Tacheles Rechtsprechungsticker KW 34/2024

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung (SGB II)

1.1 – BSG, Urt. v. 28.02.2024 – B 4 AS 18/22 R

Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Berlin – 2013 – Angemessenheitsprüfung – Kosten der zentralen Warmwassererzeugung

Bundessozialgericht zu Kostensenkungsaufforderungen bei den Kosten der Unterkunft und Heizung:

JobCenter müssen nur auf angemessene Bruttowarmmiete hinweisen

Orientierungshilfe Verein Tacheles e. V.
1. JobCenter müssen bei Kostensenkungsaufforderungen lediglich auf eine nach Ansicht des Leistungsträgers als angemessen erachtete Bruttowarmmiete hinweisen, ohne zwischen Grundmiete, „kalten“ Nebenkosten und Heizkosten zu differenzieren.

2. Der Streit darüber, ob die vom Leistungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage auszutragen, welche Aufwendungen i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind (BSG Rechtsprechung).

3. Bedarfe für die Warmwassererzeugung sind mit Wirkung zum 1.1.2011 beim Warmwasserbezug über eine zentrale Hausheizungsanlage Teil des Bedarfs für Heizung nach § 22 Abs 1 SGB II.
Wird Warmwasser dagegen – dezentral erzeugt, ist dies den Mehrbedarfen nach § 21 Abs. 7 SGB II zugeordnet.
Entsprechend den übrigen Bedarfen für Heizung hat auch für die Bedarfe für die Warmwassererzeugung eine am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung (vgl BSG vom 2.7.2009 – B 14 AS 36/08 R -) zu erfolgen.
Schätzungen „ins Blaue hinein“ sind unzulässig, eine Schätzung auf fundierter empirischer Grundlage ist aber nicht ausgeschlossen.
Solange der jeweils örtlich zuständige Träger der Grundsicherung – wie es nach den Feststellungen des LSG vorliegend der Fall ist – keine differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, die zuverlässige Schlüsse auf einen Wert für grundsicherungsrechtlich angemessene Warmwasserbereitungskosten in seinem Zuständigkeitsbereich zulässt, ist wie bei den übrigen Heizkosten die Heranziehung eines Grenzwertes aus Gründen der Praktikabilität geboten, ohne dass diesem die Funktion einer (Quadratmeter-) Höchstgrenze zukäme (vgl BSG vom 12.6.2013 – B 14 AS 60/12 R -).
Allerdings ist für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze für Bedarfe der Warmwassererzeugung – abweichend von derjenigen für Raumwärme – ein durchschnittlicher Warmwasserverbrauch und hierauf bezogener Energieaufwand zugrunde zu legen (so bereits BSG vom 7.12.2017 – B 14 AS 6/17 R -).
Denn anders als der Energiebedarf für Raumwärmeerzeugung wird der Warmwasserverbrauch nicht maßgeblich durch den energetischen Standard einer Wohnung bestimmt.
Einer weiteren Differenzierung anhand des Alters der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, wie sie sich für die Mehrbedarfsermittlung nach § 21 Abs 7 SGB II ergibt, bedarf es angesichts fehlender Daten nicht.
Denn mit dem hier ermittelten Wert wird lediglich der obere Grenzwert zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der zentralen Warmwasserzeugung festgesetzt. Sollte der Verbrauch eines Minderjährigen geringer als derjenige eines Erwachsenen sein, so wird die minderjährige Person durch die Annahme eines zu hohen Verbrauchs im Rahmen der Bestimmung dieses Grenzwertes jedenfalls nicht beschwert.
Gemessen an diesen Maßstäben scheidet der Rückgriff auf die Pauschalen des § 21 Abs 7 SGB II aus.
Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Sonderregelung für die besonderen Kosten dezentraler Warmwassererzeugung, die anders als die Kosten bei Warmwasserversorgung durch eine zentrale Hausheizungsanlage gerade nicht Teil des Bedarfs für Heizung nach § 22 Abs 1 SGB II sind.
Zudem unterscheiden sich beide Erzeugungsarten technisch so grundlegend, dass die jeweiligen Kosten nicht vergleichbar sind.
Unter verschiedenen denkbaren Ansätzen am plausibelsten erscheint dem Senat die Anknüpfung an die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werte zum Energieverbrauch privater Haushalte, die mit dem Preis des eingesetzten Energieträgers zu vervielfältigen und um einen Zuschlag für die verbrauchsunabhängigen Kosten zu ergänzen sind.

