Sozialgericht Trier – Beschluss vom 24.02.2025 – Az.: S 3 AY 11/25 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55,
37073 Göttingen

gegen

Verbandsgemeindeverwaltung Hermeskeil,
vertreten durch den Bürgermeister,
Langer Markt 17, 54411 Hermeskeil

– Antragsgegnerin –

hat die 3. Kammer des Sozialgerichts Trier am 24. Februar 2025 durch die Vizepräsidentin des Sozialgerichts xxx beschlossen:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30.01.2025 (Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.03.2025 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.01.2025, längstens bis zum 13.07.2025, vorläufig Leistungen nach §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz nach Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. Der darüber hinausgehende Antrag wird abgelehnt.

3. Die Antragsgegnerin trägt 4/5 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

4. Dem Antragsteller wird zur Wahrnehmung seiner Rechte in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sven Adam, Göttingen, zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Trier ansässigen Rechtsanwalts bewilligt.

GRÜNDE

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Der im xxx 2004 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsbürger. Er reiste am 19.10.2024 über Italien mit einem Asylgesuch in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2024 einen schriftlichen Asylantrag. Nach den Angaben des Antragstellers ist während seiner Reise durch Italien eine erkennungsdienstliche Behandlung durch die dortigen Behörden mit Abnahme von Fingerabdrücken erfolgt.

Der Landkreis Trier-Saarburg, dem der Antragsteller zur Aufnahme und Unterbringung zugewiesen worden ist, verfügte mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 08.01.2025, die Unterbringung des Antragstellers in der Gemeinschaftsunterkunft xxx, für die Zeit vom 14.01.2025 bis 13.07.2025. Ab dem 14.07.2025 ist er der Verbandsgemeinde Schweich zugewiesen (Bescheid des Landkreises Trier-Saarburg vom 08.01.2025).

Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller durch Bescheid vom 14.01.2025 laufende Leistungen nach dem AsylbLG ab dem 14.01.2025. Sie berechnete und bezifferte die Leistungen für die Monate Januar (anteilig) und Februar 2025 auf folgender Grundlage:

Bedarfsberechnung
Soziokulturelles Existenzminimum196,00 €
Physisches Existenzminimum145,00 €
Kosten der Unterkunft
Kaltmiete 380,00 €
Heizkosten inkl Warmwasseranteile50,00 €
Einzusetzendes Einkommen0,00 €

In dem Bescheid findet sich folgender Zusatz: „Die Beträge werden jeweils monatlich im Voraus an die in der Anlage aufgeführten Zahlungsempfänger ausgezahlt, solange sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben.“

Den Asylantrag des Antragstellers lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durch Bescheid vom 23.01.2025 als unzulässig ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Außerdem ordnete das BAMF das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) unzulässig, da Italien auf Grund der illegalen Einreise über die Dublin-Außengrenze sowie der Zustimmungsfiktion gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Das BAMF führte aus, nach seinen Erkenntnissen lägen keine Abschiebungsverbote lägen vor. Der Antragsteller müsse sich darauf verweisen lassen, dass für das Asylbegehren der Mitgliedsstaat zuständig sein, in dem der erstmalige illegale Grenzübertritt in die Europäische Union oder die erstmalige Asylantragstellung erfolgt sei. Suche ein Antragsteller von dort aus einen weiteren Mitgliedstaat auf und stelle dort einen weiteren Antrag, so sei bzw. bleibe grundsätzlich der Mitgliedsstaat des illegalen Grenzübertritts bzw. der ersten Antragstellung zuständig. Italien sei für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers zuständig geworden. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG.

