Tacheles Rechtsprechungsticker KW 42/2024

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Bürgergeld (SGB II)

1.1 – LSG BW, Urt. v. 31.05-2023 – L 2 AS 2600/21 –

LSG BW: Generell kein um 30 % erhöhten Regelbedarf für Leistungsbezieher im Jahr 2020/2021

Der Senat kann für die Jahre 2020 und 2021 – nicht erkennen -, dass trotz der Fortschreibung bzw. Neuberechnung eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen entstanden wäre, auf die der Gesetzgeber durch eine Neufestsetzung des Regelbedarfs hätte reagieren müssen (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 ; so auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.02.2022 – L 7 AS 930/21 B – und Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.10.2022 – L 6 AS 87/22 B ER -).

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

1.2 – LSG BW, Urt. v. 26.04.2024 – L 12 AS 1990/22 –

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung und -bereinigung – Absetzbarkeit des Semesterbeitrags bei Bezug von Leistungen der Ausbildungsförderung – Absetzbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung eines Selbstständigen für zurückliegende Zeiträume

Leitsatz www.landesrecht-bw.de

Semesterbeiträge sind als mit der Erzielung des BAföG verbundene notwendige Ausgaben nach §§ 11a, 11b SGB II zu berücksichtigen. Die Aufwendung kann den pauschalierten Grundfreibetrag auf die konkrete Aufwendungshöhe erhöhen.

Rentenbeiträge Selbstständiger können auch für zurückliegende Zeiträume nur in den Monaten einkommensmindernd berücksichtigt werden, in denen sie tatsächlich gezahlt werden.

Praxistipp:
SG Bremen, Urt. v. 13.12.2022 – S 26 AS 320/20 –

Semesterbeitrag stellt eine im Fälligkeitsmonat zu berücksichtigende Aufwendung dar

Orientierungssatz
Der Semesterbeitrag stellt eine im Fälligkeitsmonat nach § 11b Abs. 2 Satz 5 SGB II zu berücksichtigende Aufwendung dar, die den pauschalierten Grundfreibetrag auf die konkrete Aufwendungshöhe erhöhen kann.

Rechtstipp:
LSG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2019 – L 4 AS 155/19 B ER –

Orientierungssatz
Vom BAföG ist das Schulgeld als notwendige Ausgabe abzusetzen, wenn es keine vernünftige kostenfreie Alternative zur gewählten Ausbildung gibt.

Nach § 11b Abs. 2 Satz 5 SGB II sind von Leistungen nach dem BAföG für die Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II mindestens 100,- Euro abzusetzen.

Der Wortlaut der Vorschrift lässt also die Absetzung höherer Beträge zu. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: „Höhere Beträge sind auf Nachweis absetzbar“ (BT-Drs. 18/8041 S. 36 zu Doppelbuchstabe dd).

1.3 – LSG Sachsen, Beschluss v. 27.08.2024 – L 4 AS 212/24 B ER

Zum rechtsmissbräuchlichen Berufen auf die unionsrechtliche Rechtsstellung als Arbeitnehmer

Bürgergeld: Jobcenter muss bulgarischer Familie Bürgergeld gewähren

Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Ein missbräuchliches Berufen auf die unionsrechtliche Rechtsstellung kann im Einzelfall vorliegen, wenn eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung (Freizügigkeit, Integration in den Arbeitsmarkt) nicht erreicht wird und als subjektives Element die Absicht festgestellt wird, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen (dh die Arbeitnehmerstellung und das damit verbundene Aufenthaltsrecht) künstlich bzw willkürlich geschaffen werden sollen (vgl BSG, Urt v 27. Januar 2021, B 14 AS 25/20 R, juris RN 28).

2. Der Missbrauchstatbestand im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist – als Ausnahme im Einzelfall – grundsätzlich eng auszulegen. Allein die Inanspruchnahme von Bürgergeld bzw Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die aufstockend zu einer tatsächlichen und echten Arbeitnehmertätigkeit oder zur (weiteren) Integration in den Arbeitsmarkt gewährt werden, begründet keinen Missbrauch des Freizügigkeitsrechts.

1.4 – Bundessozialgericht lässt Nichtzulassungsbeschwerde zur Regelsatzhöhe beim Bürgergeld zu – Az.: B 7 AS 56/24 B – Termin unbekannt

Jobcenter: War die Bürgergeldhöhe in 2022 verfassungsgemäß und war ein zusätzlicher Inflationsausgleich erforderlich?

Dazu hatte das LSG NRW, Urt. v. 13.12.2023 – L 12 AS 1814/22 – wie folgt entschieden

Kein zusätzlicher Inflationsausgleich für das Jahr 2022 für Leistungsempfänger nach dem SGB II

Mit der Einmalzahlung und der deutlichen Steigerung des Regelsatzes ab dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten angemessen schnell berücksichtigt.

