BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
xxx,
– Antragsteller –
Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Sven Adam
Lange-Geismar-Str. 55, 37073 Göttingen
gegen
Land Baden-Württemberg
vertreten durch das Landratsamt Schwäbisch Hall
Münzstr. 1, 74523 Schwäbisch Hall
– Antragsgegner –
Die 16. Kammer des Sozialgerichts Heilbronn
hat am 02.01.2025 in Heilbronn
durch den Richter am Sozialgericht xxx
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig vom 7. Dezember 2024 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. November 2024 längstens jedoch bis zum 31. Mai 2025, dem Antragsteller Leistungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sven Adam gewährt.
GRÜNDE
I.
Der Antragsteller begehrt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anstatt der Regelbedarfsstufe 2.
Der am xx. xxx 2005 geborene Antragsteller mit afghanischer Staatsangehörigkeit reiste am 23. August 2024 erstmals ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Er wurde dem Landratsamt Schwäbisch Hall am 10. Oktober 2024 im Rahmen der vorläufigen Unterbringung zugewiesen, wo er einen Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG stellte. Ihm steht eine Aufenthaltsgestattung zu. Der Antragsgegner brachte den Antragsteller in einer Gemeinschaftsunterkunft unter. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2024 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach den §§ 3 bis 7 AsylbLG. Diesen Bescheid änderte der Antragsgegner mit Bescheid vom 8. November 2024 mit dem er dem Antragsteller ab dem 1. Januar 2025 Leistungen gemäß § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylbLG in Höhe von 220 Euro monatlich als „Asylgrundleistungen“ und 177 Euro monatlich als „Asylbarbetrag“ gewährte.
Am 7. Dezember 2024 erhob der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid und stellte einen Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 10. Oktober 2024
Ebenfalls am 7. Dezember 2024 hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung trägt er vor, die Regelungen der §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG seien evident verfassungswidrig, da sie das durch Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG vom 09.02.2010 – Az.: 1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175) verletzten und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstießen, Art. 3 Abs. 1 GG. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sicher jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich seien (BVerfG vom 09.02.2010 – Az.: 1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175, 1. LS). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfordere eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden. Der Grundrechtsschutz erstrecke sich auch deshalb auf das Verfahren zur Ermittlung des Existenzminimums, weil eine Ergebniskontrolle am Maßstab dieses Grundrechts nur begrenzt möglich sei. Um eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, müsse die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sein (BVerfG vom 09.02.2010 – Az.: 1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175, Rdnr. 109). Hinsichtlich des spezifischen Bedarfs von Leistungsberechtigten nach den §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG habe der Gesetzgeber keinerlei Ermittlungen angestellt.
Der Antragstellerbevollmächtigte beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 7. Dezember 2024 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 9. Oktober 2024 und 8. November 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in verfassungsgemäßer Höhe in der Regelbedarfsstufe 1 ab dem 07.12.2024 zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Bescheid vom 9. Oktober 2024 sei bereits bestandskräftig. Es bestehe auch kein Anordnungsgrund. Die Befriedigung von Grundbedürfnissen sei auch mit der Regelbedarfsstufe 2 möglich. Zudem dürfe die Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Es fehle auch an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner lebe in einer Sammelunterkunft, weshalb er nur Anspruch auf die Regelbedarfsstufe 2 habe. Das Bundesverfassungsgericht habe über eine andere Fallkonstellation entschieden, nämlich über Analogleistungen. Zudem sei über den Anspruch bestandskräftig entschieden. Zudem erlaube man sich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde gegen den Beschluss nicht ausgeschlossen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragsteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller nach materiellem Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG § 86b SGG Rn. 384). Das Gericht führt hierzu eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem Umfang durch, wie es in der zur Verfügung stehende Zeit möglich ist, wobei die Prüfung umso eingehender erfolgt, je schwerer die möglichen Folgen wiegen (Binder in Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, § 86b Rn. 41). Ein Anordnungsgrund ist nur dann glaubhaft gemacht, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antragsteller bei einem Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile entstünden (Burkiczak a.a.O. Rn. 412).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b Rn. 27, 29 und 29a m.w.N.). Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im einstweiligen Verfahren nicht möglich ist, ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist (LSG Hessen 13.03.2008 – L 7 SO 100/07 ER).
Jedoch stellt Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.05.2005 – BvR 569/05 Rn. 24 in juris). Die Entscheidung im Eilverfahren kann zwar auch dann, wenn existenzsichernde Leistungen zur Gänze im Streit stehen, statt auf eine Folgenabwägung auch auf eine summarische Prüfung der Hauptsache gestützt werden (BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014, 1 BvR 1453/12). Dabei ist aber zu beachten, dass die Sach- und Rechtslage vom Gericht umso intensiver zu prüfen ist, je gewichtiger und wahrscheinlicher eine drohende Grundrechtsverletzung ist. Wenn eine endgültige Grundrechtsverletzung droht, muss das Gericht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung verringern.
Ausgehend hiervon sind dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung höhere Leistungen zu gewähren, nachdem ein solcher Anspruch mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht, weshalb der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 8. November 2024 bzw. der Überprüfungsanatrag wegen des Bescheids vom 9. Oktober 2024 erfolgreich sein wird. Da der zur Überprüfung gestellte Bescheid vom 5. März 2024 offensichtlich rechtswidrig ist, steht auch die Bestandskraft einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller SGG § 86b Rn. 29c).
Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 9. Oktober 2024 und 8. November 2024 schließt sich das Gericht der Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 30.10.2023, L 8 AY 33/23) an, wonach eine verfassungskonforme Auslegung des § 3a AsylbLG erforderlich ist. Auch das hier erkennende Gericht ist der Überzeugung, dass erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine wortlautgetreue Auslegung bestehen. Insoweit verweist das Gericht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. Oktober 2022 (1 BvL 3/21). Dort führt das BVerfG aus: „Sind Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz nicht bereits evident unzureichend, so ist zu prüfen, ob sie nachvollziehbar und sachlich differenziert und insgesamt tragfähig begründbar sind“. Dies, so das BVerfG, ist bei der Annahme des Gesetzgebers, „dass die in Sammelunterkünften wohnenden alleinstehenden Bedürftigen regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern erzielen, die einer Absenkung der Leistungshöhe um 10 % gegenüber der Regelbedarfsstufe 1 entsprechen“, nicht der Fall. Die nicht begründete Annahme der Einsparungen hat der Gesetzgeber ebenfalls der Regelung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 b) und Abs. 2 Nr. 2 b) zugrunde gelegt (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.06.2023, L 8 AY 18/23 B ER). Das LSG Niedersachsen-Bremen führt hierzu aus: „Das BVerfG hat mit seinem am 23.11.2022 veröffentlichten Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – entschieden, dass die Sonderbedarfsstufe 2 für eine in einer Sammelunterkunft untergebrachte alleinstehende erwachsene Person nach der Parallelvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) unvereinbar ist (Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums). Die Annahme des Gesetzgebers, den Leistungsberechtigten sei es möglich und zumutbar, in den Unterkünften eröffnete Möglichkeiten zu gemeinsamem Wirtschaften zu nutzen, sowie die Berücksichtigung von dadurch erzielbaren Einsparungen bei der Bemessung des existenznotwendigen Bedarfs (vgl. BT-Drs. 19/10052, S. 24 f.), sei zwar im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nach dem Nachranggrundsatz nicht zu beanstanden. Diese Obliegenheit gemeinsamen Wirtschaftens sei aber nur dann verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn hinreichend gesichert ist, dass in den Sammelunterkünften auch tatsächlich die Voraussetzungen dafür vorliegen, diese zu erfüllen und so Einsparungen in entsprechender Höhe erzielen zu können. Dafür haben sich bei einem gemeinsamen Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylG) oder Aufnahmeeinrichtung (§ 44 AsylG) keine Anhaltspunkte ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – juris Rn. 74 ff.). Das BVerfG hat eine Übergangsregelung angeordnet, nach der für alleinstehende Erwachsene, die in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 Nr. 1 AsylbLG ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt wird und nicht in Höhe der Regelbedarfsstufe 2. Daraus ergibt sich ohne Zweifel auch die Verfassungswidrigkeit des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG und die Notwendigkeit, in diesen Fällen die Leistungssätze von § 3a Abs. 1 Nr. 1 und § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG anzuwenden. Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber eine entsprechende verfassungskonforme Regelung schaffen wird. Wegen der ganz überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache hält der Senat in Fällen wie dem vorliegenden an seiner restriktiven, an der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ausgerichteten Rechtsprechung im einstweiligen Rechtsschutz (vgl. Beschluss vom 9.7.2020 – L 8 AY 52/20 B ER – juris Rn. 28 ff.) nicht mehr fest (vgl. zum Ganzen auch Frerichs in juris-PK SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a AsylbLG, Stand: 25.5.2023, Rn. 44.16 ff.).“
Durch eine normerhaltende teleologische Reduktion ist deshalb zu fordern, dass neben dem Zusammenleben in einer Gemeinschaftsunterkunft auch nachvollziehbare Sachverhalte für Einsparungseffekte vorliegen, etwa einem gegenseitigen „Füreinandereinstehen“ in einer Gemeinschaft, das der Situation von Paarhaushalten und der damit zulässigerweise verbundenen Annahme tatsächlicher Einspareffekte gleichkommt (vgl. zum Ganzen auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.04.2021, L 8 AY 122/20). Hierzu hat der Antragsgegner lediglich vorgetragen, inhaltlich könnten die bekannten Argumente, die dafür sprächen, dass ein Leistungsbezieher in einer Sammelunterkunft an verschiedenen Stellen Einsparungen haben könne, wenn die alltägliche Versorgung mehrerer Menschen sich unter einem gemeinsamen Dach abspiele, nicht pauschal von der Hand gewiesen werden. Konkrete Einspareffekte – über die pauschale Behauptung der Einsparung hinaus – konnte der Antragsgegner nicht benennen und ergeben sich auch nicht aus der Verwaltungsakte.
Wegen der ganz überwiegenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache liegt auch ein Anordnungsgrund vor (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.).
Die Kostenfolge ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Beschwerde ist ausgeschlossen, § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) erfolgt gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des nicht mutwilligen Antrags ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen. Der Antragsteller erfüllt auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH. Die Beiordnung des Rechtsanwalts erfolgt gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.