Sozialgericht Dresden – Beschluss vom 26.07.2024 – Az.: S 20 AY 9/24

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55,
37073 Göttingen

gegen

Landeshauptstadt Dresden Rechtsamt,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Grunaer Straße 2, 01069 Dresden

– Beklagte –

hat die 20. Kammer des Sozialgerichts Dresden durch den Vizepräsidenten des Sozialgerichts xxx ohne mündliche Verhandlung am 26. Juli 2024 beschlossen:

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

GRÜNDE

Auf Antrag der Klägerin hat das Gericht gemäß § 193 Absatz 1 Satz 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten des Verfahrens einander Kosten zu erstatten haben.

Die Kostenentscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. Die Rechtsgedanken der §§ 91 ff. ZPO können hierbei ergänzend herangezogen werden. Bei der Kostenentscheidung hat das Gericht zunächst den bisherigen Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zu berücksichtigen, vgl. § 91a ZPO. Die Beurteilung des mutmaßlichen Verfahrensausganges erfolgt dabei nach summarischer Prüfung ohne weitere Beweiserhebung.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist es sachgerecht, dass die Beklagte der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Die Untätigkeitsklage war bei Klageerhebung begründet. Der Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin vom 18. Oktober 2023 erst zwischen 14. März 2024 und 16. April 2024 und damit deutlich nach Ablauf der Sperrfrist von drei Monaten nach § 88 Abs. 2 SGG an die Widerspruchsbehörde zur Entscheidung abgegeben. Zwar hatte die Klägerin im Widerspruchsschreiben vom 18. Oktober 2023 eine Widerspruchsbegründung in Aussicht gestellt. Dem vorangestellt hatte sie allerdings eine Bitte um Erläuterung an die Beklagte. Hierauf blieb die Beklagte jedoch gänzlich untätig. Unter diesen Umständen hätte von ihr erwartet werden können, entweder die erbetenen Erläuterungen zu geben (was sie erst am 8. März 2024 deutlich nach Erhebung der Untätigkeitsklage nachholte) oder den Widerspruch an die Widerspruchsbehörde abzugeben. Damit hat die Beklagte die Untätigkeitsklage veranlasst und folglich die durch die Untätigkeitsklage verursachten Kosten zu erstatten.

Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.