Auch die deutliche Steigerung des Regelsatzes mit Einführung des Bürgergeldes ab dem 01.01.2023 auf 502 € monatlich für Alleinstehende dokumentiert die angesichts komplexer demokratischer Gesetzgebungsverfahren angemessen schnelle Reaktion des Gesetzgebers auf die Diskrepanz zwischen Preisentwicklung und Regelbedarfsanpassung (vgl. LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 11.10.2022, L 6 AS 87/22 B ER, Rn. 27, juris; LSG Niedersachsen Bremen Beschluss vom 24.08.2022, L 8 SO 56/22 B ER; LSG NRW Beschluss vom 31.01.2022, L 2 AS 330/22 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.10.2023, L 18 AS 279/23).

Hinweis:
Nun hat der zuständige Rechtsanwalt bekannt gegeben, dass beim 7. Senat des Bundessozialgerichts Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (B 7 AS 56/24 B) wurde und dieser jetzt vom Bundessozialgericht stattgegeben wurde.

Der Ausgang des Verfahrens ist als offen zu bezeichnen, so der zuständige Rechtsanwalt.

Praxistipp:
Beim 8. Senat des Bundessozialgerichts für Sozialhilfe sind 2 Regelsatzklagen hinsichtlich der Höhe des Regelsatzes in der Sozialhilfe anhängig

1. B 8 SO 4/24 R
Vorinstanz: Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 7 SO 1468/22, 17.11.2022: Waren die nach § 29 SGB XII bestimmten Regelsätze in der 1. Hälfte des Jahres 2022 verfassungskonform?

2. B 8 SO 5/24 R
Vorinstanz: Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 7 SO 296/23, 27.04.2023: Waren die nach § 29 SGB XII bestimmten Regelsätze in der 2. Hälfte des Jahres 2022 verfassungskonform?

Lesetipp:
Ermittlung eines angemessenen Inflationsausgleichs 2021 und 2022 für Grundsicherungsbeziehende

Expertise im Auftrag des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Bundesvorstand von Dr. Irene Becker (Empirische Verteilungsforschung)

Quelle: www.schuldnerberatung-sh.de

2. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld

2.1 – SG Karlsruhe, Urteil v. 17.09.2024 – S 12 AS 1843/22 –

Bürgergeld: Kein Zutrittsrecht der Jobcentermitarbeiter zu Wohnräumen in Frauenhäusern

Jobcentermitarbeiter dürfen Wohnräume eines Frauenhauses nicht betreten bzw. durchsuchen – verfassungswidrig sagt das Gericht

Leitsätze
1. § 17 Abs. 2 SGB II stellt keine gesetzliche Ermächtigungslage für Träger der Grundsicherung nach dem SGB II dar, um Wohnräume in Frauenhäusern zu durchsuchen.

2. Das Jobcenter einer Zufluchtskommune kann die Kosten für die Unterbringung und Betreuung von Frauen und Kindern im Frauenhaus auch vom Jobcenter der Herkunftskommune gemäß § 36a SGB II erstattet verlangen, falls das Jobcenter der Zufluchtskommune mit dem örtlichen Frauenhaus nicht gemäß § 17 Abs. 2 SGB II vereinbart hatte, dass Mitarbeiter des Jobcenters Wohnräume des Frauenhauses betreten dürfen.

SGB II: Jobcentermitarbeiter dürfen Wohnräume eines Frauenhauses nicht betreten bzw. durchsuchen – verfassungswidrig sagt das Gericht

§ 17 Abs. 2 SGB II stellt keine gesetzliche Ermächtigungslage für Träger der Grundsicherung nach dem SGB II dar, um Wohnräume in Frauenhäusern zu durchsuchen, so der Inhalt des aktuell veröffentlichten Urteils der 12. Kammer des SG Karlsruhe (Urteil vom 17.09.2024 – S 12 AS 1843/22 -).

Die Wohnräumlichkeiten eines Frauenhauses sind von Art. 13 GG geschützt. Ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss dürfen Jobcentermitarbeiter nicht die Wohnräume eines Frauenhauses betreten.

Aufstellung der inhaltlichen Anforderungen an Vereinbarungen nach § 17 Abs. 2 SGB II vom 7. Senat des LSG NRW sind verfassungswidrig, so ausdrücklich die 12. Kammer

Die vom 7. Senat des LSG NRW (Urteil vom 16.02.2017 – L 7 AS 1299/15-) richterrechtlich ersonnenen vermeintlich obligatorischen Inhaltsanforderungen an Vereinbarungen zwischen Jobcentern und Frauenhäusern sind ausnahmslos entweder verfassungswidrig oder überflüssig.

Denn die Rechtsprechung des LSG NRW vom 16.02.2017 im Verfahren L 7 AS 1299/15 hält selbst einfachsten verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht ansatzweise stand. Offenkundig existiert die landessozialgerichtlich postulierte Pflicht des Jobcenters nicht, sich gegenüber dem Frauenhaus in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich im Wege der Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 SGB II ein Zutrittsrecht für Jobcentermitarbeiter zum Zwecke der Qualitätsprüfung zu verschaffen.