4. Die Notwendigkeit eines Kostensenkungsverfahrens erfasst nicht nur die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten (hierzu BSG vom 19.5.2021 – B 14 AS 57/19 R -), sondern auch die Kosten der Warmwassererzeugung, die im vorliegenden Fall Teil des Bedarfs für Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II sind.

Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.
1. Eine Kostensenkungsaufforderung im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II als Grundlage für die Ablehnung der Übernahme der tatsächlichen Heizkosten als unangemessen genügt den Anforderungen des BSG, wenn vom Grundsicherungsträger lediglich auf die von ihm als angemessen erachtete Bruttowarmmiete hingewiesen wird, ohne dabei zwischen Grundmiete, „kalten“ Nebenkosten und Heizkosten zu differenzieren, und die Aufforderung auch sonst keine weiteren Ausführungen dazu enthält, ob die Aufwendungen wegen den Kosten der Unterkunft und/oder den Heizkosten als unangemessen betrachtet werden.

Volltext jetzt hier: www.sozialgerichtsbarkeit.de

2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Bürgergeld (SGB II)

2.1 – LSG BW, Urt. v. 24.11.2023 – L 12 AS 2126/23 –

Orientierungssatz Redakteur
Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage sind als Kosten für die Unterkunft und Heizung vom Jobcenter anzuerkennen, wenn Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind und die Gesamtmiete angemessen ist (BSG, Urteil vom 19.05.2021 – B 14 AS 39/20 R).

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage sind als Bedarf für die Unterkunft und Heizung anzuerkennen, wenn Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind und die Gesamtmiete angemessen ist (BSG, Urteil vom 19.05.2021, B 14 AS 39/20 R).

2. Die Rechtsprechung des BSG, wonach die zeitliche Einschränkung des § 330 Abs. 1 Alt. 2 SGB III nicht gilt, wenn das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X schon vor der Entstehung der ständigen Rechtsprechung in Gang gesetzt worden ist (Urteil vom 08.02.2007, B 7a AL 2/06 R), ist auf § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II übertragbar.

Denn beide Vorschriften dienen der Gewährleistung von Rechtssicherheit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse einer Massenverwaltung.

2.2 – LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.04.2024 – L 12 AS 1818/23 –

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
Sofern im Verhalten des Arbeitnehmers liegende Gründe zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, besteht keine unfreiwillige Arbeitslosigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU.BSG, 29.03.2022 – B 4 AS 2/21 R -.

Rechtstipp: vgl. BSG, 29.03.2022 – B 4 AS 2/21 R –
Ein fortwirkendes Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers als Arbeitnehmer kann nicht auf Beschäftigungszeiten gestützt werden, die zeitlich vor einer länger als sechs Monate andauernden Arbeitslosigkeit liegen.

2.3 – LSG BW, Urt. v. 07.08.2023 – L 12 BK 775/22 – Revision zugelassen

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist dann nicht begründet, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungsberechtigter nach § 7 Abs. 1 SGB II ist.

2. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II wegen des Bezugs von Asylbewerberleistungen steht der Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft mit einer nach dem SGB II leistungsberechtigten Person nicht entgegen (sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft)

3. Ist ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen der grundsätzlichen Bezugsberechtigung nach dem AsylbLG nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, ist § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II einschränkend dahingehend auszulegen, dass als Gesamtbedarf zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG) nur der Bedarf der leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist (BSG, Urteil 06.10.2011, B 14 AS 171/10 R).

2.4 – LSG NRW, Beschluss v. 11.07.2024 – L 21 AS 486/24 B ER – und – L 21 AS 487/24 B –

Bürgergeld: Versagungsbescheid des Jobcenters rechtswidrig, denn Leistungsbezieher müssen keine Unterlagen von Dritten vorlegen

1. Der Versagungsbescheid ist mit der Nachholung der Mitwirkung im Hinblick auf die für die Leistung erheblichen Tatsachen durch Übersendung von Unterlagen rechtswidrig geworden.

2. Leistungsempfänger von Bürgergeld sind nicht verpflichtet, Unterlagen von Dritten oder selbst eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft vorzulegen (hier von der geschiedenen Partnerin).

Denn auf deren Herausgabe haben sie keinen Einfluss.

