Tacheles Rechtsprechungsticker KW 37/2024

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Bürgergeld (SGB II)

1.1 – LSG BB, Beschluss v. 13.06.2024 – L 3 AS 409/24 B ER –

Orientierungssatz Redakteur
§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG 2004 ist auf die Elternteile minderjähriger lediger Unionsbürger nicht – anzuwenden, wenn diese minderjährigen Unionsbürger keine Deutschen sind (entgegen LSG für das Saarland, Urteil vom 07. September 2021 – L 4 AS 23/20 WA -).

§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG – findet gemäß seinem Wortlaut – nur auf den Elternteil eines (minderjährigen) Deutschen Anwendung

1. Ein Aufenthaltsrecht aufgrund der Personensorge für minderjährige Unionsbürger besteht nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU i.V.m. §§ 28, 29, 32 AufenthG.

§ 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG kommt aufgrund der abschließenden Regelungen als Rechtsgrundlage für ein Aufenthaltsrecht nicht in Betracht.

2. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG vermittelt der ledigen Mutter eines nicht deutschen minderjährigen Unionsbürgers kein Aufenthaltsrecht.

3. Die Unionsbürgerrichtlinie regelt im Einzelnen die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten wahrnehmen können, das Recht dieser Personen auf Daueraufenthalt sowie die Beschränkungen dieser Rechte (vgl. insbesondere Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie, der eine ausdrückliche Ausnahme vom Diskriminierungsverbot enthält).

4. Das ausdifferenzierte Normenprogramm, das der Unionsbürgerrichtlinie (und dem sie umsetzenden nationalen Recht: FreizügG/EU) zugrunde liegt, würde durch die von der Gegenauffassung befürwortete Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG auf den Elternteil eines minderjährigen Unionsbürgers vollkommen ausgehöhlt (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 07. Juli 2022 – L 3 AS 535/22 B ER -, unveröffentlicht, m. w. N.).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09. Juni 2021 – L 34 AS 850/17 -, und Beschluss vom 22. Mai 2017 – L 31 AS 1000/17 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juli 2017 – L 21 AS 782/17 B ER; SG Berlin, Urteil vom 09. Juli 2018 – S 135 AS 23938/15 -).

a. Auffassung: LSG Hessen, 04.12.2023 – L 7 AS 421/22 – anhängig beim BSG unter dem Az.: BSG – B 7 AS 3/24 R –

1.2 – LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 15.07.2024 – L 2 AS 169/24 NZB –

Nichtzulassungsbeschwerde – Kosten der Unterkunft und Heizung – Zweipersonenhaushalt in Halle (Saale) in Sachsen-Anhalt –

Leitsatz
Die vom Grundsicherungsträger für das Jahr 2018 ermittelten angemessenen Unterkunftskosten in der Stadt Halle (Saale) werfen für einen Zweipersonenhaushalt keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Schlüssigkeit des zugrunde liegenden Konzepts ist im Urteil des Senats vom 9.11.2023, L 2 AS 547/19 juris, grundsätzlich geklärt.

Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung der Grenzwerte für Zweipersonenhaushalte gebieten könnten, sind nicht ersichtlich.

Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld (SGB II)

2.1 – keine

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 – LSG NRW, Urt. v. 20.07.20224 – L 20 AL 196/22 –

Kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht beim Zusammenleben mit der Mutter in einer Wohngemeinschaft (Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.)

1. „Wohnen“ außerhalb des elterlichen Haushalts“ i.S.v. § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bedeutet, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung abgegrenzten Wohnung lebt und darin einen eigenen Haushalt führt.

2. Es bedarf also nicht nur der Führung eines eigenen Haushalts in dem Sinne, dass der Auszubildende – wirtschaftlich – für die Bedürfnisse des täglichen Lebens (u.a. Nahrung und Kleidung) selbst aufkommt.

Erforderlich ist darüber hinaus ein – räumlich – getrenntes Wohnen in einer eigenen, abgegrenzten Wohnung, an dem es hier fehlt.

3. Aus dem grundsätzlichen Leistungsausschluss von Personen, die während ihrer beruflichen Ausbildung im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils untergebracht sind, von der Berufsausbildungsbeihilfe ergibt sich keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots (BSG B 11a AL 39/06 R).

4. Die Unterbringung in der Wohnung der Eltern bzw. eines Elternteils reicht auch bei Mietzahlungen (Untermietvertrag) nicht aus, um die kumulativ erforderliche Voraussetzung des Wohnens in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung abgegrenzten Wohnung zu erfüllen.

Rechtstipp ebenso
Die räumliche Komponente, also das Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts, verlangt, dass der Auszubildende in einer von der elterlichen Wohnung abgegrenzten Wohnung wohnt.

Denn von einem „Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts“ kann nach dem natürlichen Sprachverständnis nicht ausgegangen werden, wenn Auszubildende und Eltern eine Wohnung teilen (so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.03.2016 – L 6 AS 73/13 Rn. 29, zu § 13 Abs. 2 Nr.1 BAföG).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

3.2 – LSG NRW, Urt. v. 09.11.2023 – L 9 AL 145/22 – Revision beim Bundessozialgericht anhängig Az.: BSG – B 11 AL 4/24 R

Kein Nahtlos – Arbeitslosengeld 1 bei Ablehnung des Rentenantrags durch die Rentenversicherung

Arbeitslose können kein Arbeitslosengeld 1 beanspruchen aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III bei Ablehnung der vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger und sie gegen den Rentenversicherungsträger klagen wollen, denn es fehlt an der subjektiven Verfügbarkeit. (Orientierungssatz Detlef Brock).

1. Die Nahtlosigkeitsanwendung kann keine Anwendung finden bei Arbeitslosen, wenn der Rentenversicherungsträger bereits über eine verminderte Erwerbsfähigkeit des Arbeitslosen entschieden hatte und festgestellt hatte, dass keine verminderte Erwerbsfähigkeit mehr vorläge.

2. Dies gilt vor allem, wenn Arbeitslose gegen die Rentenablehnung klagen wollen.

3. Denn in dieser Situation kann die Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht mehr davon ausgehen, die Arbeitslosen stünden mangels ausreichenden Leistungsvermögens der Arbeitsvermittlung objektiv nicht mehr zur Verfügung (entgegen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2003 – L 8 AL 4897/02 -).

4. Wenn die Nahtlosigkeitsregelung – wie hier – nicht anwendbar ist, muss sich der Arbeitslose im Rahmen des objektiven Leistungsvermögens zur Verfügung stellen.

5. Die subjektive Verfügbarkeit ist zu bejahen, wenn der Arbeitslose bereit ist, alle seiner objektiven Leistungsfähigkeit entsprechenden und nach Art und Umfang zumutbaren Beschäftigungen aufzunehmen.

An der subjektiven Verfügbarkeit fehlt es, wenn der Arbeitslose trotz entgegenstehender medizinischer Feststellungen und trotz eines Hinweises auf die Folgen darauf beharrt, gar nicht mehr arbeiten zu können (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 30.09.2011 – L 12 AL 4286/10 -).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp
Ganz anderer Auffassung ist hier

Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 145 Rn. 61; in diesem Sinne auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2003 – L 8 AL 4897/02 –

Eine Anspruchsbegründung nach § 145 SGB III sei auch nach Ablehnung der vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger bis zu einer Rechtskraft dieser Entscheidung möglich, wenn der Versicherte – wie hier – gegen die Verneinung der Erwerbsminderung klagt

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

3.3 – SG Heilbronn, Urt. v. 14.05.2024 – S 2 AL 357/23 –

Zum Umfang der objektiven Verfügbarkeit für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit bei Arbeitslosengeldbezug und gleichzeitigem Studium; Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur wöchentlichen Gesamtbelastungsgrenze von 48 Stunden.

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1.) Im Kontext der Feststellung der Verfügbarkeit bei der Absolvierung von Weiterbildungsmaßnahmen ist die Gesamtbelastung aus Weiterbildung und Arbeitstätigkeit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf insgesamt 48 Stunden in der Woche zu begrenzen. Diese Begrenzung ist unter dem Aspekt einer Belastungsobergrenze definiert worden, da § 3 des Arbeitszeitgesetzes für Arbeitnehmer von einer wöchentlichen Gesamtbelastungsgrenze von 48 Stunden ausgeht. Diese Rechtsprechung ist auf Studenten sinngemäß übertragbar, da eine tatsächliche Belastungsobergrenze auch besteht, wenn ein Studium und eine Arbeitstätigkeit kombiniert werden.

2.) Der Gesetzgeber legt in den §§ 138 Abs 5 SGB III und 139 Abs 2 SGB III zu Grunde, dass ein Studium im Normalfall bereits der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche (sowie daraus folgend einem Anspruch auf Arbeitslosengeld) entgegensteht und dies nur ausnahmsweise nicht der Fall ist.

Wird vom Leistungsbezieher ein Zeitaufwand für das Studium von 30-35 Stunden pro Woche angegeben und geht er nach Beendigung des Arbeitslosengeldbezugs parallel zu diesem Studium lediglich einer versicherten Tätigkeit im zeitlichen Umfang von 50 % nach, spricht dies unter Berücksichtigung einer Belastungsobergrenze von 48 Stunden pro Woche jedenfalls gegen eine objektive Verfügbarkeit im Umfang von mehr als 20 Stunden pro Woche.

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – SG Halle, Beschluss v. 11.04.2024 – S 7 SO 9/24 ER –

Leitsatz www.landesrecht.sachsen-anhalt.de
Pflegebedürftige Menschen haben einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege für ein Arbeitgeber-Assistenz-Modell und auf Teilhabeleistungen für Assistenzleistungen, auch im Rahmen eines Persönlichen Budgets (§ 64f Abs. 3 SGB XII, § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX).