Durch Bescheid vom 30.01.2025 stellte die Antragsgegnerin die gewährten Leistungen mit Wirkung ab dem 01.02.2025 ein. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG träfen nach dem Bescheid des BAMF vom 23.01.2025 auf den Antragsteller zu. Der Antragsteller habe danach keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG, die Leistungen würden daher eingestellt. Sie forderte den Antragsteller auf, seiner Ausreisepflicht umgehend nachzukommen und das Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft umgehend, spätestens bis zum 14.02.2025 zu räumen. Sollte eine Ausreise bis zum 01.02.2025 noch nicht erfolgt und der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt hilfebedürftig sein, gewähre sie ihm bis zu Ausreise für einen Zeitraum von 2 Wochen (01.-14.02.2025) einmalig innerhalb von 2 Jahren eingeschränkte Hilfen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 bis 4 AsylbLG, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen). Soweit besondere Umstände dies erforderten, könnten dem Antragsteller zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4 AsylbLG oder Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus gewährt werden, soweit dies auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten sei (Härtefallleistungen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG).

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller am 11.02.2025 Widerspruch ein, über den erkennbar noch nicht entschieden ist.
Er beantragte außerdem beim angerufenen Gericht einstweiligen Rechtschutz. Seinen Antrag begründet er mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1 Abs. 4 AsylbLG. Er trägt vor,
die Regelung verstoße gegen das durch Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleistete menschenwürdige Existenzminimum. Daraus ergebe sich ein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch, durch den die physische und soziokulturelle Existenz gesichert werden müsse. Der Staat sei im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zur Verfügung stünden. § 1 Abs. 4 AsylbLG schließe die Betroffenen vollständig von Leistungen aus und enthalte damit eine generalisierende Einschränkung, die mit den durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestimmten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar sei. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde sei migrationspolitisch nicht zu relativieren. Der Leistungsausschluss des § 1 Abs. 4 AsylbLG verfolge kein legitimes Ziel, denn es sollten keine asyl- oder aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten durchgesetzt werden. Vielmehr gehe es offenkundig um die repressive Sanktionierung eines Verhaltens der Betroffenen im Einzelfall, unerwünschte Sekundärmigration solle eingedämmt werden. Darüber hinaus verstoße § 1 Abs. 4 AslybLG gegen Unionsrecht, denn eine Leistungskürzung sei nur bei Stellung eines Folgeantrags oder dem Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens zulässig. Beides sei nicht der Fall. Das auch durch das Unionsrecht gewährleistete Mindestniveau an Leistungen werde nicht gewahrt.
Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 AsylbLG nicht erfüllt, denn das BAMF habe nicht festgestellt, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich sei. Der Antragsgegnerin sei überdies bekannt, dass Abschiebungen nach Italien aktuell nicht möglich seien.

Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 11.02.2025 gegen den Bescheid vom 30.01.2025 wiederherzustellen und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in gesetzlicher Höhe ab dem 11.02.2025 zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt sie vor,
die Einstellung der Leistungen und die Bewilligung der Überbrückungsleistungen sei gemäß § 1 Abs. 4 AsylbLG und dem Rundschreiben des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration vom 05.12.2024 erfolgt. Das BAMF habe in seinem Bescheid auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise hingewiesen, sofern diese mit den beteiligten Stellen abgestimmt sei. Sofern die tatsächliche oder rechtliche Ausreisemöglichkeit nicht gegeben wäre, hätte das BAMF diese Ausführungen nicht getätigt, die Möglichkeit der Ausreise sei damit festgestellt. Abschiebungen nach Italien seien auch aktuell grundsätzlich möglich. Darauf komme es aber auch nicht an, vielmehr sei vorausgesetzt, dass die Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 2. Altern. AsylG angeordnet sei, was vorliegend der Fall sei.

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sven Adam, Göttingen, beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und ganz überwiegend begründet. Der Antragsteller hat Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG. Soweit er mit dem am 11.02.2025 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Leistungen für den restlichen Monat Februar 2025 begehrt ist sein Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30.01.2025 zulässig und begründet, da hinsichtlich der begehrten Leistungen für diesen Zeitraum ein Bewilligungsbescheid vom 14.01.2025 existiert, dessen Rechtswirkungen durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wiederauflebt. Soweit der Antrag darüber hinaus erkennbar auch auf den Zeitraum ab dem 01.03.2025 geht, ist das Begehren zulässig mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erreichen.

Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint.

Dies zu Grunde gelegt ist zunächst die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30.01.2025 (Bescheid über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) anzuordnen. Der Antragsteller begehrt in der Sache die vorläufige Gewährung von Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG, für Februar 2025 sind ihm diese durch den Bescheid vom 14.01.2025 bereits bewilligt gewesen. Durch den Bescheid vom 30.01.2025 ist diese Leistungsbewilligung aber eingestellt worden. Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt aber gemäß Abs. 2 u.a. dann, wenn dies durch Bundesgesetz angeordnet ist.

Dies ist vorliegend gemäß § 11 Abs. 4 AsylbLG der Fall. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem (1.) eine Leistung nach diesem Gesetz ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird oder (2.) eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a oder § 11 Abs. 2a AsylbLG festgestellt wird keine aufschiebende Wirkung. Die Leistungsgewährung für Februar 2025 war im Bescheid vom 14.01.2025 ausdrücklich mit ausgesprochen. Der Bescheid vom 30.01.2025 entzieht diese Leistungsgewährung ab 01.02.2025. Der Widerspruch vom 11.02.2025 gegen den Bescheid vom 30.01.2025 hat gemäß § 11 Abs. 4 AsylbLG keine aufschiebende Wirkung.

Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Je größer die Erfolgsaussichten umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen. Sind die Erfolgsaussichten einer Klage nicht sicher abzuschätzen, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei der Grad der Erfolgsaussichten mitberücksichtigt werden muss (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. § 86b Rn. 12f). Bei der Abwägung sind die Vorgaben des Gesetzgebers über das Regel-Ausnahmeverhältnis zu berücksichtigen (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. § 86b Rn. 12e), so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahmen bleiben muss (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. § 86b Rn. 12c).

Bei Abwägung der Interessen der Beteiligten in diesem Sinn überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin am Vollzug des Bescheides vom 30.01.2025 und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid ist anzuordnen. Der Bescheid vom 30.01.2025 ist bereits formell rechtswidrig.

Soweit der Bescheid vom 30.01.2025 die Leistungsgewährung aus dem Bescheid vom 14.01.2025 ab dem 01.02.2025 einstellt, fehlt es an der nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erforderlichen Anhörung vor Erlass des Verwaltungsaktes. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller vor Erlass des Bescheides nicht die Möglichkeit gegeben, sich zu den für die Leistungsaufhebung, die im Hinblick auf die für Februar 2025 bereits bewilligten Leistungen in seiner Rechten eingreift, erheblichen Tatsachen zu äußern. Da die Anhörung auch nicht nach § 28 Abs. 2 oder Abs. 3 VwVfG entbehrlich war, liegt hierin ein wesentlicher Verfahrensmangel. Dieser ist bisher nach Aktenlage nicht nach § 45 VwVfG geheilt, so dass der Bescheid vom 30.01.2025 insoweit jedenfalls bereits formell rechtswidrig ist.

Wegen der Berührung von Grundrechten des Antragstellers – bei Leistungen nach dem AsylbLG handelt es sich um existenzsichernde Leistungen – ist bei diesem Sachverhalt trotz des grundsätzlich gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG iVm § 11 Abs. 4 AsylbLG auf ihn verlagerten Vollzugsrisikos die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen.

