Behörde im Widerspruchsbescheid zu erkennen gibt, dass eine hoheitliche Regelung mit Bindungswirkung nicht getroffen werden sollte (vgl. BSG, Urteil vom 18. September 1997 – 11 RAr 85/96 – NZS 1998, 191).
4. Von einer isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheides ist nur auszugehen, wenn dies in der Klage(-schrift) oder im sonstigen Vorbringen des Klägers eindeutig zum Ausdruck gebracht wird.
1.4 – LSG BW, Beschluss v. 21.03.2024 – L 2 AS 1041/23 – www.sozialgerichtsbarkeit.de
Zur Frage, ob einem Rechtsanwalt eine Vollmacht wirksam erteilt worden ist und damit die Berufung wirksam erhoben wurde.
Rechtstipp Tacheles e. V.:
Folgende Frage ist beim BSG anhängig: B 4 AS 10/24 R
Vorinstanz: Hessisches Landessozialgericht, L 6 AS 8/24, 28.02.2024
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Behörde im Widerspruchsverfahren von einem Rechtsanwalt die Vorlage einer Vollmacht bzw eines anderweitig zum Nachweis der Vollmacht geeigneten Schriftstücks im Original verlangen darf, nachdem dieser bereits mit dem Widerspruchsschreiben eine Vollmachtsurkunde per Telefax übermittelt hatte.
1.5 – LSG NSB, Beschluss v. 12.04.2024 – L 6 AS 156/24 B ER
Streit um die Weiterzahlung von Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung bei mehreren Unterkünften der leistungsberechtigten Person; Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts; Auswärtiger gewöhnlicher Aufenthalt; Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen
Bürgergeld § 22 Abs, 1 SGB II: Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung besteht nur für eine Unterkunft, die die leistungsberechtigte Person tatsächlich nutzt.
Leitsatz
1. Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung besteht nur für eine Unterkunft, die die leistungsberechtigte Person tatsächlich nutzt. Verfügt eine Leistungsberechtigte über mehr als eine Unterkunft, so können nur die Kosten für die vorrangig genutzte Wohnung als Bedarf anerkannt werden (Anschluss an BSG, Urteil vom 23.05.2012 B 14 AS 133/11 R)
2. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht der leistungsberechtigten Mutter mit dem Vater eines Eineinhalbjährigen Kindes, hält sich der Leistungsberechtigte wiederholt teils über mehrere Wochen auswärtig auf und tätigt dort in einer Vielzahl von Fällen Käufe des täglichen Bedarfs und Barabhebungen, kann daraus ein gewöhnlicher Aufenthalt entnommen werden. Für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts bedarf es keines Nachweises einer eigenen Wohnung, wenn zumindest belegt ist, dass eine selbstbestimmt nutzbare Möglichkeit zum dauerhaften Aufenthalt existiert. Einzelne Aufenthaltstage, Käufe und Barabhebungen an einem anderen Ort, der von der Leistungsberechtigten als gewöhnlicher Aufenthaltsort geltend gemacht wird, stehen dem nicht entgegen.
3. Leistungsberechtigte haben auch bei einem auswärtigen gewöhnlichen Aufenthalt Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, solange sie die Voraussetzungen des SGB II § 7 Abs 1 Satz 1 erfüllen. Soweit Leistungen vom Leistungsträger eines anderen Ortes in Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit erbracht wurden, liegt lediglich eine Verletzung der örtlichen Zuständigkeit vor (Anschluss an BSG, Urteil vom 23.05.2012 B 14 AS 133/11 R Rn 24). Will der Leistungsträger des anderen Ortes bewilligte Leistungen entziehen, muss er deshalb den auswärtigen gewöhnlichen Aufenthalt und die mangelnde Hilfebedürftigkeit beweisen.
4. SGG § 86b Abs 1 Satz 2 erfasst als unselbständiger Folgenbeseitigungsanspruch auch die Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen. Verfügt die Leistungsberechtigte stets über ein Guthaben auf ihrem Bankkonto und war in der Lage, ihren Lebensunterhalt ohne Gefährdung ihrer grundlegenden Bedürfnisse – ggf auch im Wege eines Privatdarlehens – bis gegenwärtig zu sichern, bedarf es keiner vollständigen Vollzugsfolgenbeseitigung.
1.6 – LSG BB, Urteil vom 24. April 2024 – L 18 AS 684/22 –
Bürgergeld: § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II – Zuwendungen Dritter – Obergrenze für die Nichtberücksichtigung
Eine teure Reise nach Mekka – Jobcenter darf Geldgeschenk für Pilger-Reise auf Bürgergeld anrechnen
Leitsatz Verein Tacheles e. V.
Obergrenze für die Nichtberücksichtigung von freiwilligen Zuwendungen Dritter an SGB II-Leistungsempfänger sind die Vermögensfreibeträge, denn die Zuwendung stellt im Monat nach dem Zufluss Vermögen dar.
Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.
1. Die Zuwendung stellt im Monat nach dem Zufluss Vermögen dar (so auch Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 11a Rn. 72 <Stand: 7. März 2023>; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II, 2. EL 2024, § 11a Rn. 406 m.w.N.).
2. Unter Heranziehung dieser Maßstäbe kann die Zuwendung von 65.250,- Euro nur in Höhe der Vermögensfreibeträge der Kläger, die zum 1. Dezember 2018 16.500,- Euro betrugen, nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
1.7 – LSG NRW, Urt. v. 03.08.2023 – L 7 AS 1044/22 – Revision anhängig beim BSG – B 7 AS 15/23 R
Keine Zahlung von immateriellem Schadensersatz i.H.v. 5.000 € auf der Grundlage von Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.
Zu den Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach Artikel 82 Datenschutz-Grundverordnung wegen eines behaupteten immateriellen Schadens (hier kein Anspruch auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes)
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld (SGB II)
2.1 – SG Darmstadt, Gerichtsbescheid v. 22.05.2024 – S 32 AS 65/24
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Die Schriftform wird ebenfalls durch ein verschriftlichtes Rechtschutzgesuch gewahrt, das mittels Telefax dem Gericht zugeleitet wird.
2. Die Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können.
3. Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses ist es notwendig, über die Feststellung hinaus, dass das fristgerecht eingegangene Faxschreiben des Antragstellers nicht unterschrieben ist, zu fragen, ob der darin enthaltene Rechtsbehelf von dem Antragsteller herrührte und dieser ihn mit Wissen und Wollen in den Verkehr gebracht hat.
4. Aufgrund der Art und Weise des Versendungsvorgangs, erfüllt die Nutzung eines E-Mail-to-Fax – Dienstes die an die Schriftformwahrung zu stellenden Identifizierungsanforderungen grundsätzlich nicht, weshalb die Klage hierdurch regelmäßig nicht in zulässiger Weise erhoben werden kann.
2.2 – SG Dortmund, Vergleich v. 07.05.2024 – S 56 AS 2129/23
Sozialgericht Dortmund: Kosten für Telefon- und Internetumstellung sind Umzugskosten im Sinne des SGB II, veröffentlicht im Thomé Newsletter 16/2024 vom 28.05.2024
Hinweis Verein Tacheles e. V.
Jobcenter muss Kosten für Nachsendeauftrag und Telefonanschluss übernehmen
Wenn ALG II-Bezieher umziehen müssen, muss das Jobcenter auch für die Bereitstellungskosten eines neuen Telefon- und Internetanschlusses sowie die Kosten eines Nachsendeauftrags bei der Post aufkommen.
1. BSG, Urt. v. 10.08.2016 – B 14 AS 58/15 R – Wenn ALG II-Bezieher umziehen müssen, muss das Jobcenter auch für die Bereitstellungskosten eines neuen Telefon- und Internetanschlusses sowie die Kosten eines Nachsendeauftrags bei der Post aufkommen
2. LSG BB, Beschluss v. 24.03.2017 – L 18 AS 3076/13 – Als durch den Umzug verursacht gelten auch die angemessenen Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses. Ein solcher Anschluss ist notwendig, um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden, Banken u.s.w. aufrecht zu erhalten.
3. SG Dortmund, Urt. v. 07.10.2015 – S 33 AS 1731/13 – Hartz IV-Behörde hat Telefon-Ummeldekosten zu zahlen
4. SG Speyer S 6 AS 239/08 vom 11.01.20010, rechtskräftiges Urteil – Hartz IV-Behörde hat Telefon-Ummeldekosten zu zahlen
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
3.1 – LSG BB, Urt. v. 21.02.2024 – L 18 AL 85/22 – www.gesetze.berlin.de
Überprüfungsbescheid – Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung -Bemessungsentgelt – Arbeitslosengeld
Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.
1. Erfolgreicher Überprüfungsantrag im Arbeitslosengeld bei geänderter ständiger Rechtsprechung erst ab Verkündung der Entscheidung.
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – LSG BW, Beschluss v. 14.05.2024 – L 7 SO 868/24 ER-B
Bewilligung von Leistungen für eine Schulbegleitung des Antragstellers in Form eines persönlichen Budgets
Dazu der Verein Tacheles e. V.
1. Antragsteller hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung gem. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX.
2. Schließlich steht der Verpflichtung zur Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen in Form eines persönlichen Budgets im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, dass bisher noch keine Zielvereinbarung abgeschlossen worden ist (für Hauptsacheverfahren offengelassen in BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R -, a.A. LSG NRW, Beschluss vom 29. November 2016 – L 9 SO 522/16 B ER).
4.2 – LSG NSB, Urt. v. 18.04.2024 – L 8 SO 69/22
Anrechnung einer US-Coronahilfe als Einkommen
Sozialhilfe: Rentnerin muss sich US-Coronahilfen anrechnen lassen
Die Corona-Soforthilfe sei eine Steuererstattung („Recovery Rebates“), die nach den sozialhilferechtlichen Regelungen als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen sei. Anders wäre dies nur bei zweckgebundenem Einkommen. Allerdings sehe der „American Rescue Plan“ gerade keine Zweckbestimmung vor.
Orientierungssatz Tacheles e. V.
1. Die US-amerikanische Beihilfe aus dem „American Rescue Plan“ ist als einmalige Einnahme gemäß § 82 Abs. 1 und 7 SGB XII (i.d.F.v. 2.6.2021, BGBl. I 1387, a.F.) zu berücksichtigen.
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen
Rechtstipp Tacheles e. V.:
SG Hannover, Urt. v. 07.06.2022 – S 81 SO 440/21 – Tacheles Rechtsprechungsticker KW 37/2022
Amerikanische Corona-Soforthilfe schmälert Sozialhilfe!
Leitsatz Redakteur von Tacheles e. V.
1. Bei der amerikanischen Corona-Soforthilfe handelt es sich um anrechenbares Einkommen, das bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist.
2. Die Selbsthilfe geht grundsätzlich der staatlichen Hilfe vor.
Wichtiger Hinweis:
Nicht veröffentlichte Urteile (gekennzeichnet durch n. v.), Anmerkungen bzw. Urteilsbesprechungen von Rechtsanwälten, welche wir von Gerichten, Rechtsanwälten oder Privatkunden erhalten, dürfen zitiert werden, aber nur mit Quellhinweis Verein Tacheles, alles andere stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.
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Im Umkehrschluss heißt das, das, wenn Urteile von einer Homepage eines Rechtsanwalts stammen, ist ein Link zu dieser Homepage zu setzen oder als Quelle der Verein Tacheles bekannt zu geben, die Nichtnennung der Quelle stellt einen Urheberrechtsverstoß dar, diesbezüglich gab es schon Beschwerden von Rechtsanwälten. Bitte berücksichtigen Sie das ab sofort.
Danke!
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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker