BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
xxx,
Klägerin,
Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange-Geismar-Straße 55, 37073 Göttingen,
gegen
Land Hessen,
vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt,
Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt,
Beklagter,
hat die 16. Kammer des Sozialgerichts Darmstadt am 19. Dezember 2024 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht xxx, beschlossen:
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
GRÜNDE
Gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Vorliegend wurde das Verfahren durch Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.11.2021 beendet und ein entsprechender Kostenantrag gestellt.
Die Kostengrundentscheidung richtet sich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen des Gerichts (Rechtsgedanke des § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) und des § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Grundsätzlich sind die Verfahrenskosten demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren unterliegt. Allerdings sind die Erfolgsaussichten sowie der tatsächliche Ausgang des Verfahrens keine alleinigen Kriterien für die Kostenentscheidung. Vielmehr hat das Gericht neben dem Ergebnis des Rechtsstreits billigerweise alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Ein möglicher Aspekt ist dabei das sog. Veranlassungsprinzip. Grundlage für die Heranziehung des sogenannten „Veranlassungsprinzips“ als Ermessensgesichtspunkt ist die Vorstellung, dass die Kosten des Gerichtsverfahrens demjenigen aufzuerlegen sind, der Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat (vgl. HLSG, Beschl. v. 30.01.1996, Az. L 4 B 24/95, juris-Rn. 8; Beschl. v. 13.05.1996, Az. L 5 B 64/94, juris-Rn. 23; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193, Rn. 12b). Es gilt also zu prüfen, ob es sich etwa um einen von vornherein vermeidbaren oder überflüssigen Prozess gehandelt hat und wem dieses ggf. zur Last zu legen ist. Insoweit kommt es insbesondere darauf an, ob im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht und der Leistungsberechtigte seiner Mitwirkungspflicht in hinreichendem Maße nachgekommen sind.
Bleibt bei der unstreitigen Beendigung des Rechtsstreits offen, ob der Leistungsträger Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat, der Leistungsberechtigte sich jedoch letztendlich mit seinem ursprünglichen Begehren, wenn auch in geringerer Höhe durchsetzen kann, entspricht es in Abwägung des Erfolgs- und Veranlassungsprinzips im Allgemeinen billigem Ermessen eine Kostenquotelung vorzunehmen (vgl. insb. HLSG, Beschl. v. 07.02.2003, Az. L 12 B 93/02 RJ, juris-Rn. 18; Leitherer in: a.a.O., § 193 Rn. 12 ff.).
Das Gericht hält unter Beachtung dieser Grundsätze in Ausübung seines Ermessens eine Kostenübernahme durch die Beklagte für sachgerecht.
Gegenstand des am 01.11.2021 beim Gericht erhobenen Verfahrens war der Anspruch der Klägerin auf Bescheidung ihres Widerspruchs vom 02.07.2021 gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2021. Der Untätigkeitsklage hat sich nach Handlung der Beklagten erledigt.
Eine Untätigkeitsklage ist gemäß § 88 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, wenn (1) ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes vorliegt, (2) hierüber noch nicht entschieden worden ist und (3) seit Einlegung des Widerspruchs drei Monate verstrichen sind (sog Sperrfrist). Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann (Satz 2).
Die Voraussetzungen des Satzes 1 waren vorliegend erfüllt. Es lag kein zureichender Grund für eine abweichende Sachbehandlung vor. Aus dem Umstand, dass zwischen der Weitergabe der Ausgangsbehörde an die zuständige Widerspruchsstelle die gesetzliche drei Monatsfrist verstrichen ist, kann kein zureichender Grund im Sinne der vorbenannten Vorschrift gesehen werden. Hierbei handelt es sich allein um eine verwaltungsinterne Vorgehensweise, die nicht aufgrund der Besonderheiten des hiesigen Streitfalls eine andere Beurteilung rechtfertigt. Vielmehr liegt hier der Regelfall vor, wonach es der Beklagten obliegt eine Entscheidung innerhalb der gesetzlich verankerten Drei-Monatsfrist zu gewährleisten.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Einhaltung der Sperrfrist nicht möglich gewesen sein sollte. Diese Verzögerung muss sich die Beklagte anlasten lassen, so dass die Kostenauferlegung vorliegend sachgerecht ist.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).