Ab dem 01.03.2025 hat der Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG. Insoweit ist der Antrag gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig und begründet. Mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erreichte der Antragsteller insoweit weder sein Rechtsschutzziel noch verbesserte sie seine Rechtsposition, denn für die Zeit ab dem 01.03.2025 liegt keine vorgehende (höhere) Leistungsbewilligung vor. Der Bescheid vom 14.01.2025 hat Leistungen allein anteilig für Januar 2025 und Februar 2025 bewilligt. Er ist hingegen kein Dauerverwaltungsakt und enthält keine Regelung für den darüber hinausgehenden Zeitraum. Ob und in welchem Umfang eine Leistungsbewilligung einen Dauerverwaltungsakt darstellt, ist durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu ermitteln (vgl. mwN BSG, Urteil vom 27.05.2014 – B 8 SO 26/12 R -, juris). Dabei kann der objektive Regelungsgehalt eines Bescheids im Bereich des AsylbLG zeitlich auf einen Monat beschränkt sein, wenn die Bewilligung z.B. „ab dem 1. Juli 2003″ erfolgt, die Bewilligung aber auf den Monat beschränkt und mit einem entsprechenden Zusatz versehen ist (BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R -, juris).
Gemessen hieran hat die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 14.01.2025 eine Bewilligung von Leistungen beschränkt auf die in diesem Bescheid benannten Monate ausgesprochen. Für die sich anschließenden Zeiträume hat sie ausdrücklich keine Entscheidung getroffen. Die Bewilligung für die Folgemonate sollte ausweislich des aufgenommenen Zusatzes bei gleichbleibenden Verhältnissen vielmehr erst noch erfolgen. Für den Fall der unveränderten Verhältnisse ist diese Entscheidung durch Zahlung im Sinne einer konkludenten Entscheidung gemäß § 33 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angekündigt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R -, juris). Diese Praxis entspricht dem Charakter der Leistungen nach dem AsylbLG, die keine rentenähnliche Dauerleistungen darstellen und die es der Verwaltung erlaubt, auf die in diesem Leistungsbereich fast regelhaft eintretenden kurzfristigen Veränderungen unmittelbar reagieren zu können.

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).

Vorliegend kommt eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, da die vorläufige Begründung einer Rechtsposition begehrt wird. Der begehrte Rechtsschutz kann dann gewährt werden, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Hierzu muss glaubhaft gemacht sein, dass das geltend gemachte Recht des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und dass der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wesentliche Nachteile erleidet (Anordnungsgrund). Nach dem Sinn und Zweck des § 86b Abs. 2 SGG sollen mittels des dort geregelten Instrumentes des einstweiligen Rechtsschutzes irreparable Entscheidungen durch die Verwaltung und damit endgültige, vom Gericht nicht mehr zu korrigierende Umstände, verhindert werden. Demzufolge kann eine einstweilige Anordnung vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nur erlangt werden, wenn ohne die begehrte Anordnung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden und diese auch nicht durch die spätere Entscheidung in der Hauptsache beseitigt werden könnten. Zudem muss der Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlich sein und diese darf nicht durch die einstweilige Anordnung erledigt oder vorweggenommen werden. Lässt also die im Eilverfahren durchgeführte Prüfung bereits erkennen, dass das von dem Antragsteller behauptete Recht zu seinen Gunsten nicht besteht, so ist auch nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung nicht möglich, weil dann eine sicherungsfähige und sicherungswürdige Rechtsposition fehlt.
Sind Grundrechte tangiert, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – , juris). Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine – nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende – Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13 -, juris) Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.

Gemessen hieran besteht zur Überzeugung des Gerichts für die Zeit ab dem 01.03.2025 sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage wird das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Werden diese Bedarfe, mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft, Heizung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie, vollständig durch Geldleistungen gedeckt, ist der monatliche Betrag in § 3a Abs. 1 und 2 AsylbLG in der jeweiligen Fassung der Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes bestimmt.

Der Antragsteller gehört gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG zum Kreis der nach dem Gesetz Leistungsberechtigten. Infolge der Ablehnung seines Asylantrags durch die Entscheidung des BAMF vom 23.01.2025 ist der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer. Er ist auch hilfebedürftig (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG), denn er verfügt nicht über Einkommen und Vermögen.

Das Gericht hat erhebliche Zweifel daran, ob der Antragsteller gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG von Leistungen ausgeschlossen werden kann. Danach haben vollziehbar Ausreisepflichtige, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 2. Altn. AsylG angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des BAMF die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG, auch wenn die Entscheidung des BAMF noch nicht unanfechtbar ist.

Das Gericht kann bereits eine (positive) Feststellung des BAMF, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, nicht erkennen. Dieses hat in dem Bescheid vom 23.01.2025 zwar ausgesprochen, dass kein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt und hat die Abschiebung nach § 34a Abs. 1 AsylG angeordnet. Dass das BAMF damit auch die Feststellung trifft, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, erscheint allerdings sehr zweifelhaft. Das Gesetz unterscheidet zwischen den Abschiebeverboten und der Aussetzung der Abschiebung, weil tatsächliche und rechtliche Gründe diese unmöglich machen (vgl. insoweit § 60a Abs. 2 AufenthG). Trotz fehlendem Abschiebungsverbot kann die Abschiebung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unmöglich sein. Unbeschadet des Umstandes, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG andere tatbestandliche Voraussetzungen normieren, als die tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise (vgl. insoweit auch § 60a Abs. 2 AufenthG, der das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit normiert), fordert das Gesetz ausdrücklich eine positive Feststellung mit dem benannten Inhalt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes soll eine ausdrückliche Feststellung des BAMF erfolgen, dass die Ausreise (auch) aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen möglich ist. Allein die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylbG, die nach Satz 1 der Vorschrift erfolgt, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden ann, ersetzt diese Feststellung nicht. Andernfalls wäre § 1 Abs. 4 AsylbLG auch redundant, denn die Abschiebungsandrohung ist bereits Voraussetzung für den Leistungsausschluss. Für eine Absicht des Gesetzgebers, Tatbestandsmerkmale mehrfach in einer Norm aufzunehmen, hat das Gericht keine Anhaltspunkte. Die in § 1 Abs. 4 AsylbLG normierte Feststellung des BAMF versteht das Gericht daher als eigenständiges Tatbestandsmerkmal, das bisher erkennbar nicht vorliegt. Zu den Möglichkeiten der (freiwilligen) Ausreise hat das BAMF in dem Bescheid keine Feststellungen getroffen.

Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel an der Europarechtskonformität des hier herangezogenen § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG, jedenfalls ist offen, ob die Regelung mit Art. 17 Richtlinie 2013/33 EU vereinbar ist (vgl. auch Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 1 AsylbLG Rn. 199ff).

Nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet.

Der Antragsteller gehört auf Grund des von ihm gestellten Asylantrages, über den noch nicht endgültig entschieden ist, zu dem nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2013/33 EU berechtigten Personenkreis. In den Fällen, in denen der Asylbewerber (noch) nicht tatsächlich an einen anderen, als zuständig angesehenen Mitgliedsstaat überstellt ist, ist der Anwendungsbereich der Richtlinie offensichtlich eröffnet (vgl. Vorlagebeschluss des BSG vom 25.07.2024 – B 8 AY 6/23 R -, juris).

Der Umfang der zu gewährenden Leistungen bemisst sich auf der Grundlage eines Leistungsniveaus wie bei eigenen Staatsangehörigen. Zwar räumt Art. 17 Abs. 5 Satz 2 Richtlinie 2013/33 EU den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit ein, Antragstellern auf internationalen Schutz eine weniger günstige Behandlung als eigenen Staatsangehörigen zuteilwerden zu lassen. Die Leistungen müssen aber einem angemessenen Lebensstandard entsprechen (Art. 17 Abs. 2 Richtlinie 2013/33 EU). Dabei bemisst sich der Umfang von materiellen Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen durch die Mitgliedsstaaten, auf der Grundlage des Leistungsniveaus, dass der betreffende Mitgliedsstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten (Art. 17 Abs. 5 Richtlinie 2013/33 EU). Erlaubt ist eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsangehörigen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt (Art. 17 Abs. 5 Satz 2 Richtlinie 2013/33 EU).
Eingeschränkt oder entzogen werden dürfen gewährte Leistungen im Rahmen der Aufnahme nach Maßgabe von Art. 20 Richtlinie 2013/33 EU. Dass § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG diesem Maßstab abstrakt gerecht wird ist zweifelhaft, jedenfalls ist nicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt werden. Der Antragsteller hat nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht gegen die Unterbringungszuweisung verstoßen oder ist seinen Auskunfts- und Meldepflichten nicht nachgekommen. Dass der Antragsteller einen Folgeantrag nach Art. 2 Buchstabe q Richtlinie 2013/32 EU gestellt hat vermag das Gericht ebenfalls nicht festzustellen. Auch das BAMF hat offensichtlich keine Erkenntnisse über die bestandskräftige Ablehnung, eine ausdrückliche Zurücknahme eines Asylantrages in Italien oder eine Ablehnung durch die italienischen Asylbehörde, nachdem der Antragsteller ihn stillschweigend zurückgenommen hat. Damit fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 Richtlinie 2013/33 EU, die eine Normierung von Leistungseinschränkungen bzw. -entziehung rechtfertigen können.

