BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
xxx,
Kläger,
Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange-Geismar-Straße 55, 37073 Göttingen,
gegen
Wissenschaftsstadt Darmstadt,
vertreten durch den Magistrat – Rechtsamt -,
Luisenplatz 5A, 64283 Darmstadt,
Beklagte,
hat die 16. Kammer des Sozialgerichts Darmstadt am 30. Januar 2025 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht xxx, beschlossen:
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
GRÜNDE
Gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Vorliegend wurde das Verfahren durch Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.06.2024 beendet und ein entsprechender Kostenantrag gestellt.
Die Kostengrundentscheidung richtet sich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen des Gerichts (Rechtsgedanke des § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) und des § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Grundsätzlich sind die Verfahrenskosten demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren unterliegt. Allerdings sind die Erfolgsaussichten sowie der tatsächliche Ausgang des Verfahrens keine alleinigen Kriterien für die Kostenentscheidung. Vielmehr hat das Gericht neben dem Ergebnis des Rechtsstreits billigerweise alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Ein möglicher Aspekt ist dabei das sog. Veranlassungsprinzip. Grundlage für die Heranziehung des sogenannten „Veranlassungsprinzips“ als Ermessensgesichtspunkt ist die Vorstellung, dass die Kosten des Gerichtsverfahrens demjenigen aufzuerlegen sind, der Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat (vgl. HLSG, Beschl. v. 30.01.1996, Az. L 4 B 24/95, juris-Rn. 8; Beschl. v. 13.05.1996, Az. L 5 B 64/94, juris-Rn. 23; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193, Rn. 12b). Es gilt also zu prüfen, ob es sich etwa um einen von vornherein vermeidbaren oder überflüssigen Prozess gehandelt hat und wem dieses ggf. zur Last zu legen ist. Insoweit kommt es insbesondere darauf an, ob im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht und der Leistungsberechtigte seiner Mitwirkungspflicht in hinreichendem Maße nachgekommen sind.
Bleibt bei der unstreitigen Beendigung des Rechtsstreits offen, ob der Leistungsträger Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat, der Leistungsberechtigte sich jedoch letztendlich mit seinem ursprünglichen Begehren, wenn auch in geringerer Höhe durchsetzen kann, entspricht es in Abwägung des Erfolgs- und Veranlassungsprinzips im Allgemeinen billigem Ermessen eine Kostenquotelung vorzunehmen (vgl. insb. HLSG, Beschl. v. 07.02.2003, Az. L 12 B 93/02 RJ, juris-Rn. 18; Leitherer in: a.a.O., § 193 Rn. 12ff.).
Das Gericht hält unter Beachtung dieser Grundsätze in Ausübung seines Ermessens eine Kostenübernahme durch den Beklagten für sachgerecht.
Gegenstand des am 26.05.2024 beim Gericht erhobenen Verfahrens war der Anspruch des Klägers auf Bescheidung seines Antrages vom 27.10.2023. Die Untätigkeitsklage wurde nach Bescheiderlass zurückgenommen.
Eine Untätigkeitsklage ist gemäß § 88 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, wenn (1) ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes vorliegt, (2) hierüber noch nicht entschieden worden ist und (3) seit dem Antrag sechs Monate verstrichen sind (sog Sperrfrist). Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann (Satz 2).
Die Voraussetzungen des Satzes 1 waren vorliegend erfüllt. Es lag kein zureichender Grund für eine abweichende Sachbehandlung vor. Vielmehr liegt hier der Regelfall vor, wonach es dem Beklagten obliegt, eine Entscheidung innerhalb der gesetzlich verankerten Sechs-Monatsfrist zu gewährleisten.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Einhaltung der Sperrfrist nicht möglich gewesen sein sollte. Diese Verzögerung muss sich der Beklagte anlasten lassen, sodass die Kostenauferlegung vorliegend sachgerecht ist.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen, § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).