Der Anspruch auf diese Leistungen ist nicht davon abhängig, dass die pflegebedürftige bzw. behinderte Person selbst in vollem Umfang alle Arbeitgeberfunktionen ausüben kann, wenn die erforderliche Unterstützung durch andere erfolgt.

Pflegebedürftige Menschen im Rentenalter sind nicht von Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen.

Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die Antragsteller bei der Umsetzung zu beraten und zu unterstützen (§ 64f Abs. 2 SGB XII und § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB IX sowie § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX). Wenn Menschen weiter in der eigenen Häuslichkeit leben möchten, ist die Suche eines Platzes in einer stationären Einrichtung keine geeignete Unterstützungsmaßnahme.

Der Kostenvergleich nach § 104 Abs. 2 Satz 2 SGB IX bezieht sich nur auf vergleichbare Leistungen. Leistungen zur Unterstützung des selbstbestimmten Lebens in der eigenen Wohnung und Leistungen für eine stationäre Einrichtung sind nicht vergleichbar im Sinn dieser Regel.

4.2 – SG München, Urteil v. 09.08.2024 – S 46 SO 124/24 –

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
Auch nach Widerspruch des Erben eines Leistungsempfängers gegen einen Bescheid auf Kostenersatz nach § 102 SGB XII kann dieser Anspruch erlöschen, wenn die Ausgangsbehörde durch Nichtbetreiben des Verfahrens die Hemmung des Erlöschens beendet entsprechend § 102 Abs. 4 Satz 2, § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB XII iVm § 204 Abs. 2 BGB.

Die Abgabe eines Widerspruchsverfahrens an die Widerspruchsbehörde genügt für ein Weiterbetreiben des Verfahrens entsprechend § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB und für eine erneute Hemmung des Erlöschens des Kostenersatzanspruchs. Eine Mitteilung an den Widerspruchsführer ist dafür nicht erforderlich.

4.3 – SG München, Urt. v. 09.08.2024 – S 46 SO 354/23 – Berufung zugelassen

Zur Frage, ob die Rückwirkung nach § 44 Abs. 2 SGB XII auch für andere Leistungsvoraussetzungen als den Antrag gilt, ist in der Literatur umstritten und obergerichtlich nicht geklärt.

Leitsatz www.sozialgerichtsbarkeit.de
Die Rückwirkung auf den Ersten des Kalendermonats nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bezieht sich nur auf den Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Wenn ein Antragsteller erst im Laufe des Antragsmonats volljährig wird, kann er erst ab diesem Tag Leistungen erhalten.

Hinweis
Die Frage ist in der Literatur umstritten und obergerichtlich nicht geklärt

Zum Teil wird behauptet, dass ein Leistungsbeginn ab dem Monatsersten möglich ist, auch wenn die Leistungsvoraussetzungen erst im Laufe des Antragsmonats, also nach dem ersten Tag des Kalendermonats eintreten.

Das wird daraus gefolgert, dass der Gesetzgeber sich bei der Änderung der Vorschrift zum 01.01.2016 in der Gesetzesbegründung dazu nicht geäußert habe (Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 4.EL 2024, § 44 Rn. 22).

5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

5.1 – SG München, Beschluss v. 07.08.2024 – S 52 AY 65/24 ER –

Die Leistungsgewährung durch Bezahlkarte stellt keinen wesentlichen Nachteil für eine Analphabetin und Teilerblindete dar (Orientierungssatz Redakteur v. Tacheles e. V.)

Zum jetzigen Zeitpunkt ist den Einlassungen des LSG Hamburg im Beschluss vom Beschluss vom 24. Juli 2024 zuzustimmen, dass die mit der Bezahlkarte derzeit verbundenen Erschwernisse (noch) nicht unzumutbar erscheinen (Az. L 4 AY 8/24 B ER).

Auch wenn es sich in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt um einen alleinstehenden Bewohner einer Aufnahmeeinrichtung mit überwiegendem Sachleistungsbezug gehandelt hatte, gilt hier für die Antragstellerin und ihr minderjähriges Kind in einer dezentralen Unterkunft nichts anderes.

Ihnen steht anders als dem dortigen Antragsteller ein größerer Geldbetrag auf der Bezahlkarte zur Verfügung, den sie individuell für den Lebensunterhalt einsetzen können, da sie nicht von Sachleistungen abhängig sind. Der Barbetrag von monatlich 100,00 € erscheint für die Antragsteller ausreichend bemessen.

Mangels Ermessensreduzierung auf Null ist die Antragsgegnerin nicht zu verpflichten, im Wege der einstweiligen Anordnung Grundleistungen gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG durch Barauszahlung zu erbringen.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker