BESCHLUSS
In dem Beschwerdeverfahren
xxx,
– Antragsteller und Beschwerdegegner –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55,
37073 Göttingen
gegen
Land Rheinland-Pfalz vertreten durch den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier
– Antragsgegner und Beschwerdeführer –
hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz am 5. Juni 2024 durch
Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht xxx
Richter am Landessozialgericht xxx
Richter am Landessozialgericht xxx
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 7. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsgegner trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens des Antragstellers.
3. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Sven Adam, Göttingen, beigeordnet.
GRÜNDE
I.
Der 1984 in der Türkei geborene Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 21. September 2023 über Griechenland und Belgien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier ein paar Tage später ein Asylgesuch. Am 26. September 2023 wurde er dem Antragsgegner zugewiesen und ist derzeit in der Aufnahmeeinrichtung in Bitburg untergebracht. Sein notwendiger Bedarf (§ 3 Asylbewerberleistungsgesetz -AsylbLG) wird durch Sachleistungen gedeckt, außerdem gewährt ihm der Antragsgegner für seinen notwendigen persönlichen Bedarf (§ 3a AsylbLG) Geldleistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylbLG in Höhe von 184,00 € monatlich, die die ihm tagegenau bar ausgezahlt werden; so erhielt er beispielsweise am 26. September 2023 98,40 €, am 1.,12. und am 28. März 2024 jeweils 85,90 € und am 25. April 2024 171,70 €. Am 28. April 2024 erhob der Antragsteller Widerspruch „gegen die Gewährung der Leistungen nach dem AsylbLG im Zeitraum ab Zuweisung in die Aufnahmeeinrichtung“.
Der Antragsgegner führt keine Verwaltungsakten, schriftliche Leistungsbescheide ergehen nicht, weil sich nach Ansicht des Antragsgegners die Leistungshöhe unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Die Leistungshöhe wird automatisch durch ein EDV-System ermittelt und im Regelfall im zweiwöchentlichen Rhythmus in Form von Bargeld an die Leistungsberechtigten ausgezahlt.
Dem am 28. April 2024 beim Sozialgericht Trier gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm „vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 28. April 2024 gegen die faktische Leistungsgewährung durch den Antragsgegner unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in verfassungsgemäßer Höhe in der Regelbedarfsstufe 1 ab Eingang dieses Antrags bei Gericht zu gewähren“, gab das Sozialgericht durch Beschluss vom 7. Mai 2024 statt und verpflichtete den Antragsgegner, dem Antragsteller für die Zeit ab dem 28. April 2024 bis zur Entscheidung über den Widerspruch vom selben Tag vorläufig höhere Leistungen „nach Maßgabe von §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG“ zu gewähren. In den Gründen ist ausgeführt, zur Überzeugung des Gerichts habe der Antragsteller auch Anspruch auf Gewährung des hier in Rede stehenden notwendigen persönlichen Bedarfs nach Bedarfsstufe 1 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG, obwohl er in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sei und erfülle damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylbLG. § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylbLG sei verfassungskonform auszulegen und im Wege der normerhaltenden teleologischen Reduktion sei als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ein tatsächliches „Füreinanderstehen“ in die Vorschrift hineinzulesen.
Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt und ausgeführt, der Antragsteller habe entgegen der Rechtsansicht des Sozialgerichts keinen Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1. Eine Normenverwerfungskompetenz stehe dem Sozialgericht nicht zu. Im Übrigen betreffe die zitierte Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 19. Oktober 2022 -1 BvL 3/21) die Parallelvorschrift für Analog-Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG und sei nicht auf § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylblG automatisch übertagbar. Er werde erst nach der Entscheidung über die Beschwerde über den Widerspruch des Antragstellers entscheiden. Ergänzend hat er ausgeführt, dass die Leistungen ohne „Erlass von Verwaltungsakten“ erbracht werden und die Beschwerde statthaft sei, weil es sich vorliegend um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG handele.
II.
1. Entgegen der insoweit unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung des Sozialgerichts ist die Beschwerde des Antragsgegners nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
a. Mit der Einführung des Ausschlusskatalogs des § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sollten solche Entscheidungen des Sozialgerichts von der Beschwerdefähigkeit befreit werden, die auch im Falle einer Klage nicht anfechtbar wären oder bei denen nur eine geringe wirtschaftliche Relevanz vorliegt. Vorliegend ist die Beschwerde gegen die vom Sozialgericht erlassene einstweilige Anordnung nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Bei der Wertberechnung ist nicht auf den Streitgegenstand einer tatsächlich anhängigen Hauptsache abzustellen. Auszugehen ist vielmehr von dem Wert des Streitgegenstandes, über den das Sozialgericht tatsächlich entschieden hat (so auch LSG Hessen, Beschluss vom 13. April 2021 – L 4 AY 3/21 B ER).
Der danach im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (§ 202 SGG i.V.m. § 4 Zivilprozessordnung -ZPO) maßgebliche Beschwerdewert von 750,00 € ist hier nicht überschritten. Der Antragsgegner wurde vom Sozialgericht nicht zur vorläufigen Zahlung von über dem Beschwerdewert liegenden Leistungen verpflichtet, auch weil der Antragsteller ausgehend von seinem insoweit auszulegenden Antrag (..“bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch..“) im Wege der einstweiligen Anordnung eine solche Verpflichtung weder erreichen konnte noch erreichen wollte.
Um den Beschwerdewert ausgehend von dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht bei einer Differenz zwischen der begehrten Leistung nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 204,00 € monatlich und dem tatsächlich nach der Regelbedarfsstufe 2 gewährten Betrag von 184,00 € (vgl. § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b AsylbLG in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Abs. 4 AsylbLG für die Zeit ab 1. Januar 2024 – BGBl I Nr. 288 vom 27. Oktober 2023) zu überschreiten, müsste der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet worden sein, dem Antragsteller für fast 38 Monate (750,01 € : 20,00), also für einen Zeitraum von über 3 Jahren, einen um diesen Betrag höhere Leistungen zu gewähren. Dies würde aber Sinn und Zweck des Erlasses einer einstweiligen Anordnung widersprechen und ist durch das Sozialgericht auch nicht erfolgt.
Das Sozialgericht hat den Antragsgegner lediglich zur Zahlung von Leistungen bis „zur Entscheidung über den Widerspruch vom 28. April 2024“ verpflichtet und dabei berücksichtigt, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund auch eine zeitliche Dimension hat. Eilbedürftigkeit besteht immer nur für einen kurzfristigen Zeitraum. Je weiter der Zeitraum, für den Leistungen begehrt werden, in der Zukunft liegt, desto zumutbarer ist es für den Antragsteller, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Daher kann regelmäßig nur für Leistungen für die Gegenwart und nahe Zukunft ein Anordnungsgrund bestehen. Es besteht daher keine Verpflichtung der Fachgerichte, eine Regelungsanordnung für die gesamte (voraussichtliche) Dauer des anhängigen Hauptsacheverfahrens beziehungsweise über den gesamten Streitgegenstand zu treffen (vgl. hierzu Burkiczak in jurisPK-SGG, Stand 28. Mai 2024, § 86b Rz. 520 f).
b. Die Beschwerde ist auch nicht deshalb statthaft, weil die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulassungsfrei wäre. Im Streit stehen entgegen der Auffassung des Antragsgegners weder wiederkehrende noch laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Ausgehend vom Tenor im angefochtenen Beschluss ist eine Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen für über ein Jahr ersichtlich nicht erfolgt. Nach der gesetzlichen Intention des § 88 Abs. 2 SGG soll die Behörde im Regelfall innerhalb von drei Monaten über den Widerspruch nach § 85 SGG entscheiden. Der Zweck der Sperrfrist vor Erhebung der Untätigkeitsklage ist es, der Behörde eine angemessene Zeit für die Entscheidung einzuräumen. Wie angekündigt, wird der Antragsgegner dementsprechend auch unmittelbar nach Entscheidung des Senats, also innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, über den Widerspruch des Antragstellers vom 28. April 2024 befinden.
c. Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt im Übrigen auch nicht aus der falschen Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, vor § 143 Rn. 14b; Bayerisches LSG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – L 11 AS 63/10 B PKH, juris, Rn. 9f.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
3. Prozesskostenhilfe ist für das Beschwerdeverfahren ohne Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht zu gewähren (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).