Vielmehr muss das Jobcenter, wenn es die Unterlagen für notwendig erachtet, selbst gegen den Dritten vorgehen und von diesem die Herausgabe verlangen (vgl. G. Becker, in: jurisPK-SGB II, § 60 (Stand: 19.4.2022) Rn. 81 m.w.N.; BSG Urteil vom 1.7.2009 – B 4 AS 78/08 R -).

3. Werden Auskünfte zu einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das nicht selbst Antragsteller ist, nach Ansicht des Jobcenters nicht in ausreichendem Umfang erteilt, hat das Jobcenetr nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II ein Auskunftsverlangen an eben dieses Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu stellen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Lesetipp:
Bürgergeld-Bezieher müssen keine Unterlagen von Dritten vorlegen

2.5 – LSG Hessen, Urt. v. 17.07.2024 – L 6 AS 310/23 u. L 6 AS 311/23 – Revision zugelassen in beiden Verfahren

Die wegen gestiegener Energiekosten gewährte Einmalzahlung in Höhe von 75 € mindert nicht die Grundsicherungsleistungen

Bei der Berechnung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II – früher „Hartz IV“, aktuell Bürgergeld) sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Dies gilt jedenfalls, wenn diese Zuwendungen die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben die Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären.

Das von der Stadt Kassel im Jahr 2022 gewährte Einwohner-Energie-Geld überschritt im Fall einer sechsköpfigen Familie die hierfür maßgebliche Grenze nicht.

Pressemitteilung LSG Hessen https://sozialgerichtsbarkeit.hessen.de/presse/grundsicherung-fuer-arbeitsuchende-einwohner-energie-geld-on-top

Volltext: www.sozialgerichtsbarkeit.de

3. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld (SGB II)

3.1 – keine

4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht nach dem (SGB III)

4.1 – LSG BW, Urt. v. 27.04.2023 – L 12 AL 331/23 – Revision zugelassen

Zur Frage, ob es den Arbeitsvertragsparteien freisteht, eine Abfindung in Arbeitsentgelt umzuwandeln, sowie die Frage, wie lange bei einer unwiderruflichen Freistellung ein versicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis fortbestehen kann,

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
Wird eine Abfindung in eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit unwiderruflicher Freistellung umgewandelt, ist darin nicht von vornherein missbräuchliches Verhalten zu sehen. Die Dauer der unwiderruflichen Freistellung (hier 38 Monate) ist grundsätzlich Ausfluss der Vertragsfreiheit.

5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 – LSG BW, Beschluss v. 01.07.2024 – L 2 SO 1469/24 ER-B

Zur Kostenübernahme einer Autismustherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe für ein französisches, minderjähriges Kind, wessen Vater als Grenzgänger in Deutschland arbeitet.

Unter Beachtung des Gebotes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) war im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden, dass dem minderjährigen Kind die Autismustherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe zu gewähren war.

1. Zu Gunsten der Antragstellerin ist eine unionsrechtliche Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABL. L 141 vom 27. Mai 2011, S. 1 bis 12) in Betracht zu ziehen.

2. Ob Leistungen der Eingliederungshilfe in Gestalt von Leistungen zur sozialen Teilhabe für das Kind eines Grenzarbeitnehmers eine „soziale Vergünstigung“ im Sinne des Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011 darstellen, hat der EuGH bislang noch nicht entschieden.

Diesbezüglich ist jedoch seitens des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 8. April 2024 (L 12 SO 87/22) folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union dahin auszulegen, dass er einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegensteht, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX in Gestalt von Schulassistenzleistungen von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland abhängig macht? Die noch ausstehende Entscheidung des EuGH darüber dürfte auch für den geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme einer Autismustherapie von Bedeutung sein.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

6. Verschiedenes zum Bürgergeld, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Kinderzuschlag, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher

6.1 – LSG NSB, Urt. v. 05.06.2024 – L 2 R 78/24 –

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
Entsprechend dem abgestuften gesetzgeberischen Konzept zur Einführung der elektronisch gestützten Prozessführung sind vertretungsberechtigte Verbände in sozialgerichtlichen Verfahren auch dann erst ab 2026 zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet, wenn diese einen für sie tätigen Syndikusrechtsanwalt für die Prozessvertretung einsetzen.

6.2 – Newsletter von RA Volker Gerloff – 10 – 2024 – mit interessanten Entscheidungen

www.ra-gerloff.de

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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker