Sozialgericht Hamburg – Beschluss vom 12.02.2025 – Az.: S 52 AY 61/23 D

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

1. xxx,
2. xxx,

Kläger,

Prozessbevollmächtigte(r).:
zu 1-2: Rechtsanwalt Sven Adam
Lange-Geismar-Straße 55,
37073 Göttingen,

gegen

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Inneres und Sport
Amt für Migration
Hammer Str. 30-34
22041 Hamburg

Beklagte,

hat die Kammer 52 des Sozialgerichts Hamburg am 12. Februar 2025 durch die Richterin am Sozialgericht xxx beschlossen:

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.

GRÜNDE

Das Verfahren endete vorliegend durch Erledigungserklärung der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Juni 2023. Mit selbigem Schriftsatz haben die Kläger eine Kostenentscheidung des Gerichts nach § 193 Abs. 1 S. 3 SGG beantragt.

Bei Erledigung einer Untätigkeitsklage (§ 88) richtet sich die Kostenerstattung ausschließlich nach den Vorgaben des Prozessrechts; die materiellen Erfolgsaussichten in der Sache spielen keine Rolle. In Verfahren nach § 197a gilt § 161 Abs. 3 VwGO direkt, in anderen Verfahren findet er entsprechende Anwendung. Danach fallen die Kosten der Behörde zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Ist Klage nach Sperrfristablauf erhoben, muss der Beklagte in der Regel außergerichtliche Kosten des Klägers erstatten (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 193 Rn. 13c mit weiteren Nachweisen). Dies zugrunde gelegt, waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, denn bei Klagerhebung am 10. April 2023 war die Frist des § 88 Abs. 2 SGG bereits verstrichen, weil der Kläger mehr als drei Monate zuvor – nämlich am 20. Dezember 2022 – Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2022 der Beklagten eingelegt hatte. Die Beklagte war auch untätig, denn sie hatte den Widerspruch bis zur Erhebung der Klage nicht beschieden; die Entscheidung erging erst am 29. Juni 2023. Ein zureichender Grund für die Untätigkeit liegt nicht vor. Unbeachtlich ist, dass der Kläger vor Erhebung der Untätigkeitsklage den Sachstand bei der Beklagten hinsichtlich seines Widerspruchs nicht angefragt hat. Das Gericht schließt sich insofern der Auffassung an, dass eine allgemeine Pflicht zur Sachstandsanfrage vor Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht besteht bzw. eine Nachfrage bei der Behörde nur unter besonderen Umständen erforderlich ist (Hessisches LSG, Beschluss vom 15.02.2008, Az. L 7 B 184/07 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2006, Az. L 30 B 168/04 AL und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.09.2005, Az. L 10 LW 4563/04 AK-B). Denn es ist grundsätzlich gerade Zweck der Sperrfristen nach § 88 SGG, dass der Kläger eine Untätigkeitsklage nach Ablauf der Fristen erheben darf, ohne sich über das Vorliegen eines zureichenden Grundes Gedanken zu machen und hierzu bei der Behörde vorsorglich nachfragen zu müssen (vgl. Hessisches LSG, aaO, Rn. 21 und SG Köln, aaO, Rn. 8 – zitiert nach juris).

Soweit die Beklagte einen erhöhten Arbeitsanfall mit der zum 1. Januar 2023 durchgeführten Zuständigkeitsänderung innerhalb der FHH wie auch die Umsetzung erforderlich Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2022,1 BvL 3/21 anführt, mit welcher zahlreiche Klageverfahren einhergegangen seien, sind diese Umstände gerichtsbekannt, stellen sich aufgrund bis heute anhaltender Überlast aber nicht als vorübergehend da, sodass strukturelle Entlastungsmaßnahmen seitens der Beklagten gefordert sind. Bis zu deren Greifen erscheint eine Kostentragung bei nach den Maßstäben des § 88 SGG verspäteter Entscheidung billig.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 3 SGG).


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