Gerade Frauen, die vor häuslicher Gewalt in einer fremden Umgebung Zuflucht nehmen, sind besonders schutzbedürftig in Bezug auf Ihr Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 des Grundgesetzes.

Selbstverständlich dürfte ein Jobcentermitarbeiter daher ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss nicht die Wohnräume eines Frauenhauses betreten.

Ein LSG darf Jobcenter nicht auferlegen, derartig eklatant verfassungswidrige Zutrittsrechte in öffentlich-rechtliche Vereinbarungen aufnehmen zu müssen

Erst recht darf ein Landessozialgericht Jobcentern nicht auferlegen, derartig eklatant verfassungswidrige Zutrittsrechte in öffentlich-rechtliche Vereinbarungen aufnehmen zu müssen.

Derartige Vereinbarungen zulasten der Unverletzlichkeit der Wohnräume der Frauen und Kinder in Frauenhäusern wären evident verfassungswidrig.

Das Urteil: www.sozialgerichtsbarkeit.de

3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 – LSG BW, Beschluss v. 10.09.2024 – L 2 SO 2324/24 ER-B –

Eilantrag auf persönliches Budget trotz fehlender Zielvereinbarung

Eingliederungshilfe: Auch ohne den vorherigen Abschluss einer Zielvereinbarung besteht – Anspruch auf die Ausführung einer Teilhabeleistung in der Form eines Persönlichen Budgets.

Der Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen in Form eines persönlichen Budgets im Wege einer einstweiligen Anordnung ab dem Monat der Einleitung des Eilverfahrens steht – nicht entgegen, dass die an die Antragstellerin neu übersandte Zielvereinbarung von letzterer bislang nicht unterzeichnet/abgeschlossen wurde (so auch der 7. Senat des LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2024 – L 7 SO 868/24 ER-B; SG Marburg Beschluss vom 08.09.2023 – S 9 SSO 27/23 ER; OVG Bremen, Beschluss vom 22.05.2020 – 2 B 66/20; vgl. zum Meinungsstand dieser Vorgehensweise im Eilverfahren: Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 29 Rn. 39a).

Rechtstipp a. Auffassung:
SG Mannheim, Urteile vom 22.05.2024 – S 9 SO 306/23 – und – S 9 SO 1473/23 –  anhängig im 2. Senat des LSG Baden-Württemberg, Az. L 2 SO 1654/24

Ohne den vorherigen Abschluss einer Zielvereinbarung besteht kein Anspruch auf die Ausführung einer Teilhabeleistung in der Form eines Persönlichen Budgets kritisch zur Entscheidung des SG Mannheim u.a. Eicher, jurisPR-SozR 15/2024 Anm. 5 unter D.; Eicher, Sozialrecht aktuell 2024, 54, 55 m.w.N, allgemein kritisch zur Zielvereinbarung als materielle Voraussetzung: Eicher, jurisPR-SozR 7/2023 Anm. 4 unter C; Eicher, jurisPR-SozR 4/2023 Anm. 5 unter D).

4. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur überlangen Verfahrensdauer

4.1 – BSG, Urteil vom 11.06.2024 – B 10 ÜG 4/23 R –

Überlanges Verfahren der Untätigkeitsklage – Entschädigungsklage – Ermittlung der unangemessenen Verfahrensdauer – regelhafte Vorbereitungs- und Bedenkzeit – 6 Monate für Untätigkeitsklagen

BSG: Bei Untätigkeitsklagen gilt Bedenkzeit von pauschal 6 Monaten und eine Reduzierung der Entschädigung auf 50 Euro je Monat

Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

5. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG

5.1 – Sozialgericht Speyer – Beschluss vom 02.10.2024 – Az.: S 15 AY 33/24 ER

Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Regelbedarfsstufe 2, Leistung nach §3 AsylbLG, Leistung nach §3a AsylbLG,

Die Herabsetzung der Bedarfe bei in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Leistungsberechtigten ist im Vergleich zu alleinstehenden erwachsenen Leistungsberechtigten verfassungswidrig

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2022 (1 BvL 3/21) geht die Kammer davon aus, dass die Herabsetzung der Bedarfe bei in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Leistungsberechtigten im Vergleich zu alleinstehenden erwachsenen Leistungsberechtigten verfassungswidrig ist und stattdessen (ggf. bis zu einer Gesetzesänderung) die Bedarfssätze nach Maßgabe der §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG zur Anwendung kommen müssen.

Sie macht sich an dieser Stelle die Ausführungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 29.06.2023 (L 8 AY 18/23 B ER – Rn. 10) zu eigen:

Quelle: RA Sven Adam

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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker


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