Unabhängig von den oben aufgezeigten Zweifeln an der Europarechtskonformität von § 1 Abs. 4 AsylbLG ist die Frage der Europarechtskonformität von Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG unter Berücksichtigung des Vorlagebeschlusses des BSG sowieso als offen anzusehen. Das BSG hat dem EuGH durch Beschluss vom 25.07.2024 – B 8 AY 6/23 R – die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine Regelung eines Mitgliedstaats, die Antragstellern auf internationalen Schutz abhängig von ihrem Status als vollziehbar Ausreisepflichtige innerhalb der Überstellungsfrist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausschließlich einen Anspruch auf Unterkunft, Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege und Behandlung im Krankheitsfall sowie nach den Umständen im Einzelfall Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts gewährt, das in Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 Richtlinie 2013/33/EU beschriebene Mindestniveau abdeckt. Die Frage nach der Vereinbarkeit mit Europarecht muss sich dann erst recht stellen, wenn nicht nur die Einschränkung von Leistungen, sondern wie hier ein Leistungsausschluss für den benannten Personenkreis, zu dem der Antragsteller gehört, normiert ist.

Die ernstlichen Zweifel jedenfalls an der Europarechtskonformität von § 1 Abs. 4 AsylbLG müssen im vorliegenden Fall im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zur Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes zu Gunsten des Antragstellers ausfallen und zu einer vorläufigen Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin führen (BeckOK/Wahrendorf, SGG, § 86b Rn. 28, 30). Das folgt vorliegend insbesondere aus der Funktion der begehrten Leistungen als existenzsichernde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, juris).

In diesem Sinn besteht auch ein Anordnungsgrund. Die begehrten existenzsichernden Leistungen werden dem Antragsteller nicht erbracht, so dass von einem durch die Regelungsanordnung abzuwenden existenziellen Nachteil auszugehen ist.

Die Leistungen sind dem Antragsteller vorläufig ab 01.03.2025 zu gewähren. Die Befristung orientiert sich an der Zuweisung des Antragstellers in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Nach derzeitigem Sachstand besteht über den 13.07.2025 hinaus keine Zuständigkeit der Antragsgegnerin mehr. Der vom Antragsteller gestellte darüber hinausgehende, insoweit uneingeschränkte Antrag ist daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Unterliegen und Obsiegen.

III.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt gemäß § 73a SGG, §§ 114 ff ZPO, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Sache, wie zuvor dargelegt, hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und der Antragsteller unter Berücksichtigung der Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Mittel zum Führen des Rechtsstreits nicht selbst aufbringen kann. Die Beiordnung von Rechtsanwalt Sven Adam erfolgt gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe, dass durch seine Beiordnung keine weiteren Kosten entstehen (§ 121 Abs. 3 ZPO).

Dieser Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist für die Beteiligten unanfechtbar – § 73a Abs. 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 ZPO. Er kann jedoch mit der Beschwerde der Staatskasse innerhalb von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung angefochten werden (§ 127 Abs. 3 ZPO).

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.


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